{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-11-17_1_StR_495_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-11-17","aktenzeichen":"1 StR 495/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"m\na.\n\n1_StR 495,59 2308 063\n\n..uun\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfraeu_Anni Alwine Hildegard G EB geborene\nREED aus DD. geboren am ED 1931 in vun (ED\nREED»:\n\nwegen Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. November 1959, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Faller\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberlandesgerichtsrat _\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Jandgerichts Darmstadt vom 12. Juni 1959 im Ausspruch über die\nGesamtstrafe aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\n‚das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründes\n\nAnnan dh GEHE ai CET TB TEE\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Diebstahls in\n48 Fällen, wegen Rückfalldiebstahls in 5 Fällen, versuchten\nDiebstahls in einem Falle und versuchten Rückfalldiebstahls in\n5 Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts\nDarmstadt vom 14. November 1957 (-= Ns 24/58) gegen sie verhängten Gefängnisstrafe von drei Wochen zur Gesamtstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revision\nrügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie wurde in der\nRevisionsverhandlung in zulässiger Weise auf den Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe beschränkt.\n\nDie Revision ist begründet.\n\nSie beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer es unterlassen hat, mit früher erkannten rechtskräftigen Strafen eine\nGesamtstrafe zu bilden. Nach den Feststellungen der Strafkammer ist die Angeklagte am 13. Juni 1957 vom amtsgericht Langen\nwegen Diebstahls zu sechs. Monaten Gefängnis, am 19. Juni 1957\nvom Landgericht Darmstadt wegen Diebstahls zu drei Wochen\nGefängnis verurteilt worden. Daß diese Strafen, die zur\nBewährung ausgesetzt waren, inzwischen verbüßt oder erlassen worden sind, ergibt sich aus den Feststellungen nicht.\nDa ein Teil der im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Straftaten vor jenen früheren Verurteilungen begangen worden ist,\nhättemit ihnen gemäß §§ 74, 79 StGB eine Gesamtstrafe gebildet\nwerden müssen. In der Unterlassung liegt eine Verletzung des\nsachlichen Rechts, auf die die Revision gestützt werden kann\n(BGHSt: 12, 1). |\n\nDas angefochtene Urteil ist daher im Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe aufzuheben. Die Sache ist insoweit\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.\n\n u\n\nGesamtstrafen zu bilden sind.\n\na) Als \"frühere Verurteilung\" im Sinne des § 79 StGB wird\nzunächst die Verurteilung vom 13. Juni 1957 in Betracht konmen. Die hier ausgesprochene Strafe ist mit den im vorliegen- 1.\nden Strafverfahren ausgespochenen Einzelstrafen, soweit diese\nTaten betreffen, die vor dem 13. Juni 1957 begangen wurden, |\nzu einer Gesamtstrafe zusammenzufassen. Einzubeziehen in diese\nGesamtstrafe ist aber auch die am 19. Juni 1957 ausgesprochene\nStrafe, die offenbar ebenfalls für eine Tat verhängt wurde,\ndie vor dem 13. Juni 1957 begangen worden ist. Daß die frühere,.? H\nStrafen zur Bewährung ausgesetzt waren, hindert die Bildung\nder Gesamistrafe nicht. Die Strafkammer hat vielmehr erneut\nüber die Strafaussetzung zur Bewährung zu entscheiden, soweit\neine solche nach der Höhe der Gesamtstrafe überhaupt noch\nzulässig sein sollte (BGHSt 7, 1805 BGH in NJW 1955, 1485\nNr. 14).\n\n») Eine weitere Gesamtstrafe ist zu bilden aus der am 14. Noveniber 1957 für einen am 26. Juni 1957 begangenen Diebstahl\n\nverhängten Gefängnisstrafe und den im vorliegenden Verfahren\n\nausgesprochenen Einzelstrafen, soweit sie Taten betreffen, SE\ndie vor dieser \"früheren Verurteilung\",aber nach dem 13. Juni )) E\n1957 begangen wurden. Die Bildung einer Gesamtstrafe aus der\nam 14. November 1957 verhängten Strafe und allen im vorliegenden |“\nVerfahren ausgesprochenen Einzelstrafen - wie die Strafkammer &\ndies in dem angefochtenen Urteil getan hat - ist unzulässig.\n\nc) Schließlich ist auch aus den übrigen Einzelstrafen 5\n- für die nach dem 14. November 1957 begangenen Taten - eine &\nGesamtstrafe nach § 74 StGB zu bilden. 2“\n\nDie Summe der neu zu bildenden Gesamtstrafen darf die\nSumme . aus der aufgehobenen Gesamtstrafe und den neu einzubeziehenden Einzelstrafen - oder der aus ihnen bereits gebildeten Gesamtstrafe - nicht übersteigen (§ 358 Abs. 2 StPO).\n\nDr. Geier Werner Hübner\nFischer Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-17/1-str-495-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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