{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-11-10_1_StR_456_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-11-10","aktenzeichen":"1 StR 456/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ara 00 2308 098 ?\n\nIm Namen des volkes3\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kesselschmied Bxuno Ernst Heinz H ohne\nfesten Aufenihalt, Zuletzt in wohnhaft,\ngeboren am EEE 1926 in >\n\n2. den Elekiroschweißer Manfred Heinrich Ewald J EN.\nohne fesien Aufenthalt, zuletzt in wohnhaft,\ngeboren am mp 1957 in KiB-\n\nbeide in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Raubmordes\n\nhat der 1. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. November 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\n'Bundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter . Werner\nBundesrichter Dr, Willms\n\nBundesrichter Dr, Hübner\n2 als beisitzende Richter,\n\n-Bunde sanwalt: Dr. ED |\nals Vertreter der Bundesenneltschaft,\n\n\" Justizangestellter I)\n“ u als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Rechi erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltischaft wird\ndas Urteil des Schwurgerichis bei dem Landgericht\nOffenburg vom 23. Juni 1959 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismiiiels,\nzurückverwiesen und zwar an das Schwurgericht bei\ndem Landgericht Freiburg.\n\nVon Rechis wegen\n\ngründe\n\nDie Angeklagten überfielen am 3. April 1958 vormittags den Altwarenhändier AD 1b in seinen Laden,\nder sich in einer belebten Straße in der Innenstadt von\nStraßburg i. Eisaß pvefand, um ihn zu berauden. Nachdem ihrem\nPlane entsprechend IE den LEE Hemden zum Kauf angeboten\nhatte, schiug Hip ien Zweiundsiebzigjährigen mit der\nrechten Faust in die Hüftgegend und mit der linken Pausi\nunter das Kinn. wobei er sich selbst am linken Miiielhandknochen eine bluiende Verletzung beibrachie. Als der darauf\naus dem Mundwinkel blutende und zu Boden gestürzie LE\n‘zu schreien versuchte und infolge seiner Abwehrbewegungen\neinen Korbsiuhl umkippte und Kleidungsstücke herabfielen,\nnahm HOEEED den Kopf des Opfers in den \"Schwitzkasien\"\nund schlug nochmals mit der linken Faust zu. Sodann sevzie\ner sich auf den wieder zu Boden Gefallenen, preßte dessen -\nTailie zwischen seine Knie unä würgte ihn miv einer Hand\nam Halse. Auf weitere Abwehrbewegungen des Opfers verlangie\nHB von IE einen Schuh. Eine ihm darauf von JD\ngereichte Sandale warf er als zu leicht wieder fort. CEEB\ngab ihm darauf einen schweren Halbschuh. Der erste Schlag,\nden FilWienit: führte, ging daneben auf einen unmittelbar\nneben IM stehenden Nachtisch; dabei fiel Ha infolge der Wucht des Schiages der Schuh aus der Hand. Mit\ndem zweiten Schlag traf er den Kopf IE und brachte\nihm eine blutende Wunde bei. Als IB inmer noch stirampelte\nvnd mit den Füßen gegen die Wand stieß, so daß wiederum\nKleidungsstücke herabfielen, als zu gleicher Zeit ärei\nFrauen in kurzen Abständen den unmittelbar neben dem Laden\nliegenden Hausgang passierien und schließlich Serrch\nden Lärm und das Exscheinen der Frauen beunruhigt zur Eile\ndrängte, faßte Hip IH fest um den Hels und würgie\n\nihn etwa eine Minute lang, bis er sich nicht menr rührie.