{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-11-03_1_StR_425_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-11-03","aktenzeichen":"1 StR 425/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Das Gericht genügt seiner Hinweispflicht gemäß § 265\n\nAbs. 1 StPO nur dann, wenn dem Angeklagten erkennbar ist,\n\nin welchen Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale\ndes neuen Tatbestandes möglicherweise finden will. Es darf\ndeshalb von einer ausdrücklichen Bezeichnung der Tatsachen\nnur absehen, wenn nach dem Inbegriff der bis dahin durch-\n\ngeführten Hauptverhandlung kein Zweifel bestehen kann, an\n\nwelche tatsächlichen Umstände der Hinweis anknüpft. Äußert\nder Angeklagte oder der Verteidiger solche Zweifel, so\n\nnuß das Gericht ihn aufklären.\n\nBöH, Urt. v. 3. November 1959 -— 1 StR 425/59 LG Augsburg\n\n1 StR 425/59","text_plain":"2508 013\n\nNachschlagewerk; ja\namtliche Sammlung: ja\n\nStPO § 265 Abs. 1\n\nDas Gericht genügt seiner Hinweispflicht gemäß § 265\n\nAbs. 1 StPO nur dann, wenn dem Angeklagten erkennbar ist,\n\nin welchen Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale\ndes neuen Tatbestandes möglicherweise finden will. Es darf\ndeshalb von einer ausdrücklichen Bezeichnung der Tatsachen\nnur absehen, wenn nach dem Inbegriff der bis dahin durch-\n\ngeführten Hauptverhandlung kein Zweifel bestehen kann, an\n\nwelche tatsächlichen Umstände der Hinweis anknüpft. Äußert\nder Angeklagte oder der Verteidiger solche Zweifel, so\n\nnuß das Gericht ihn aufklären.\n\nBöH, Urt. v. 3. November 1959 -— 1 StR 425/59 LG Augsburg\n\n1 StR 425/59\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Erwin 7 mm aus CRD ürer 1\ngeboren an ED ı 917 in TEE, Landkreis SCHE.\n\nwegen Begünstigung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. November 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenaispräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Faller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in\nals Vertxeter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangsestellter >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkanni:\n\nAuf die Revisten des Angeklagten EB wirä das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom 15. Mai 1959\nnit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\näes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n= - Du terilt, im übrigen fr sige-\n\ngegen den error ne aa Brkenntnisses richtet, Yügt\nVerletzung des. Verfahrensrechts e. sachlichen Strafrechts.\n\nSie führt zur Aufhebung.\nist.\n\nTe Die : Verfahrensbeschwerden.\n\nl.... Die Revis ion meint, de >r Angeklagte sei wegen einer Mat\nverurteilt worden, die nicht Gegenst sand. des Eröffnungsbeschlusses\nsei. Sie hat daher in erster Linie Einstellung des Verfahrens\n\nBe e Rüge geht allerdings Ffehl..\n\n\"Nach der = ständigen Rechtsprechung des Reichsgericht S und\ndes Bundesgerichtshofs ist unter \"Matt i im Sinne des § 264 Stp\nu anders als bei der sachlich-rechtlichen Abgrenzung. gemäß\n8% 73, 74 StGB - der vom Eröffnungsbeschluß betroffene ge-.\n‚schichtliche Vorgang in seiner Gesamtheit zu verstehen (wa.\nRest 70, 396, 2285 a 360, 361; 72, 339, 340; BGHSt 8, .92;\n8 262 S tPO Nm 1Dalıhin SE, ir und 1956, 271). Gegenstand\nder Urteilsfindung is% dieser Vor sang \"einschließlich aller\n‚damit zusammenhängenden. und darauf bezüglichen Vorkonmnisse\nund tatsächlichen Umstände, ‚die nach der Auffassung des Lebens\neine natürliche Binheit bilden. In tatsächlicher Hinsicht ist\ner, wenn nötig nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung umzugestalten. Es ae daher such ein im Eröffnungsbeschluß nicht\naus drücklich erwähntes Tun oder Interlassen Ges Angeklagten\nim Urteil rechtlich gewürdigt werden, sofern es bei levensnäher Betrachtung init den zu gründe liegenden geschichtlichen.