{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-11-20_1_StR_243_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-06-28","aktenzeichen":"1 StR 243/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"IS\n9953 079 419\n\n1 _StR_243/60\n\nIm Nanen des Tolilkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kautmann Paul FEB zus WERE, geboren am\n\nwegen Betrugs u. 2A.\n\nhat der 1. ütrafsenat des Bundesgerichtskofs in der Sitzung\nvon 28. Juni 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter verner\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichishof m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bayreuth vom 20. November 1959\nwird verworien.\n\nzr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges\nin elf Fällen, wegen erschwerter Unterschlagung und wegen\nGläubigerbegünstigung verurteilt. Seine Revision ist unbegründet. |\n\nI. Stratfreiheit ist nicht eingetreten. Für eine\nNotlage des Angeklagten im: Sinne des § 3 StrfrG 1954\nbestehen keine Anhaltspunkte. Außerdem würde die Gesamtstrafe (§ 11 aa0) für die Straitaten vor dem 1.-Dezember 1953 ein Jahr übersteigen. Die Einzelstrati’en belaufen sich auf insgesamt achtundvierzig Monate Gerängnis, während das Landgericht die nach diesem Zeitpunkt\nbegangenen nur mit insgesamt zehn Monaten Gefängnis geahndet hat. Es läßt sich deshalb mit Sicherheit ausschließen, daß die Strafkammer für die ersten zehn Taten\neine Gesamtstrare bis zu einem Jahr ausgesprochen hätte.\n\nII. Verfahrensrügen.\n\n1. Die fevision macht geltend, die Straikammer sci\nnicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.\n\na) Sie meint, der ordentliche Vorsitzende, nicht sein\nVertreter, hätte die außerordentliche Sitzung, in der\ngegen den Angeklagten verhandelt und entschieden worden\nist, einberufen müssen. Das ist unrichtig. Der Vorsitzende\nhat die Sache wegen dienstlicher Überlastung seinen regelmäßigen Stellvertreter zur Bearbeitung übergeben. Dieser\nhat deshalb auch eine außerordentliche Sitzung einberufen können. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs\n\nin BGHSt 5, 68 sieht nicht entgegen. Dort heißt es zwar\n\nzu der Frage, wer die Schöffen für eine außerordentliche\nSitzung auslosen müsse, 3 77 Abs. 5 letzter Halbsatz GVG\nmeine den ordentlichen Vorsitzenden. Damit ist jedoch\n\n- 3 -\n\nnicht der ordentliche Vorsitzende in Person, sondern im\nGegensatz zu dem Richter gemeint, der im Falle. seiner\nVerhinderung in der Verhandlung den Vorsitz führt.yoas\n\ngeht deutlich aus dem folgenden Satze des Urteils hervor: \"Andernfalls müßte bei seiner (des ordentlichen\nVorsitzenden) Verhinderung stets der stellvertretende\nVorsitzende die Schöffen nochmals auslosen\". «s kann\ndeshalb nicht zweifelhaft sein, daß auch in den Fällen\n\ndes § 77 Abs. 3 letzter Halbsatz GVG für den ordentlichen\nVorsitzenden im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter einspringen muß (vgl. :die Entscheidung vom 25. Juli\n\n1958 - 1 3tR 51/58 - in NW 14958, 1983). )\n\nIm übrigen hat der Stellvertreter die Sitzung im\nBinverständnis mit dem ordentlichen Vorsitzenden einberufen und dieser die Schöffen hierfür ausgelost.\n\nb) Die Revision behauptet, daß die Strafkammer bei\nacr Auslosung der Schöffen nicht ordnungsmäßig besetzt\ngewesen sei. Zur Begründung führt sie an: \"Nicht die\nstrafkammer, sondern nur der Vorsitzende der ätrafkamner,\nLandgerichtsdirektor Pe, war in der öffentlichen Sitzung am 50.10.1959 anwesend\". Damit trägt der Beschwerdeführer selbst vor,. daß die Auslosung nach den gesetzlichen\nBestimmungen, nämlich den §§ 45 Abs. 3, 48 Abs. 1, 77 Abs. 3,\nletzter Halbsatz GVG stattgefunden hat. Auch die Nieder- .\nschrift über die Auslosung ergibt dies. Der Staatsanwalt\nbraucht allerdings.hierbei nicht zugegen zu sein.\n\n2. In den Fällen IB una AED behauptet die\nRevision, das Landgericht habe die Aufklärungspflicht verletzt. insoweit ist sie unzulässig, weil sie kein Beweismittel bezeichnet, das die Strafkammer noch hätte benutzen\nsollen. Ihr gesamtes Yorbringen hierzu erschöpft sich\n\nee anne\n\nvielmehr in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.\n\n3 Die Revision beanstandet es zu Unrecht, daß die\nStratkammer keinen Sachverständigen über die wirtschaftliche Lage der Firma des Angeklagten gehört hat. Das\nLandgericht stützt seine Feststellungen auf‘ die vom Algeklagten anerkannten Vermögensaufstellungen, die Gerichtsvollzieher- und Vollstreckungsakten, die Geschäftstücher\nund die Aussage des Buchhalters, der sie geführt hat. Die\nnorgfältigen Ausführungen im Urteil lassen klar erkemnen,\ndaß die Strafkammer die Sachkunde besaß, um solche 3eweisunittel allein richtig beurteilen zu können. Auch der \\nseklagte und sein Verteidiger haben nicht beantragt, das\nGutachten eines Sachverständigen einzuholen.