\nDieses Würgen führte seinen Tod herbei. Kurze Zeit danach\nentfernten sich die Angeklagten mit den in dem Urteil des\nSchwurgerichis näher bezeichneten geraubten Gegenständen.\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten eines gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes mit Todesfolge\n(§ 251 StGB) für schuldig tefunden und HEEW zu: 15 Jahren\nZuchthaus, IB in Anwendung des § 196 JGE zu 15 Jahren\nGefängnis verurteilt; die bürgerlichen Ehrenrechte has es\nHB für fünf, IB für ürei Jahre aberkannt. Den Tarbestand des Mordes hat es bei beiden Angeklagien verneint,\nweil es trotz der von den Angeklagten im Vorverfahren abgelegien Geständnisse ihre Einlassung nicht als widerlegt\nansieht, daß sie das Opfer nur anschlagen und beiäuben\nwollten und auch nicht damit gerechnet hät;en, IB Yönne\nhierbei wegen seines Alters oder wegen der Art ihres Voihabens zu Tode kommen.\n\nDie vom Generslbundesanwalt vertretene Rerision der .\n\nStaatsanwaltschaft greift das Urteil mit der Sachrüge an;\nsie hat Erfolg.\n\nI. Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts zur Frage\ndes Tötungsvorsatzes ist in erster Linie deshalb sachlich\nrechtsfehlerhaft, weil sie über schwerwiegenste Verdachtsgründe ohne jede sachgemäße Würdigung hinweggeht (vgl.\nBGH 1 StR 776/51 vom 17. Juni 1952), während sie sich\nandererseits mit Tatumständen auseinandersetizi, die für\ndiese Frage von minderer Bedeutung, wenn nicht überhaupt\nohne Belang sind. So sieht das Schwurgericht etwa ein mögliches Beweisanzeichen für den Tötungsvorsatz der Angeklagten darin, daß IB am Vorabend der Tat gegenüber Hi\nbehauptet haite, gerade einen — allerdings mißglückten -\n\n,\n\n®\n\n$\n\nRaubüberfali begangen zu haben, und befaßt sich nit der Behauptung der Angeklag;sen, daß sie nach der Tat nicht mit\neiner Verfolgung gerechne‘i hätten. Dagegen geht es mit keinem Wert auf die Ari und Weise der Tatausführung ein. obwohı gerade hieraus erfahrungsgemäß die sichersten Anhaltspunkte Zür den Vorsatz des Täters zu gewinnen sind und auch\nim gegebenen Falle zu gewinnen waren.\n\nWer sc mit aller Gewalt auf einen schon wegen seines\nhohen Alie:s besonders anfälligen Menschen einschlägi, daß\ner sich selbst dabei verleizt, und anschließend seine Gewalteinwirkung gegen den schon Wehrlosen foriseizt und in\nimmer beärohlicherer Weise dis zu anhaliendem Würgen steigert, dabei sogar bewußt ein minder gefährliches Schlagrwerkzeug {Sandale} gegen ein anderes {schwerer Schuh) Yvertauschi,\nvon dem er sich eine härtere Einwirkung auf das Opfer verspricht, beweist in sller Regel allein mit einem solchen\nVerhalten schon, daß er auch das Äußerste, nämlich den Tod\ndes Opfers, in Kauf nimmt.\n\nIm gegebenen Falle kommt noch hinzu, daß die beiebie\nUmgebung des Tatortis die Angeklagten gerade zu besonders\n\"ücksichislosem und hartem, damit aber auch lebensbedrohenden\nVorgehen drängen mußte, wenn sie eine vorzeitige Entdeckung\nvermeiden und ihren Raubplan mit Erfolg verwirklichen wolliens\nWenn Röuber ihr Opfer an einem entlegenen, menschenfernen\nOrte überfallen, so können sie sich unter Umständen schon\nmit der bloßen Gewalvandrohung begnügen oder doch bei üewaltanwendung mit einer gewissen Vorsicht zu Werke gehen. Die\nAusübung der Tat in einem belebten