\n\n- 3 -\n\nVorgang eine natürliche Einheit bildet und damit in den\nBereich der \"Tat\" fällt.\n\nDer Eröffnungsbeschluß geht von der tatsächlichen Annahme aus, der Angeklagte habe geduldet, daß der kitangeklagte\nSED, der in seinen Betrieb beschäftigt war, im Frühjahr 1957\ngestohlene Stoffballen in das Lager des Angeklagten brachie\nund sie dort lagerte. Kurze. Zeit später habe er diese Stoffballen in Kenntnis ihrer Herkunft zum Preise von 400,- DM\nübernommen, womit er sich der Sachhehlerei (§ 259 StGB) schuldig gemacht habe. Bei äieser Sachdarstellung folgte der Eröffnungsbeschluß im wesentlichen den Bekundungen des SC,\nwährend die Einlassungen des Angeklagten hiervon in wesenilichen Punkten abwichen.\n\n“ Das Urteil geht auf Grund der Ergebnisse der Hauptverhandlung - hinsichtlich des äußeren Geschehensablaufes im\nwesentlichen den Angaben des Angeklagten folgend - davon aus,\n. daß:die Stoffballen noch bis zum Ausscheiden des SEE zus\ndem Betrieb des Angeklagten im Herbst 1957 in den Räumen\n\nlagerten und der Angeklagte sie dann in die Wohnung des Sc\n\n. schaffen ließ. Die Strafkamner findet hierin eine sachliche\nBegünstigung, weil der Angeklagte \"wohl wissend, daß ScD\ndie-Stoffe im Lager des Quartermasters: ‚Augsburg gestohlen\nhatte, das Diebesgut für diesen zunächst noch mehrere Wochen\naufbewahrte ‘und dann diesem vorsätzlich überbringen\" ließ.\n\n. Darin ist aber bei nstürlicher Betrachtungsweise der nänliche\nVorgang zu erblicken, der schon dem Eröffnungsbeschluß zuzrunde lag, auch wenn er sich über einen längeren Zeitraum\n(bis zum Herbst 1957) erstreckt. Es sind auch dieselben\nGegenstände, mit denen der Angeklagte in irgendeiner. Weise\n\n. befaßt war. Bei dem gesamten Geschehensablauf geht es um\ndieselbe: Frage: Das Verhalten des Angeklagten zu dem in seinen\n'Räumen abgestellten Diebeagut. ‚Durch die Richtung dieses Ver-\n\n-4-\n\nhaltens auf ganz bestimmte Gegenstände ist der Vorgang so\nentscheidend umgrenzt, daß die Einzelheiten der Handlung\nnach Ort, Zeit und Durckführung als unwesentlich zurücktreten (BGH 3 StR 749/55 vom 1. Oktober 1953 in MDR 1954,\nS. 17 im Anschluß an RGSt 8, 135; 12, 1875 55, 187). Es ist\ndeshalb unerheblich, daß die Strafkammer die Kenntnis des\nAngeklagten, daß die Storfballen gestohlen waren, erst zu\neinem späteren Zeitpunkt als erwiesen ansieht, als im Er-Sffnungsbeschluß angenommen wurde. Es würde als unnatürliche\nAufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges empfunden,\nwollte man den Vorgang im Herbst 1957 getrennt würdigen und\naburteilen(vgi. BGESt 13, 21, 26). |\n\nDiese Auffassung steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil\ndes 4. Senats vom 16. Januar 1959 - 4 StR 396/58 - (MIW 1959,\n898 - nur Leitsatz), wonach entscheidond ist, ob der Verfolgungswille der Anklagsbehörde sich auf die Tat erstreckt.\nHier hat zwar der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft\nFreispruch beantragt, jedoch nicht deshalb, weil er den Vor-.\ngang im Herbst 1957 überheupt nicht einbezogen hätte, sondern\nweil er den Sachverhalt rechtlich anders beurteilte, als dies\ndie Strefkammer in ihren Urteil getan hat. Dies ist seiner\ndienstlichen Äußerung vom 30. Juni 1959 zu entnehmen. .\n\n2. Die Revision. rügt ferner Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO.\n\nDie ‚Rüge bezieht sich aut folgende Vorgänge in der \" Hauptverhandlung:. . .\n\nNach einer umfangreichen Beweisaufnshne beantragten der\n\nStaatsanwalt und der Verteidiger;: den Angeklagten freizusprechen.\n\nDas Gericht unterbrach dann die. Verhandlung auf zwei Tage.