\n\n4. Die Rüge, die Strafkammer hätte die Aussage des\niriiheren Gerichtsvollziehers StB in Urteil feststellen müssen, kann keinen ärfolg haben, weil die Gerichte nach § 267 Abs. 1 ö. 1 StPO nur verpflichtet sind,\nim Urteil die für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben,\nin denen sie die gesetzlichen Merkmale der strafbaren HKandlung gefunden haben, BGH NdW 1951, 533 Nr. 23:\n\n>. Ebensowenig ist es ein xevisionsgrund, daß nur der\nVorsitzende, wie der Beschwerdeführer behauptet, die Akten\ngekannt hat. Zs gibt keine Bestimmung der Strafprozeßordnung, \"daß mindestens zwei einer mit fünf Richtern besetzten\nFammer gut durch Kenntnis der Akten vorintormiert sind\".\n\n6. Soweit die Revision es vermißt, daß das Urteil bei\nden einzelnen Fällen nicht die Aussagen der Zeugen wiedergibt, bleibt sie aus dem zu 4 angegebenen Grunde erfolglos.\n\n-5-\n\nJas die Zeugen nach den äurzeichnungen des Verteidigers\nbekundet. haben sollen, ist im gegenwärtigen Rechtszuge\nunbeachtlich.\n\nIIl. Sachbeschwerde.\n\nDie Ausführungen der Revision liegen im wesentlichen auf tatsächlichen Gebiet, weil sie die Beweiswürdigung der Strafkammer angreifen. Darauf darf der\nSenat nicht eingehen; für ihn sind die Feststellungen\ndes Urteils verbindlich. Es genügen deshalb folgende\nHinweise:\n\n1. Die \"evision meint, das Urteil enthalte einen\nYiderspruch, weil es einmal die Zahlungsunrähigkeit des\nAngeklagten und zum anderen eine schleppende Zahlungsweise feststelle, also seine Zahlungsfähigkeit bejahe.\n\nJas Landgericht spricht zunächst nicht von Zahlungsunfähigkeit, sondern von hoher Verschuldung, mangelnder\nZuhlungstähigkeit, finanziellen Schwierigkeiten und der-\n‚gleichen. Infolgedessen sieht es den Vermögensschaden\n\nder Darlehensgeber und Lieferanten darin, daß sie nur eine\nschr gefährdete, \"dubiose\" Forderung gegen den Angeklagten\nerwarben. Zahlungsunfähigkeit nimnnt das Urteil erst kurs\nvor dem Zusammenbruch des Betriebes und für die Zeit der\n\"völligen Zahlungseinstellung am 31. Dezember 1955 an. Im\nübrigen steht es der Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen,\ndaß ein Schuldner einzelne Zahlungen mit Mitteln leistet,\ndie er sich auf betrügerische Weise verschafft hat.\n\nDamit erledigt sich der kEinwand der Revision, die\nGläubiger hätten über seine angebliche Zahlungsunfähigkeit nicht getäuscht werden können. Sie haben aus der\n- früheren - schleppenden Zahlungsweise des Angeklagten\n\nDE |\n\nDunn een\n\nmm ee Wr net ee\n\nzvıar geschlossen, daß seine Wirtschaftslage angespannt\nsei, dies jedoch nur für vorübergehend gehalten und aut\nGrund der Zusicherungen des Angeklagten vor der Jeistung\ngeglaubt, ihre Forderungen wieder pünktlich oder innerhalb\nangemessener Frist erfüllt zu sehen. Diese Feststellungen\nergeben einwandfrei das Merkmal der Täuschung.\n\n2. Die Revision ist der Ansicht, es sei nicht zweifelsirei festgestellt, daß der ingeklagte den für möglich gehaltenen krfolg der Schädigung seiner Gläubiger auch getilligt habe. Das trifft nicht zu. Im Urteil heilit es,\n\ndaß der Angeklagte den Erfolg \"in Kauf genommen\" hat.\nDarunter ist nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe\n\ndie Billigung zu verstehen.\n\n3. v\"ortsetzungszusammenhang liegt nicht vor, da das\nUrteil einen Gesamtvorsatz verneint.\n\n4. Die Ausführungen zu den einzelnen Fällen des Urteils\ngehen nicht von den Feststellungen aus. Sie liegen deshalb\nneben der öache.\n\n5. : Die Strafzumessung ist rechtlich bedenkenfrei. Der\nallgemeine Abschreckungszweck ist ein zulässiger Strafzumessungsgrund. Es ist keine politische Auffassung der\nstraikammer, daß seit den Kriegsjahren in weiten Kreisen\nder ‘iirtschaft ein Absinken der kaufmännischen Moral festzustellen ist. is ist deshalb nicht zu beanstanden, daß\ndas Landgericht abschreckende Strafen gegen denjenigen\n\nfür erforderlich hält, der - wie der Angeklugte - dus Gebot der kedlichkeit im kaufmännischen Verkehr so auffallend\nmißachtet. Nit den Verstößen gegen die Redlichkeit im\nkaufmännischen Verkehr sind hier die zahlreichen Straf-\n\ntaten des ängeklagten gemeint. Es triftt deshalb nicht\nzu, daß das Landgericht die Unredlichkeit als solche,\nauch wenn sie nicht unter 5 263 StGB fällt,habe bestrafen\n\nwollen.\n\nDr. Peetz Werner geibert\nHübner . Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-28/1-str-243-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-28/1-str-243-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-10-24 16:40:19.752397+00:00"},"card":{"id":"bgh/1960-06-28/1-str-243-60","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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