Stadtteil, zudem in einen\nzu ebener Erde be?indlichen Ladenlokal mit einem unnivierdar\nangrenzenden Hausgang, schlo3 solche Möglichkeiten aus und\nlegte von vornanerein das äußerste Maß an Gevaltanwendung\nnahe, da selbst ein Röcheln, ein erstickter Schrei, ja die\n\nZuckungen des sich unter den zugefügten Schlägen windenden\nOpfers und die dadurch verursachten Bewegungen und Geräusche\n(nerabfallende Kleidungsstücke) Passamten herbeirufen konnten\n\nDas Schwurgericht hat diese naheliegende Möglichkeit\neines vwatsächlichen Schlusses überhaupt nicht erörtert,\nEs nat vielmehr die äußeren Gegebenheiten des Tatorts als\nBeweisanzeichen für den Tötungsvorsatz der Angeklagten mit\nder allgemeinen Erwägung ausgeschieden, daß die Angeklagten\nin Exmangelung eines bis ins einzelne du”chdachten Planes\n.unwiderlegbay mit den Gefahren der Entdeckung auf Grund\ndieser Umstände nicht gerechnet hätten, und daß im Übrigen\näie Möglichkeit, entdeckt oder gestört zu werden, unabhängig,\ndavon besianden habe, ob sie IB nur bewußtlos schlagen |\noder täten \"cllten.\n\nDieser Gedankengang ist schon deshalb abwegig, weil\ner ausschließlich von der Alternative des direkten Vorsavzes\nnämlich nux verleizen und damit betäuben oder nur töten zu\nwollen, ausgeht und die naheliegende, der Sachlage pesonders\nentsprechende Alternative des bedingten Tötungsvorsatzes\naußer acht 1äßt. Er legt es weiter nahe, daß das Schwurgericht nur die eine Möglichkeii der Entdeckung oder Störung\nder Angeklagten durch Passamten in Erwägung gezogen ha;, die\nunbeeinflußt durch das Vorgehen der Angeklagten etwa als '\nGeschäftskunden IB das Ladenlokal betreien konnven;,\nund die andere oben behandelte Möglichkeit, daß Passamten\ndurch Schreie und dergl. des von den Angeklagten \"zu senfü\"\nangefaßien Opfers herbeigerufen werden könnten, überhaupt\nnicht berücksichtigt hat.\n\nAuch darin liegt ein sachlichrechtlicher Wangel, \"eig\nder Patrichier von mehreren gleich nahen Möglichkeiten vat-;\nsäshlicher Schlüsse nicht nur einen Schluß erwägen, den al\ndexen aber ungeprüft lassen dar? (RG IW 32, 3070; Zeh 2 St#\n\n21/50 vom 21. November 1950). Die Erwägungen des Schnurgerichts laufen nur auf die Bestätigung der Selbstverstäundlichkeit hinaus, daß jeder Räuber und Dieb erfshrungsgemäß\nmit der Chance rechnet, nicht auf frischer Tat erieppi zu\nwerden. Die Angeklagten kannten nach den Festsiellungen die\nörtlichen Verhältnisse genau, Sie nahmen das sich daraus\nergebende Risiko hin in der Hoffnung, gleichwohl zum Ziele\nzu kommen und sich unbehelligt mit ihrer Beute enifernen\n\nzu können. Dabei waren sie gegen die Möglichkeii, daß während\nihrer Tat ein Kunde oder Bekannter des Opfers ahnungslos\nden Geschäftsraum betrai, nicht gefeit. Aber sie konnien\ndurch eine entsprechende nachdrückiiche Einwirkung auf das\nOpfer das weite:gehende Risiko ausschalten. daß das Opfer\nselbst duxch Hilferufe und dergi. das Eingieifen Driver\nveranlaßte, Allein hierauf konnte es im Zusammenhang wi‘\nder Frage ankommen, on die Angeklagten mit mindestens bedingtem Tötungsvorsatz handelten.