\n\nNach ihrer Wiederaufnahme wies der Vorsitzende den Angeklagten ge- “\n\nmäß § 265 Aka StPO darauf hin, \"daß das Gericht bei ihm statt\neines Vergehens der Sachhehlerei nach § 259 StGB auch ein Ver-\n\n>)\n\neen ai nt\n\nSr\n\nZrape\n\nner üben sage hen le at u\n\n5-\n\ngehen der sachlichen Begünstigung nach § 257 5t4B annehmen\nkönne\". Der Staatsanwalt beantragte erneut Freispruch. Der\nVerteidiger bat den Vorsitzenden, er möge ihn mitteilen, in\nwelchem Sachverhalt das Gericht möglicherweise ein Vergehen\nnach § 257 StGB sehe. Bei der Vielzahl der Besckulligungen,\n\ndie der Kitangeklagte Schmid gegen den Angerlagten vorgebrach‘\nhabe, sei as ihm nicht möglich, dies zu erkennen. Nach dem\nglaubhafter Vorbringen der Revision und der dienswlichen\nAußerung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft beanlwrrtete der Vorsitzende die Frage dahin, daß das Gericht seine\nMeinung (oder Ansicht) aus der eigenen Zinlassung des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen schöpfe. Eine weitere Aufklärung wurde nicht gegeben.\n\nDie Strafkammer hat die Verurteilung des Angeklagten\nhauptsächlich auf Umstände gestützt, die zwar, wie unter\nziff. 1 dargelegt, zu der im Sröffnungsbescaluß bezeichneten\ngeschichtlichen Vorgang gehören, jedach weder in der Anklage\nnoch im Eröffnungsbeschluß ausdrücklich erwähnt sind.\n\nUnter diesen Umständen greift die Rüge äurch.\n\n§ 265 Abs. 1 StPO schreibt zwar nicht ausdrücklich vor,\nin welcher Form und mit welchem Inhalt der Hinweis auf äis\nVeränderung des rechtlichen Gesicntspunktes zu geschehen hat.\nAus dem Sinn dieser Vorschrift ergeben sich jedoch gewisse\n“ Yindesterfordernisse. Die Bestimmung soll den Angeklagten vor\nÜberraschungen schützen. Ihn soll Gelegenheit gegeben werden,\nsich gegen den neuen Vorwurf zu verteidigen (BCHSt 2, 371, 3755\n1 StR 702/53 vom 16. Juni 1954). Deshalb muß der kinweis nach\n! 265 Abe. 1 S4PO in engem Zusammenhang mit den Eröffnungsbeschluß gesehen werden. Er Soll den Eröffnungsbeschluß unter\nBerücksichtigung der in der Heuptverhandlung gewonnenen Irkenntnisse ergänzen. § 207 StPO gilt daher sinngemäß auch für\n\nJo\n\n7, &\n\nsen Inhalt des Einweises nach § 265 Abs. 1 StPO. Im Eröffnuussbeschluf genüyt aber die Angate der allgemeinen (Habstrakteu\")\ngesetzlichen Kerkmale der Tat richt, vielmehr muß die begangene (\"konkrete\") Tat selbst durch bestiumte Tatumstände\n\nso genau umschrieben werden, daß keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt\nwerden (BGUSt 5, 225, 227). Dementsprechend muß auch der Hinweis nach § 265 Abs. 1 S+PO so gesteltet werden, daß der Angeklagte erkennen kann, welche bestimaten Tatsachen der Veränderung der rechtlichen Gesichtspunkte zugrundegelest werden.\nNur dann wird eine sachdienliche und erschöpfenie Verteidigung\ndes ıngeklazten möglich sein. Was der Ainweis im einzelnen enthalten muß, kann immer nur nach Lage des Falles beurteilt werden.\nIn der Regei werüen die zugrundeliegenden Tatsachen aus dem\nEröffnungspeschluß uns dem Inbegriff der bis dahin durchgeführten\nYauptiverhandiung erkennbar sein. Ist der Angeklagte durch einen\nrechtskundigen Verteiäiger vertreten, dann kann die Anführung\nder in Betracht kommenden Strafvorschrift genügen (anders bei\nrechtsunkundigen Angeklagten - vgl. BGH 2 StR 287,57 vom\n\n9, August 1957, mitgeteilt von Dallinger in MDR 1957, 653).\n\nDas Gericht ist auch nicht gehelten, dem Angeklagten bekanntzugeben, auf welche Erwägungen im einzelnen die Verurteilung\naus der von ihm bezeichneten Vorschrift möglicherweise gostülzt\nwerde (BGH 1 StR 671,53 vom 23. Februar 1954).\n\nBei der hier vorliegenden Sachlage genügte jedoch der\ngegebene Hinweis den Erfordernissen des § 265 Ahs. 1 StPO nicht.