{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-11-17_1_StR_493_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-11-17","aktenzeichen":"1 StR 493/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2508 064 “\n\ni StR 493/59\n\nTa Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Anna W GE geborene SED au\n» geboren an EEE 1917 in Marx: En bei\n\nN\n\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. November 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\n„.. Bundesrichter Werner\n'Büundesrichter Dr. Hübner\n= Bundesrichter. Fischer\n\n- -Bundesrichter Dr. Faller\n. als beisitzende Richter,\n\n© Oberlandesgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwalt ‚schaft,\n\niu . \"Justimangestellter I)\n\nals Urkunäsbeanter der . Geschä? Ptrsstelle,\nfür Becht erkannt:\n\n. üb ‚Aie Revision der Angeklagten wird das Urteil.\n. ann Tandgerichts Darmstadt vom 18. Juni 1959 mit den\n - Peststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Ver-\n: handlung und. Entscheidung, auch über die Kosten des\nBechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n‚Von Rechts wegen.\n\nDie Angeklagte gab im Unterhaltsrechtsstreii ihres\nKindes, das sie am 23. Dezember 1950 gebar, als Zeugin an,\nsie habe in der Empfängniszeit nur mii dem Krafifehrer Hans\nMED geschlechilich verkehrt. Dieser wurde zur Unterhaltszaehiung verurteilt, Das Landgericht ist überzeugt, daß die\nAussage der Angeklagien bewußt unwahr ist. Es hat sie wegen\nMeineids in Tateinheit mit (Prozeß-) Betrug zu einem Jahr\ndrei Monaten Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision hat Erfolg. Zwax enthalten ihre eigenen\nAusführungen mur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Die Überprüfung des Urtöils im ganzen,\nzu der die Sachrüge zwingt, ergibt jedoch folgende rechtliche\nBedenken gegen das Urteil.\n\nTe Melneid.\n\n. 2» Die Strafkammer hat.es auf Grund des Blutgruppengutachtens des Sachverständigen Prof. .Dr. Elbel ausgeschlossen, daß 6 5 der Vater des Kindes sei, und folgert daraus,\ndaß die. Beschwerdeführerin in der Empfängniszeit mit einen\nanderen Mann Geschlechisverkehr gehabt haben müsse. Indessen\nteilt ‚das Urteil den näheren Inhalt des Gutachtens nicht mit.\n\nDer Senat kann daher nicht. erkennen, auf welchen tatsächlichen :\n\nUmständen der Ausschluß | als Kindesyaters beruht. Er\nkann deshalb auch nicht prüfen, ob das Gutachten des Sachverständigen und die darauf gegründete Überzeugung der Sirafkammer rechtlich fehlerfrei sind.\n\n2 Die Strafkammer gibt zwar die Gründe des — kiageabweisenden - landgerichtlichen Urteils im Unterhalisrechtsstreit wieder. Diese führen aber zu dem Punkt gleichfalls\n\nET nn ne ee RL\n\nFREE ER GE\n\nTE ne\n\nkeine zureichenden Tatsachen an. Ihnen ist nur zu entnehmen,\ndaß die Zivilkammer den Biutgruppengutachien der Professcren\nDr Lenze und Dr. Elbel — wonach \"der Beklagse als Erzeuger\nauszuschließen ist\" -— vor einem dem Anisgerichi erstlasie,en\nBlutgruppen- und Vaterschaftsgutiachien des Prof. Dr. Löns ung\neinen erbbiologischen Guiachien des Prof. Dr. Prasje -— wonach\ndie Vaterschaft MER nich; ausgeschlossen. sondern blu!-\nmäßig \"angezeigt\" und \"wahrscheinlich\" sei — deswegen den\nVorzug gab, weil jene dem Fortschritt der Wissenschaft enisprechend auch die Rhesus-Uniergruppen in die Untersuchung ı 4\neinbezogen hatten. Weder wird jedoch angegeben, welches\nausschließt noch werden Einzelheiten über die Ari und Weise\nder Rhesus-Blutgruppenbestimmungen miigeteilt. Der Senats\n\nist daher auch außerstande zu prüfen, ob die Rhesus-Gutachten\nden Anforderungen der Entscheidung BGH NJü 1958, 1787 Nr. 19\nentsprochen. Das Urteil kann deshalb richt bestehen bleiben.\n\n2. Für die neue Verhandlung wird außerdem auf folgendes hingewiesen.\n\na) Die Angeklagte befand sich vom 28. März 1950 bis\nzum 11. Juli 1950 im Gefängnis. Das Landgericht meint, sie 4\nhabe das Kind zwar nicht in dieser Zeit empfangen, es könne\naber aus einem Geschlechtsverkehr der Beschwerdeführerin \"scwohl vor der Gefängniszeit als auch nach der Gefängniszeis\"\nstammen. Das trifft für die Zeit nach ihrer Enslassung aus\nder Strafhaft nicht zu; denn die Empfängniszeit endeie schon\nvorher, am 25. Juni 1950 (§ 1717 Abs. 2 BGB).