{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-11-17_1_StR_483_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-11-17","aktenzeichen":"1 StR 483/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2315 063 ;\n\n1_SR 483/59\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Zolisekretär Raimund s FEB: zebcren\n\nan ED 1908 in Zen nn\n2. den Handelsvertreter Franz aus oa. geboren ar GREEN 1918 in Kreis\n\n3. die Geschäftsinhaberin Lieselotte G En °\n\nRe aus Ci dort zeboren An 1926,\n\nwegen versuchten Beiruges U.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. November 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsiden; Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberlandesgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesiellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDas Urteil des Landgerichts Tübingen vom 13.Juli 1959\nwird mit den Feststellungen aufgehoben\n\n1. auf äie Revision des Angeklagten Raimund TB,\nsoweit er verurteilt worden ist,\n\n2. auf die Revisionen der Angeklagten Franz und Lieselotte CB, soweit es diese betriftt.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nvnd Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.—_ mn | wi we wenn\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Raimund FB unter\nFreisprechung im übrigen wegen versuchten Betruges. die Eheleute GEB wegen Beihilfe hierzu verurteilt. Ihre kevisionen\nhaben Erfolg.\n\nAn sich ist der Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend rügen die Revisionen jedoch, daß das Landgericht den Schuldumfang möglicherweise nicht richtig bevrieilt\n\nhat,»\n\nRaimund TB legte, um eine höhere Umzugskostenentschädigung zu erhalten, seiner Behörde fingierte Unterlagen vor,\nnämlich eine Rechnung über die Verpackung von Hausrat im Betrage von 36.-—- IM und eine Rechnung nebst zugehörigem lieferschein über die Anschaffung von Fenstervorhängen zum Preise\nvon 842,60 IM. Die letztgenannten Nachweise hatten ihm die\nEheleute GB teils ausgestellt, teils anderweit beschafft,\num sein Vorhaben zu unterstützen.\n\nDie Strafkammer hat allen Angeklagten straferschwerend\nangerechnet, daß sie \"einen Betrag von mehr als 800 DM er.\nschwindeln\" wollten. Das ist rechnerisch nicht richtig: demn\nan anderer Urteilsstelle heißt es, daß TB nach den Umzugs-Umzugskosten erhalten konnte. Er hatte ferner tatsächlich\nfür die Beschaffung von Fenstervorhängen eine Summe von rund\n200 IN aufgewendet- Dem Urteil ist nicht sicher zu entnehnen,\nob er diese Auslagen — außer der erdachten Ausgabe von 842,60\nDM -- ebenfalls geltend machte, oder ob er sie durch die Entschädigung; die auf die fingierte Rechnung von 842,60 DM entfallen wäre, als abgegolten betrachten wollte und daher nichi\nanmeldete. Im ersten Fall läge nur eine Unstimmigkeit vor, die\nfür sich allein den Bestand des Urteils nicht gefährden wür.\nde; denn offenbar wäre die Wendung, er habe sich \"mehr als\n\na mn\n\n. Sur wu te\n\n1\nvn\n]\n\n800 DM erschwindeln\" wollen, dann dahin zu verstehen, daß er\ndie anteilige Entschädigung auf die fingierten Rechnungen im\nGesamtibetrage von mehr als 800 TU unrechtmäßig erlangen und\ndie Eheleute GEB ihm hierzu Hilfe leisten wollten. In den\nanderen Fall aber hätte die Strafkammer nicht bloß rechnerisch,\nsondern sachlich geirrt und in diesem Irrtum sowohl den Schulaumfang wie das Strafmaß bestimmt. Daher muß das Urteil in :ollem Umfange aufgehoben werden.\n\nDer Abgrenzung der behördlichen Zuständigkeit zur Bewil.-\nligung der Umzugskostenenöschädigung legt die Revision alierdings zu Unrecht Bedeutung für den Umfang der Betrugsabsichi\nder Angeklagten bei. Denn das Landgericht hat festgestelli,\n\nu.\n\nDr. Geier Werner Hübner\n\nFischer Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-17/1-str-483-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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