{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-11-19_1_StR_46_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-03-15","aktenzeichen":"1 StR 46/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Angehörige ist auch dann straflos, wenn er die\nBegünstigungshaudlung nicht selbst vorgenommen, sondern\neinen Dritten zu ihr angestiftet hat (wie RGSt 14, 102).","text_plain":"sy\n\nNachschlagewerk: ja A -\nAmtliche Sammlung: ja u2 ie 0123\n\nStGB § 257 Abs. 2, §§ 48, 50 Abs. 2\n\nDer Angehörige ist auch dann straflos, wenn er die\nBegünstigungshaudlung nicht selbst vorgenommen, sondern\neinen Dritten zu ihr angestiftet hat (wie RGSt 14, 102).\n\nBGH, Urt.v. 15. März 1960 - 1 StR 46/60 1LG Zweibrücken\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nMarienne S ED zvetorene ICE au: DE, dort\n\ngeboren aı DB. ED BD.\n„. Sachbezeichnung: BEP u.A. -\n\nwegen fortgesetzter Anstiftung zur Begünstigung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Härz 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Faller\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EREED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeaunter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten Marianne SEM\nwird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom\n19. November 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es sie betrifft, und die Sache in\ndiesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\n|| man en u n\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzter\nAnstiftung zur Begünstigung ihres Shemannes zu sechs Monaten\nGefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision der Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.\n\nI. Kit Recht weist die Revision darauf hin, daß § 257\n\nAbs. 2 StGB den Angehörigen auch dann schützt, wenn er die\nBegünstigungshandlung nicht selbst vorgenommen, sondern einen\nDritten, dem selbst dieser Strafausschließungsgrund nicht zugute kommt, dazu angestiftet hat. Das Reichsgericht hat diese\nkechtsauffassung in RGSt 14, 102 ff mit ausführlicher Begründung vertreten und daran in ständiger Rechtspr=chung\nfestgenälten (val. J# 1936, 1666 Nr. 12). Sie wird auch vom\nSchrifttum überwiegend geteilt (vgl. u.a. Schönke-Schröder\n\n9, Aufl. Anm. IX; Jagusch in LK 8. Aufl. Anm. 5; Frank,\n\n18. Aufl. Anm. IX; Olshausen, 11. .ufl. Teil II ann. 41;\nKohlrausch-Lange, 42. Aufl. Anm. AIII; Dealcke, 76. Aufl.\n\nAnm. 11; Cchwarz, 21. äufl. Anm. 7 B, jeweils zu § 257 5tGR\nund telzel, Das Deutsche Strafrecht, 6. Aufl. ü. 425).\n\nDer Senat sieht keinen Grund davon abzugshen.\n\nDie Neufassung des § 50 Abs. 2 StGB durch die Strafrechtsangleichungeverordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl I 5. 379)\nhat ausdrücklich klargestellt, daß nicht nur persönliche\nEigenschaften oder Verhältnisse, die die Strafe schärfen\noder mildern, sondern auch solche, die die ütrafe ausschließen,\ndem Täter oder Teilnehmer zugute kommen, bei dem sie vorliegen. DaB 5% 257 abs. 2 StGB einen auf den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhenden Ltrafausschliejungsgrund\nertnält, ist seit je in Rechtspreckung und Schrifttum aner-\n\nkannt (vgl. RGSt 61, 270 £; 71, 152, 154; Jagusch in LK sat,\nSchönke-Schröder aa0) und hat der Senat in BGHSt 9, 71, 74\nausgesprochen. Mit dem Reichsgericht (RGSt 14, 102, 105) ist\nder Senat der Ansicht, daß die Grundsätze über die Strafbarkeit des Anstifters und das auf ihn anzuwendende Gesetz der\nAusdehnung des in § 257 Abs. 2 StGB normierten Strafausschließungsgrundes auf den Anstifter nicht entgegenstehen,\ndaß ee ferner der Ausdrucksweise des Strafgesetzbuches entspricht, unter der technischen Bezeichnung einer bestimmten\nztraftat auch die Teilnahme an dieser Tat zu verstehen und\ndaß schliedlich der gesetzgeberische Grundgedanke, der die\npersönliche Begünstigung durch Familienangehörige straflos\nlassen wollte, auch auf die Teilnahme des Angehörigen an einer\nsolchen Begünstigung zutrifft.\n\nDemgegenüber kann hier die Strafbarkeit des änstifters\nauch nicht danit begründet werden, daß er eine dritte Person\nhereinzient und an ihren strafbaren Tun teilnimmt. Bei der\nauflockernden kirkung, die § 50 Abs. 2 5tG3 den persönlichen\n„trafausschließungsgründen beimißt, muß jedenfalls in einem\nsolchen Falle, in dem der angestiftete Dritte keinen anderen\nstyrafbaren Tatbestand als den der persönlichen Begünstigung\neines Angehörigen des ansti!ters erfüllt, der Geäanke der\nSchuldtTeilnahme zurücktreten.