{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-11-17_1_StR_503_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-11-17","aktenzeichen":"1 StR 503/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"+\n\n2308 062 oo\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Geschäftsinhaberin Rita Klara H ED zevorene wei\n\naus SEM, zevoren am ED 1920 ir ra.\n\nwegen übler Nachrede\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n17. November 1959, an der teilgenommen haben:\n\n_ Senatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr, Faller\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberlandesgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten Rita HE wirä das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Juni 1959,\nsoweit es diese Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und.\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n.Von Rechts wegen\n\nBr Br\n\nGründe:\n\nGegen die Angeklagte war ein Strafverfahren wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit Körperverletzung und Beleidigung anhängig. In der Hauptverhandlung vom\n2. Oktober 1956 behauptete sie u.a. in Bezug auf den Polizeibeamten Hans EEE: er habe sich im Polizeiwagen auf sie gelegt,\nhabe ihr unter den Rock gelangt und ihr in den Blusenausschnitt an ihre Brust gelangt. Wegen dieser Behauptung hat\ndie Strafkammer sie im vorliegenden Verfahren eines Vergehens der üblen Nachrede schuldig gesprochen und zu einer\nGefängnisstrafe verurteilt.\n\nDie Revisicn der Angeklagten, mit der die Verletzung des\nsachlichen Rechts gerügt wird, ist begründet.\n\nDie Strafkeammer hat erwogen, ob die Angeklagte mit ihrer\nÄußerung in: Wahrnehmung berechtigter Interesse gehandelt habe.\nSie führt hierzu (auf Seite 19 des Urteils) auss\n\n\"Es steht zwar jedem Angeklagten das Recht zu, seine Verteidigung so zu führen, wie er sie für am besten hält. Dieses\nRecht findet aber dort seine Grenze, wo mit der Behauptung\n. einer nicht erweisbaren Tatsache unnötigerweise die Ehre\ndritter Personen angegriffen und verletzt wird. Das hat die\nAngeklagte im vorliegenden Fall getan. Sie konnte im Rahmen\nihrer Rechtsverteidigung auf die ihrer Meinung nach grobe Behandlung und Mißhandlung und die erlittenen Verletzungen hinweisen, sie durfte aber nicht dem damaligen Vorkommen die\nNote des Unsittlichen geben, ohne den Nachweis über die Richtigkeit ihrer Behauptung erbringen zu können. Da die Hauptverhandlung einen solchen. Nachweis nicht erbracht hat, steht\nihr der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB nicht zur Seite.\"\n\nDiese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.\nVon der Erweislichkeit einer behaupteten oder verbreiteten\nehrenrührigen Tatsache kann bei der üblen Nachrede die Anwendung des § 193 StGB nicht abhängen. Wird die Wahrheit der\nTatsache erwiesen, so liegt eine strafbare Handlung im Sinne\ndes § 1§ 6 StGB überhaupt nicht vor. Die Frage, ob der Täter\nin Wahrnehmung berechtigter Interesse gehandelt habe, stellt\nsich also im Rahmen dieser Strafbestimmung erst, wenn die\nTatsache nicht erweislich wahr ist. Daß gerade für dicsen Fall\n§ 193 StGB anwendbar ist, ja daß die üble Nachrede geradezu\neinen Hauptanwendungsfall für die Wahrnehmung berechtigter\nInteressen bildet, ist in Rechtsprechung und Rechtslehre\nunstreitig.\n\nDa die Strafkammer dies verkannt hat und die Verurteilung\nder Angeklagten Rita HE hierauf beruhen kann, ist das\nangefochtene Urteil, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft,\naufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen:\n\n. Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung ist noch folgende Bemerkung veranlaphs.\n\nDie Ausführungen, mit denen das Landgericht im angefochtei.%\nUrteil den Tatbestand der Verleumdung (§ 1§ 7 StGB) verneint\nund die Annahme eines Vergehens der üblen Nachrede (§ 1§ 6 StGB)\nbegründet, sind nicht widerspruchsfrei. Die Strafkammer hält\ndie von der Angeklagten behauptete Tatsache für widerlegt,\nmeint aber, eslasse sich nicht nachweisen, daß die Angeklagte\nsie wider besseres Wissen aufgestellt habe. Es sei unausbleiblich gewesen, daß der Zeuge co», im Bestreben, den Widerstand der Angeklagten zu brechen und ihre Angriffe abzuwehren,\nswar nicht mit den Händen in Form des Zugreifens, dafür aber nit\n\n-4-—-\n\nanderen Körperteilen versehentlich und ungewollt die Oberschenkel und die Brust der Angeklagten berüirt habe. Diese Berührungen habe die Angeklagte entweder sofort gefühlt oder sie\nhabe später wegen der dort aufgetretenen Schmerzen und\nsichtbaren Verletzungen auf solche geschlossen. Es sei\n\nihr deshalb nicht mit Sicherheit zu widerlegen gewesen,\n\n\"daß sie der Meinung gewesen sei, der Zeuge CE Have\n\nsie doch, wie behauptet, mit der Hand angefaßt und daß sie\n\ndie behauptete Tatsache nicht wider besseres Wissen aufgestellt habe.\"\n\nDiese Schlußfoigerungen sind nicht mit den Darlegungen vereinbar, mit denen die Strafkammer den Vorwurf begründet, daß\ndie Angeklagte das Geschehen \"auf die Ebene des Unsittlichen\nund Unzüchtigen\"t verlegt habe. Sie führt hierzu (S. 17 des\nUrteils) aus: \"Die Angeklagte war sich der Wirkung ihrer\nBehauptung auch wohl bewußt. Sie machte sich die Tatsache,\n\n. daß der Zeuge ihre Oberschenkel und ihre Brust berührt hatte,\nzunutze. Obwohl sie sich sagen mußte, daß dies nur versehentlich geschehen war, machte sie daraus Handgreiflichkeiten\nobszöner Art. Sie tat dies bewußt, um damit den Zeugen als\n\n' fragwürdige Persönlichkeit hinzustellen und dessen Glaubwürdigkeit insgesamt zu erschüttern.\"\n\nZwar könnte die Bemerkung, daß die Angeklagte \"sich. sagen\nmußte\", die Berührungen seien versehentlich geschehen, noch\ndahin verstanden werden, daß die Angeklagte sie fahrlässiger-.\nweise als unsittliche Berührungen angesehen habe. Die weiteren\nDarlegungen, daß sie sich die versehentlichen Berührungen\n\"zunutze gemacht\", daß sie daraus \"Handgreiflichkeiten obszöner\nri gemacht\" und daß sie das bewußt getan habe, um COEEEED\nals fragwürdige und unglaubwürdige Persönlichkeit hinzustellen,\nweisen jedoch darauf hin, daß die Angeklagte die versehentlichen\nBerührungen als solche erkannt und sie bewußt wahrheitswiärig\n\nals unzüchtige Griffe dargestellt hat. Damit aber hätte sie\neine für den Zeugen Gleißner ehrenrührige Tatsache wider\nbesseres Wissen behauptet.\n\nDie Strafikammer wird diese Widersprüche im weiteren\nVerfahren zu klären haben. Sollte sich bei neuerlicher\nPrüfung ergeben, daß die Angeklagte wider besseres Wissen\ndie behauptete Tatsache aufgestellt hat, so stünde § 358\nAbs. 2 StPO ihrer Verurteilung aus § 1§ 7 StGB nicht entgegen,\n§ 193 StGB wäre in diesem Falle nicht anwendbar, Anderenfails\nwäre im Rahmen des § 193 StGB insbesondere zu prüfen. ob\ndie Angeklagte leichtfertig gehandelt hat.\n\nDr. Geier Werner . Hübner\nFischer Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-17/1-str-503-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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