{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-11-13_1_StR_533_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-11-13","aktenzeichen":"1 StR 533/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2308 096 /\n\nse,\n\n4_StR 553/53\n\nBeschluß\n\nwem wa zu te un ver mr br ur sur ar wer Tun\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Wilhelm W aus En GE.\ngeboren am BD 1933 in\n— Sachbezeichnungs AMD Ufo —\n\nwegen Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. November 1959\nbeschlossens\n\nl. Das Gesuch des Angeklagten vom 20. August 1959, ihm\ngegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der\nRevision gegen das Urteii des Landgerichts Nürnberg-Fürtr om 7. Juli 1959 Wiedereiunsetizung in den vori.-\ngen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\n2. Desgieichen wird der Antrag des Angeklagten, den seine\nRevision gemäß § 346 Abs. 1 StPO verwerfenden Beschluß\ndes Landgerichis Nürnberg-Fürth vom 21. Juli 1959 aufzuheben, als unzulässig verworfen.\n\nm: ale ab Hilo 000 Aue aan\n\nDer Angeklagte war bei der Verkündung des vorbezeichneten Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth persönlich anwesend. Er wurde durch Aushändigung eines Merkblatts über\nNechtsmittel belehrt. Seine von ihm selbst unterzeichnete\nschriftliche Erklärung, daß er das Urteil anfechte, ging\nbeim Landgericht am 15. Juli 1959, also verspätet, ein. Seine\nRevision wurde deshalb durch Beschluß des ILandgerichts vom\n21. Juli 1959 gemäß §§ 346 Abs. 1, 341 Abs. 1, 43 StPO als\nunzulässig verworfen. Dieser Beschluß wurde dem Angeklagten\npersönlich am 15. August 1959 zugestellt. Das Gesuch des Ver:\n\nteidigers, dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gegen die Versäumung der NHerisionsfrist zu gewähren,\nging am 24. August 1959 beim Landgericht ein. Es ist darauf\ngestützt, daß der Angeklagte vom 1. Juli 1959 bis zum 16,.Av-\n\ngust 1959 krank geschrieben war. Als Art der Erkrankung ist\neine fiebrige Grippe angegeben. Dagegen sagt das Gesuch nichts\nüber Verlauf und nähere Umstände dieser Erkrankung. Es 1äßt\ninsbesondere nicht erkennen, ob die angebliche Krankheit des\nAngeklagten in den hier wesentlichen Zeitabschnitten einen\n\nso ernsten Graä erreichte, daß sie den Angeklagten an dem\n\nrechtzeitigen Gebrauch seiner Rechtsbehelfe hinderte. Dass glg\n\nwäre aber gerade im gegebenen Falle erforderlich gewesen.\nweil der Angeklagte innerhalb des für seine Krankheit angegebenen Zeitraums sowohl an der Hauptverhandlung teilgencnmmen\nwie die Schrift, mit der er das Urteil anfocht, abgefaßt und\nzar Versendung gebracht hat. Es fehlt deshalb an der in § 45 StPO vorgeschriebenen Angabe ausreichender Versäumungsgründe.\nDer bloße Hinweis darauf, daß zur Ülaubhaftmachung ein ärziliches Zeugnis nachgebracht werden könne, vermag den Mangel\nder Angabe von Tatsachen, auf die sich eine solche Glaub--\nhaftmachung erst beziehen könnte, nicht zu ersetzen. Es muß\ndeshalb für die Entscheidung des Gesuchs davon ausgegangen\nwerden, daß die Krankheit des Angeklagten in den für die Be-\n\nechtung der Fristen wesentlichen Zeitabschnitten nicht äerar® 2\n\nwer, daß sie im Sinne des § 44 StPO als unabwendbarer Zufall\nden Angeklagten an der rechtzeitigen Ausübung seiner Rechte\nhinderte. Das gilt auch für die einwöchige Frist, binnen\nderer das Gesuch um Wiedereinsetzung nach Behebung des angeblichen Hindernisses angebracht werden mußte (§ 45 StPO),\nmit der Folge, daß diese Frist nicht erst am 16. August 1959\n(Ende der Erkrankung), sondern schon am 15, August 1959 zu\nlaufen begann, als dem Angeklagten die Verwerfung seiner Revision durch das Lanägericht bekannt wurde. Da somit der Anrag auf Wiedereinsetzung nicht nur sachlich unbegründet,\nsondern auch verspätet ist, war er als unzulägsig zu verwerfel-\n\nLas\n\nDer weitere Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts\ngemäß § 346 Abs. 2 StPO, der sich gegen die Verwerfung der\nRevision durch das Landgericht wendet, ist von dem Vertei.-.\näiger ausdrücklich für den Fall gestellt worden, daß dem Gesuch um Wiedereinsetzung nicht siattgegeben wird. Auch dieser Antrag ist verspätet, weil er binnen einer Woche nach\nZustellung des Beschlusses gestellt werden mußte, und deshalb gleichfalls als unzulässig zu verwerfen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Werner\n\nWillms Hübner\n\n12 zur)\n\nNe eh ne A a SE EEE ne Set.\n\nEäörn\n\nDR u 73%","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-13/1-str-533-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-13/1-str-533-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:35.469773+00:00"}}