{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-11-10_1_StR_508_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-11-10","aktenzeichen":"1 StR 508/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2515 064\n\n1 StR 508/59\n\nIm Namen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Werner U iD aus SEE ei :\nEEE, geboren am EEE 1911 ir\n\nwegen börsenrechtlicher Untreue\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. November 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Wilins\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Ansbach vom 25. Juni 1959 zit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhanälung und Entscheidung, aucıa über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\neL\n\n—— mm\n\nDie Strafkanner hat den Angeklagten wegen börsenrechtlicher Untreue verurteilt. Seine Revision ist begründet,\n“eil das Yrieil einen unlösbaren Widerspruch enthält.\n\nDer Angeklagte, der KXommanditist und Einzelprokurist\neiner Koamnanditgesellschalt, verkaufte am 11. Cktober 1955\nan den Bauern ZB seinen neuen Schlepper D 430 für 12.787,- 2A\nund einen inbauwechseloflug für 1.250,— DM. Als Zahlungsweise\nwar vereirbartr Finanzierung über drei Ernten. An gleichen\nTase Üübernahn der Angeklagte von Beißer gebrauchte Maschinen\nsum Weiterverkauf zu besonders abgesprochenen Mindestpreisen.\nDazu hies ss im Vertrage: \"Gepr Maschinen werden mit dem\n2 AZO verrechnet,\"\n\n3.155,- Di. Der Angeklagte verkaufte alte ZNaschinen für\n10.15C,- DM. Hiervon gingen [für Keparaturkosten und Zinsen\n1.119,35 DM ab. 5 000,- DM überwies der Angeklagte en DEED-Somit stand noch ein Betrag von 4.030,15 IM offen.\n\nLie Strafkammer nimmt an, der Angeklagte sei veroflichtet\ngewesen, diese Summe aus dem Verkauf der gebrauchien Maschinen\nan Beißer abzulühren. Das widerspricht der eingangs mitge-\n\\eilten Vereinbarung: \"Gebr. Maschinen\" - gemeint ist offenichtlich der Erlös aus dem Verkauf - \"werden mit den D 430\nerrechnet.\" Diese Befugnis hätte dem Angeklagten nur dann\nnicht mehr zugestanden, wenn seine Forderungen gegen BO |)\naus den Verträgen vom li. Cktober 1956 befrieäigt wären, Das\nsaet das Urteil en keiner Stelle. Der Sanat ruß daher davon\naussehen, daß Ger Gesellschaft des Angeklagten, als er die\ngebrauchten kaschinen verkaufte, noch ein Anspruch von\n4.880.- Dü zustand /12.785,- DU-Schlenner - 1.250,- Di - Anpsiuwecnselullug -— =» 15.035,- Di, wovon die Zahlung der Spar-\n\n0\npe]\n\n.\nei\n\nkusse „on 02.155,- Di abzuziehen ist). Demnach stand der Gesellschaft des Angeklagten auch nach den Verkauf der gebrauchten aschinen noch ein Anspruch von 849,85 DM zu, wenn sie die gogenseiijgen Forderungen gegeneinander aufrechtneie.\n\nNun heißt es alleriings in den Vertrage vom 11. Oktober 1956;\n\"Gebr. Meschinen werden mit dem D 430 verrechnet\", nicht also mit\ndeu Anbaunechselnflug. Dies ändert jedoch nichis an dem vurgebnis,\nDenn die Foruerung der Gesellschaft aus dem Verkauf dieses Pfluges\nvol wegen der wiedergegebenen Vereinbarung die geringere Sicherheil. Die Zahlung der Sparkasse war daher nach | 366 Abs. 2 B08\nzunächst auf diese Forderung zu verrechnen. Die Schuld Beißers\nvon A 880,- DM bezog sich deshalb auf den Schlepper.\n\nDas Urteil ist daher aufzuheben. Die übrigen Rügen bedürfen 9„\ndeshalb keiner besonderen Steilungnahme. Sie sind Auch unbegründet.\nInsbesondere isi es rechtlich nicht fehlerhaft, daß die Strafkunmer\ndas Abkommen über die gebrauchten Maschinen als Kommissionsvertrag\nangesehen hat. Es ist dies eine Frage der tatsächlichen Auslegung,\nbei der Rechtsgrundsätze nicht verletzt sind.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Verner\nwillms Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-10/1-str-508-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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