\n\nII. Neben diesen Mängeln, die bereits zur Aufhebung\nund Zurückverweisung Ger Sache führen müssen, weist die\nBeweiswürdigung des Landgerichts noch folgende Unstimnigkeiten aufs\n\n1. Die Angeklagten faßten den Plan zum Überfall\nICE: weil sie mittellos waren und \"so cder so\" zu Geld\nkommen wollten. Das Schwurgericht meint, hieraus sei kein\nAnhaltspunkt dafür zu gewinnen, daß sie zu diesem Zweck auch\nden Tod Ip in Kauf genommen haben. Es begründet dies\ndamit, daß die Angeklagten den Ausdruck \"so oder so\" unwiderlegbar damiö erklärt hätten, daß sie von IB für Sachen,\ndie sie ihm vorher verkauft hatten, mehr Geld heben wollven;\nwenn er nicht freiwillig mehr bezahle, dann wollien sie ihn\nausrauben. Dies kann zu der Tatsache in Widerspruch sichen,\ndaß die Angeklagten mit LED überhaupis nicht in Vernandlungen über eine etwaige Nachzahiung eingeireien sind,\n\nsondern sogleich dazu schriiten, den erwarteten Widersiand\ndes Opfers gewaltsam zu brechen. Damit hätte sich das Schwurgericht auseinanderseizen müssen.\n\n2. Die Angeklagten wollen nicht damit gerechnet haben,\ndaß das aus der Betäubung erwachte Oofer der Polizei sachdienliche Angaben über ihre Person machen könne, nachdem\nsie die von ihnen verkauften Kleidungsstücke, die Geschäfts.\nbücher und alle Zeitel, eu? denen sie ihren Namen ermutcien,\nmivgenommen hätten. Bei der Lrörterung dieser Einlassung,\ndie das Schwurgericht als nicht widerlegbar bezeichnet, 18\nes außer Beiracht, daß die Aussicht, nicht verfolgt; zu werden,\nFür die Angeklagien beim Tode IB auf jeden Fali größer\nvwai. a13 wenn dieser weiterlebte und der Polizei Auskünfte\n\ngenen konnte. Gerade dies konnte für die Angeklagten ein\nGrund sein, IB zu töten, zumal da sie nichi sicher sein\nkonnsen, ob es ihnen gelingen werde, die auf ihre Person\nAindeuienden Gegenstände ınä Aufzeichnungen sämtlich beiseite zu schaffen. Daß sie sich nach der Tat noch sieben Stunden in Straßburg und Umgebung aufhielten, könnte aus äleser\nSicht eher dafür sprechen, üaß sie eine soforiige Verfolgung\ngerade deshalb für ausgeschlossen hielten, weil sie den\nwichtigsten Tatzeugen getötet hatten. oe\n\n3. Nach der Darstellung des Angeklagten He so11\nihr SB \"während der Tatausführung zugerufen habens \"Dreh\nihn das Gas ab, damit er endlich runig wird\". Das Schwurgezicht höli es nicht für erwiesen, daß JIEB diese Äußerung\ngetan hat. Es hat sie deshalb nicht zum Nachteile des Jobst\ngewerser. Das ist nicht zu beanstanden. Das Schwur gericht\nhätte jedoch prüfen nüssen, wie Helbig diese möglicherweise\nvon ihn mißverstandene Äußerung aufgefaßt hat und ob nicht\nmindestens dieser Ansioß dazu führte, daß er nunmehr den\nLandau bewußt zu Tode würgte.\n\nIII. Für äie neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß Für die Fiage des Tötungs”csaizes auch das\nMaß der asczialen rechtsTeindlichen Haltung der Angeklagten\nvon Bedeutung sein kann. Das hat vor allem für IB u\ngelten, der nach den bisherigen Fesisteiiungen der Inveiligeniere und Kaltblütigere und die treibende Krafi gewesen\n\nist.\n\nDem Senat erschien es angebracht, die Sache gemäß\n& SEA Abs. 2 Satz 2 StPO an ein anderes Gericht zurückzu-\n\nverweisen,\n\nDr. Geier Dr. Peetz Werner\n\nwiilms Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-10/1-str-456-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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