\n\nDies hat die Strafkammer offensichtlich verkannt. Sie\nweist zur Begründung ihrer abweichenden Rechtsauffaessung\nnoch darauf hin, daß die Angeklagte ebensowenig straffrei\nbleiben könne, wie der Begünstigte selbst straflos sei, der\neinen Dritten zur Begünstigung seinar selbst angestiftet have.\nbieser Hinweis übersieht, daß die rechtliche Ausgangslage\nin beiden Fällen verschieden ist. Die Selbstbegünstigung\nfällt überhaupt nicht unter den Tatbestand des ! 257 3tGB,\nweil dieser die Begünstigung eines anderen voraussetzt. Der\n\nal;\n\n%\n\n’A\n\n-4A-\n\nTäter, der sich selbst der Bestrafung entziehen will, verwirklicht schon nicht den äußeren Tatbestand des § 257\n\nAbs. 1 StGB (vgl. R6St 60, 346, 348; 63, 233, 235; BGHSt 9,\n71, 73). Es braucht deshald hier nicht entschieden zu werden,\nob der Täter eines Verbrechens oder Vergehens andere in\nstrafbarer Weise anstiften kann, ihn selbst zu begünstigen.\nAuch wenn diese Frage bejaht wird (vgl. RGSt 50, 364, 365;\n60, 346; 63, 373, 375; BEHSt 5, 75, 81), darf daraus nicht\nentgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in den\n\n88 257 Abs. 2; 50 Abs. 2 StGB der Schluß gezogen werden, daß\nauch der Angehörige, der einen Dritten zur Begünstigung des\nTäters anstiftet, bestraft werden muß.\n\nEs ist der Strafkanner allerdings zuzugeben, daß eine\ngleichmäßige strafrechtliche Behandlung beider Fälle dem\nnatiirlichen Rechtsempfinden entsprechen würde. Auch daraus\nergibt sich aber für die Strafburkeit des Angehörigen nichts.\n\nDas Urteil mußte aus diesem Grunde aufgehoben werden.\n\nII. Die Angeklagte konnte jedoch nicht nach § 354 abs. 1 _t?O\nfreigesprochen werden, da die Urteilsausführungen einen Widerspruch enthalten, der einen Freispruch ohne weitere tatsächliche Zrörterungen verbietet.\n\nDie :trafkammer hat zwei - in Fortsetzungszusamme:;hang\nstehende - anstiftungshandlungen angenommen. Der erste Teilakt\nist bedenkenfrei festgestellt. Die Angeklagte bestimmte den\nMitverurteilten BED dazu, an die Polizei einen Brief zu\nschreiben, der zugunsten ihres Ehemannes unwahre Angaben\nenthielt. Im zweiten Falle erklärte die Angeklagte den BED\ngegenüber, sie gebe ihm 20,- oder 50,- DM, wenn er dafür sorge,\ndaß die gegen ihren Mann anhängige Sache rückgängig gemacht\nwerde. Welche Handlung BEP zu diesem Zwecke vornehmen\nsollte, teilt das Urteil nient mit. BED sagte dann in der\n\nHauptverhandlung als Zeuge zugunsten des shemannes der\nAngeklagten unter Eid die Un»ahrheit. Die Strafkanmer hat\ndie Angeklagte jedoch nicht wegen Anstiftung zum Msineid,\nsondern nur zur Begünstigung verurteilt. \"Denn ein Nacıaweis dafür, daß die Angeklagte in beiden Fällen damit gerechnet hat, es werde zu einer Gerichtseverhandlung kommen,\nin der der Angeklagte DEEED die unwahren Angaben auch\nals Zeuge machen und beeidigen werde, kann bei ihrem Bestreiten nicht erbracht werden\" (UA S. 10). Dieser Satz\ngibt zu Zweifeln Anlaß. Wollte die Strafkamner damit zum\nAusdruck bringen, daß der Angeklagten die vom Angestifteten\nausgeführte Tat nach keiner Richtung hin zugerechnet werden\nkönne, dann fehlte. hei der Angeklagten der Vorsatz und sie\nhätte schon aus diesem Grunde nicht wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 257 Abs. 1 StGB bestraft werden\ndürfen. Wollte aber die Strafkammer mit dieser Wendung\nnur sagen, es könne nicht nachgewiesen werden, daß die\nangeklagte mit der Vereidigung des BED in einer Hauptverhandlung gerechnet habe, dann hätte die Angeklagte\nwegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage (§§ 153,\n48 StGB) verurteilt werden müssen. § 257 Abs. 2 StGB hätte\nsie davor nicht geschützt.\n\nDa das Revisionegericht diesen Widerspruch nicht selbst\naufklären konnte, mußte die Sache zu never Verhandlung und\n\na fa}\n\nU >]0%S\n\n-6-\n\nEntscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nDr.\n\nPastz\n\nFischer\n\nBundesrichter ferner ist illms\ninfolge Urlaubs ortsab-\n\nvesend und deshalb en der\nUnterzeichnung verhindert.\n\nDr. Peetz\n\nDr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-15/1-str-46-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-15/1-str-46-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:35.927686+00:00"}}