\n\nb) Falls die Strafkammer wie bisher es als erwiesen\nerachten sollte, daß die Angeklagte mit MB überkaupi\nnicht innerhalb der Empfängniszeit geschlechtlich verkeh?r;\nhatte, wird sie die Tatsachen anführen müsse, aus denen si®\n\nP\\\n\ndies folgert. § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO ist zwar nur eine\nSollvorschrift, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann. Das entbindei den Tatrichter aber nicht,\nie Vorschrift zu befolgen. Das erfordert nier sußerdem sachlichrechilich die zweifelhafte Beweislage. Immerhin war im\nUnterhalisrechtsstreit das Amtsgericht zu anderer Überzeugung\ngekommen und haite die Zivilkammer die Frage offen gelassen.\n\nAuch zur inneren Tatseite ist die vom Landgerichis ntcht\nnäher begründete Annahme, daß die Angeklagie voxrsäizlich\nfalsch geschworen habe, ohne weitere Begründung nur einleuchtend vom Boden der bisherigen Festsiellung, daß sie mit\nMED überhaupt nicht geschlechtlich verkehrt habe. Sollte\ndas Landgericht in der neuen Verhandlung auch nur die Löglichkeit nicht sicher ausschließen können, daß es doch zu\neinem Geschlechisverkehr zwischen beiden gekommen ist, würde\nes auch näher darlegen müssen, daß und weshalb ein bicher\nIrrtum der Angeklagten ausscheidet. Ausführungen dazu wölen\nin diesem Falle um so weniger entbehrlich, als die Anceklagie\nals primitiv und wenig inielligent geschildert wird, tisher\nnicht feststeht, mit welchem anderen Manne, zu welchen Zeitpunkt und unter welchen Umständen sie noch geschlechtiiich\nverkehrt hat, und ein vor dem 17. März 1950 liegender, gleichwohl aber für die Empfängnis ursächlicher Verkehr dem Gedächtnis der Angeklagten um so leichter enischwunden sein\nkönnie, wenn ihr - wie visher - nicht zu widerlegen ist, daß\nsie an diesem Tage ihre Monatsolutungen hatte.\n\nIT. Betrug.\n\nun mm ren\n\n....\n\nDie Strafkammer findet den Prozeßbetrug der Angeklagten .\n\nin ihrer wahrheitswidrig beschworenen Aussage, demnach scwohl\n\nin der unwahren Angabe, sie habe mit ME in de Empfängnis-\n\nzeit Geschlechisverkehr gehahi, als auck in der weiteren Be-\n\nhauptung, es habe ihr in jenem Zeitraum kein anderer Mann\nbeigew..hnt. Das wäre an sich rechtlich nicht zu beanstanden\n(BGHSt 3, 160). Rechtsfehlerfrei erwägt das Tandgericht ach\nim Anschluß an das Gutachten des medizinischen Sachvexsiwändigen, daß sie das Kind, obwohl sie am Tage des (angeblichen)\nGeschlechtsverkehrs mit WE, am 16./17. März 1950, die\nMonatsregel hatte, aus einer früheren Beiwohnung empfangen\nhaben kann. Nicht unbedenklich ist es aber, daß die Sirafkarmer auch insoweit ohne weiteres annimmi, die Beschwerdeführerin\nhabe betrügerisch gehandelt. Nicht allen Frauen isi es geläufig, daß die Monatsregel auch noch nach einer Empfängnis j%\nauftreten kann. Die Angeklagte ist nach dem Eindruck des Tairichters primitiv und wenig intelligent. Um so mehr hätie er\ndarlegen müssen, daß sie sich dennoch der Möglichkeiv einer\nEmpfängnis aus einem Geschlechisverkehr vor ihrer letzven\nMonatsregel bewußt war und nicht eiwa einen solchen Verkehr\nb108B deshalb verschwieg, weil sie meinte, ihm könne das Kind\nunmöglich entstammen; denn falls sie der letzigenannten Nei-\n“ nung war, fehlten ihr der Betrugsvorsatz und die betrügerische\nAbsicht /§ 1717 Abs. 1 Satz 2 BGB).\n\nOb dieser Rechtsmangel, der den Schuldumfang betrifft,\nschon allein zur Aufhebung des Urteils führen müßte, kenn 314.\nsich beruhen. Das Urteil hat wegen des zu I bezeichneten\nRechtsfehlers im ganzen keinen Bestand, da beide Straftaten\nder Angeklagten in Tateinheit stehen und deshalb nur einheitlich beurteilt werden können. Die Strafkammer wird jedoch in\nder neuen Verhandlung auf den eben erörterten Punkt nur dam\neinzugehen brauchen, wenn sie der Beschwerdeführerin nichü\nwiderlegen kann, daß diese in der Empfängniszeit tatsächlich\nmit MW, aber nachher bis zu ihrer Einlieferung ins Gefängnis mit keinem anderen Manne Geschlechtsverkehr hatte.\n\nCL\n\nIII. Sirafausspruch,\n\nHat sich die Angeklagte des Betruges schuldig gemacht\nund hatte sie eine beirügerische Absicht schon durch unrichtige Angaben vor dem Jugendamt verfolgt, so könnte sich fragen,\nob der Angeklagten etwa § 157 StGB zugute kommt (hierzu\nsishe BGHSt 9, 121, 123).\n\nDr, Geier Werner Hübner\n\nPischer Dr. Faller\n\nnn.\n\non Er?","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-17/1-str-493-59","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1717","ref_norm":"1717","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-17/1-str-493-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:35.738150+00:00"}}