{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-11-10_1_StR_426_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-11-10","aktenzeichen":"1 StR 426/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 426/58 2308 099 14\n\n-\n\nnn Namen des Volkes\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Emulsicnär Christien GC ED aus SCHERER:\nKreis OD do: geboren a 1915\n\neinstweilen unvergepracht,\nwegen Unterbringung\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. November 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Werner\nBundesrichier Dr. Willms\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaliischaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Augeklagien wird das Urteil\ndes Landgerichts Darmstadt vom 20. Mai 1959 mit den\nFeststellungen im Ausspruch über die Unterbringung\naufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n[8]\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat festgestellt, daß sich der\nAngeklagie an seiner Tochter Helga unsitllich verging und\ndeswegen nsch § 174 Nr: 1, § 176 Abs. 1 WMz. 5 und 88 43,\n17% Abs. 1 StGB strafbar wäre, wenn er nicht im Sinne des\n§ 51 Abs 1 StGB zurechnungsunfähig wäre. Sie hat ihn deshalb zwax ?reigesprochen, zugleich aber seine Unierbringung\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt ahgeordnet.\n\nI. Seine Revision ist zulässig auf die Anordnung\nder Inverbringung veschränkt (BGHSt 5; 267,, Sie isı in\ndiesem Umfang auch begründet.\n\nII. Nach den Feststellungen des Landgerichts, das\nsich dabei auf ein Anstalisgutachten stützt, leidet der\nAngeklagte an einem schleichenden und stetig fertschreiienden; bis ins Groteske gesteigerten Eifersuchts- und Beeinsrächtigungswahn, mit dem eine charakterliche Entartung und\neine weitgehende Einbuße sittiicher Hemmungen einhergeht.\n\nTon zunehmender Verschlechterung seines Zustandes befürchtet\ndie Sirefkammer nicht nur eine Wiederholung von Unzuchtshandlungen, sondern auch andere erhebliche Rechtsverletzungen;\ndenn der Angeklagte hat seine Familie wiederholt mit dem\nNiesser bedroht, auch schen den Gashahn geöffnet und das Gas\nin die Wohnung ausströnen lassen- Die Familienvexhältnisse\nsind zerrütiet; er lebt mit seiner Frau in Scheidung. Seine\nbesagte Mutter ist außerstande, ihn zu Überwachen, Die Siralzammer hält daher seine Unterbringung zum Scauize der Al_-\nseneinhneiy Zür notwendig.\n\nIndessen richteten sich die Angriffe des Angeklagten\nbisher ailein gegön seine Familienangehörigen. Das schließt\nzwar seine Unterbringung nach § 42 b StGB nicht aus (BEHS;;\n5, 140), erfordert aber eine besonders sorgfältige Prüfung,\nob diese Maßnahme wirklich das einzige Mittel ist, die\nöffentliche Sicherheit zu gewährleisten (BGH IM Nr. 3 zu\n§ 42 b StGB). Der Beschwerdeführer beging die Rechtsverleszungen ausschließlich in der ehelichen Wohnung. Bisher\nist nicht festgestellt‘; daß er seine Tochter Helga auch\nandernorts mit unsittlichen Zumuiungen verfolgt oder seine\nFamilie sonstwie oder gar fremde Personen angegriffen hai,\nsder daß derartiges wenigstens für die Zukunft zu besorgen\n15%. Daher liegt der Gedanke nahe, 'ob nicht eine Trennung\ndes Angeklagten von seiner Familie genügt, um der Gefahr\nweiterer erheblicher Rechisverletzungen durch ihn zu begegnen.\nDa er mit seiner Frau in Scheidung lebt, käme etwa eine\neinstweilige Anordnung auf Räumung der ehelichen Wohnung |\n\n(§ 627 ZPO, § 19 der 6. DVO EheG) und die Entziehung des\nSorgerechts für die Tochter Helga zunächst für die Dauer\ndes Ehescheidungsrechtsstreits in Betracht. Seine Entmündigung und die Bestellung eines Vormunds für ihn könnten eine\nsolche Regelung der Wohnungsfrage für die Dauer befestigen 19\n(vgl. BGH IM Nx. 18 zu § 42 d SicB): Würde Helga für voll- »\njJährig erklärt oder sollte sie es inzwischen kraft Gesetzes\ngeworden sein, so könnte sie - falls sie das will - ihren\nWohnsitz selbständig in einer Weise bestimmen, die ihrem\nVater unzüchtige Annäherungsversuche weitgehenäntnmöglich\nmachte.\n\nDas Urteil hat diese Möglichkeiten nicht erwogen und B\ndaher nicht ausgeschlossen, daß sie einzeln oder insgesamt us\n\n3\n\ndie Anordnung der Unterbringung erübrigen. Diese kann daher\nnicht bestehen bleiben.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Werner\n\nwillms Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-10/1-str-426-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-10/1-str-426-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:35.283051+00:00"}}