\nDer geschichtliche Vorgeng, wie ihn die Strafkammer nach dem\nErgebnis der Hauptverhandlung der Beurteilung des Sachverhalts\nnöglicherweise zugrundelegen wollte, wich von der Annahme des\nEröffnungsbeschlusses erheblich ab. Er erstreckte sich nunmehr über einen lengen Zeitraum (Frühjahr bis Herbst 1957)\nund war in seinen Einzelheiten umstritten. Das Gericht gründete\ndie Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hauptsächlich\n\n-]\n\nauf Umstände, die weder in der Anklageschrift noch im £Er-\n\"£inungsbeschluß ausdrücklich erwähnt wurden. Weder der Verteidiger noch der Staatsanwalt, wie sich aus seinem Antrag\nevf Freispruch und aus seiner dienstlichen Äußerung ergiopt,\nvermochten zu srkennen, in welchen einzelnen Unständen die\nStrafkamuer die Tatbestanäsmerkmale der sachlichen Begünstigung Zinden könnie. Der Verteidiger bat deshalb den Vorsitzenden ausdrücklich um Aufklärung. Unter diesen Umständen\nvar bei der Umfang es Gesamivorganges, der für die rechtliche Würdigung in Betracht kam, bei der Unterschiedlichkeii\nder Darstellungen, die die Beteiligten von dem zu beurteilenden Vorgang gaben, und bei der Ungewiöheit, welcher dieser\nverschiedenen Darstellungen das Gericht folgen könnte. nach\ndem dargelegten Sinne des § 265 StPO eine nähere Bezeichnung\nder von der Annahme des Eröffnungsbeschlusses abweichenden\ntetsäcrlichen Vorgänge geboten, die das Gericht der rechtlichen Beurteilung möglicherweise zugrunde legen wollte und\ndie ihm Anlaß zum Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen\nGesichtspunktes gaben. Durch die Weigerung des Vorsitzenden,\ndiese Aufklärung zu geben, ist § 265 Abs. 1 StPO verletzt\nworden.\n\nDas Urteil kaun auf äiesem Verfahrensverstoß beruhen.\nDie Revision hat glaubhaft vorgetragen, daß der Verteidiger\nbei einem sachgerechten Hinweis neue Beweisamträge gestellt\nhätte, die möglicherweise zu einer anderen Entscheidung geführt hätten.\n\nDas Urteil mußte aus diesem Grunde aufgehoben werden. Üb\nauch ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör) vorliegt, wie die Revision meint, brauchte\ndaher nicht erörtert zu werden.\n\nIi. Die Sachbeschwerde.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hirgewiesen:\n\nAuch in sachlicher Hinsicht bestehen gegen das Trteil\nBedenken. Die Feststellungen reichen jedenfalls nicht aus,\nden inneren Tatbestand der sachlichen Begünstigung zu rechtfertigen. Zwar setzt § 257 StGB nicht voraus, daß die Vorstellung des Erfolges der Begünstigung (hier Vorteilssicherung) der Beweggrund des Täters war. Es genügt, daß\n‚es ihm auf diesen Erfolg (um seiner selbst willen oder zur\nErreichung eines weiteren Zieles) ankam (BGHSt 4, 107).\n\nDie für die sachliche Begünstigung erforderliche Absicht\n\nmuß jedoch darau? gerichtet sein, dem Vortäter die Vorteile gegen ein Entziehen zusunsten des Verletzten zu\nsichern (BGH 4 ItR 96/58 vom 22. Mai 1958 - Leitsatz in\n\nMDR 1958,704). Nach dem Inhalt des Urteiles ist es jedoch\nnicht auszuschließen, daß der Angeklagte nur deshalb auf\ndie. Entfernung des Diebesgutes aus seinen Räumen drang\n\nund die Stoffballen schließlich in die Wohnung des SCHMP\nschickte, weil er mit den Diebstählen nichts zu tun haben\nwollte. Das blosse Bewußtsein, daß die Handlung die Verbrechensvorteile sichern könne, - reicht aber nicht aus,\n\nden inneren Tatbestand des § 257 StGB zu begründen. Dazu\nkommt, daß selbst dieses Bewußtsein nicht ausreichend dargetan ist. Da der Dieb die gestohlenen Stoffballen nicht _\nin seine Wohnung, sondern in die Betriebsräume' des Angeklagien\nverbrachte, liegt die Annahme nicht fern, daß er sich dabei\nvon dem Gedanken leiten ließ, sie seien hier vor dem Zugriff\ndes: Verletzten sicherer als in seiner Wohnung; ist dem aber\nso, dann ist nicht ohne weiteres einzusehen, weshalb der\nAngeklagte bei der Übersendung des Diebesguts in die Wohnung\n\n-9-\n\ndes Diebes auch nur des Glaubens gewesen sein soil, dadurch\nden Verletzten die Wiedererlangung des Gutes zu erschweren\nund dem Dieb die Beute zu sichern. Dies wird das Landgericht\nbei seiner erneuten Prüfung zu berücksichtigen haben.\n\nDr. Geier Dr. Pestz Willns\nFischer Dr. Falier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-03/1-str-425-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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