{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-11-03_1_StR_393_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-11-03","aktenzeichen":"1 StR 393/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2308 088\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Verkäuferin Helene KB aus KeiD; geboren an\nEEE 1936 in FOEEEEEREEEED\n- Sachbezeichnung: Dr. REED u.i. -\n\nwegen versuchter Abtreibung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. November 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Faller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtehof ib\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten KEEP gsgen\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg\nvom 21. Mai 1959 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin nat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nIm Oktober 1958 suchte die damals im sechsten konat\nschwangere Angeklagte Kg den früheren Kitangeklagten\nDr. REED. einen Arzt, auf, um von ihm ihre Leibes-\n£rucht beseitigen zu lassen. Dr. REED dechte jedoch\nnicht daran, dem Wunsche der Angeklagten nachzukommen; er\nnahm bei ihr vielmehr nur eine gynäkologische Untersuchung\nvor. „ie Angeklagte war demgegenüber bis zur Beendigung der\nUntersuchung der Meinung, Dr. REED verie ihre Leibesrucht beseitigen und untersuche sie zu diesem zweck.\n\nDas Landgericht hat Dr. REED - wegen erwiesener\nUnschuld - freigesprochen, die Angeklagte Ki hingegen der\nversuchten Eigenebtreibung in der 2. Begehun.sform des\n§ 218 Abs. 1 i.V.m. § 218 Abs. 2, § 43 StGB schuldig erkanni\nund sie zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten - unter\nbedingter Strafaussetzung zur Bewährung - verurteilt:\n\nDie Revision der Angeklagten KB bleibt ohne Erfolg.\n\n1.) Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig,\nweil die Revision nicht angibt, auf welchem Wege das Landgericht die von ihr vermißte weitere Aufklärung hätte versuchen müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).\n\n2.) Auch die Sachbeschwerde greift nicht durch.\n\nFür die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin der versuchten Zulassung der Abtötung ihrer Leibesfrucht durch\neinen anderen im Sinne des § 218 Abs. 1 1.V.m. 8 218 Abs. 2,\n§ 43 StGB schuldig gemacht hat, ist, wie das Landgericht\nzutreffend angenommen hat, nicht von Bedeutung, daß der\nfrühere Mitengeklagte Dr. REED nicht die Leibesfrucht\nder Beschwerdeführerin beseitigen wollte, sondern bei ihr\nnur eine gynäkologische Untersuchung vornahm. Entscheidend\n\n- 3 -\n\nist vielmehr, daß die Angeklagte Kg sich von Dr. Reime\nin der - irrigen - Meinung untersuchen ließ, Dr. REED\nsei zur Durchführung der von ihr gewünschten Abtreibung entschlossen und untersuche sie \"zu diesem Zweck\". Hätte sie\nschon in der Untersuchung selbst die Abtreibungshandlung\ngesehen, so könnte es nach den von der Rechtsprechung zur\nStrafbarkeit des Versuchs mit untauglichen Mitteln entwickelten Grundsätzen nicht zweifelhaft sein, daß sie der versuchten\nAbtreibung schuldig wäre; denn es ist kein Grund ersichtlich,\nwarum eine Schwangere, die von einem Dritten eine nur in\nihrer Vorstellung zur Abtreibung geeignete und bestimmte\nHandlung an sich vornehmen läßt, strafrechtlich anders behandelt werden soll, als eine Schwangere, die selbst eine\nsolche Handlung an sich vornimmt (vgl. RGSt 61, 360).\n\nEntgegen der Meinung der Revision ı1&ßt das Urteil auch\ninsoweit keinen Rechtsirrtum erkennen, als das Landgericht;\nvon der Vorstellung der Beschwerdeführerin über die Bedeutung\nder von Dr. REED vorgenommenen Untersuchung ausgehend,\nin der Zulassung dieser Untersuchung nicht bloß eine (siraflose) Vorbereitungshandlung, sondern bereits den Versuch\nder Abtreibung erblickt hat. Die Abgrenzung zwischen Vorbereitungshandlung und Versuch bemißt sich für die Fälle\ndes untauglichen Versuchs nach denselben Grundsätzen wie für\nden tauglichen Versuch. Im Sinne des § 43 StGB beginnt hiernach der Täter im Bereiche des untauglichen Versuchs dann\nmit der Ausführung des Verbrechens, wenn er sein Angriffemittel dergestalt in tätige Beziehung zum Angriffsgegenstand\nbringt, daß bei Tauglichkeit des Angriffsmittels die Herbeiführung des vom Gesetz mißbilligten Erfolges nach seinen\nVerbrechensplane und nach natürlicher Auffassung im unmittelbaren Anschluß an die entfaltete Tätigkeit nahegerückt, sein\nHandeln also im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Erfüllung\n\nwu\n\n-\n\n®\n\n- A -\n\nHes gesetzlichen Tatbestandes führen würde (vgl. u.a. BGHSt 4,\nP70, 273; 4, 333, 334; 9, 62, 64; BGH IM Nr. 22 zu § 211 StGB).\n\nVon diesen rechtlichen Erwägungen ist auch die Strafanmer im vorliegenden Falle ausgegangen. In tatsächlicher\niinsicht hat sie ohne Rechtsirrtum für erwiesen erachtet,\naß die Beschwerdeführerin bei der ärztlichen Untersuchung\ner Meinung war, Dr. REED sei pereits unbedingt zur Beeitigung ihrer Leibesfrucht entschlossen - ein nur bedingter\natwille wäre strafrechtlich ohne Bedeutung (vgl: u.a. RGöt 68,\n39, 341; 70, 201, 203; 71, 53) - und werde bei ihr unmittelar anschließend (s.S. 13 UA) die Abtreibungshandlung vorehmen. Nicht ausdrücklich erörtert hat das Landgericht allerings, nie sich die Beschwerdeführerin die Vornahme der Abreibungshandlung vorgestellt hat; ersichtlich hat es jedoch\nngenommen, daß die Angeklagte entsprechend den vorausgeangenen Erklärungen des früheren Mitangeklagten Ps\namit rechnete, sie werde von Dr. TEE Spritzen und Be- .\ntrahlungen mit dem Erfolg eines \"natürlichen Abgangs\" be- »\nommen«\n\nBei dieser Sachgestaltung kann die Überzeugung des Landgerichts nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden, die Be- Ev\nschwerdeführerin habe nach ihrem Verbrechensplane mit der\nVerwirklichung des Tatbestandes der Eigenabtreibung dadurch\nbegonnen, daß sie die Untersuchung durch Dr. OD = 1:\n\"ersten Akt der Abtreibung\" zuließ und sich damit so weit vor-Kaste, daß \"eine unmittelbare Rechtsgutgefährdung vorlag\".\nzwischen ärztlicher Untersuchung und Abtreibungshandlung würde\nin der Tat ein so enger Zusammenhang bestehen, daß die Untersuchung nach der Vorstellung der Beschwerädeführerin und auch\nnach natürlicher Betrachtungsweise bereits einen Bestandteil\ndes Abtreibungstatbestandes bildete; denn im allgemeinen wird\n\nPi\n4.\n\n-—- [u —— 1)\n’\n\nein Arzt, mag er auch schon von vornherein zur Beseitigung\nder Leibesfrucht einer Schwangeren fest entschlossen sein,\ndie Abtreibungshandlung erst vornehmen, wenn er sich zuvor\ndurch eine körperliche Untersuchung der Schwangeren wenigstens über die Art der Anwendung des zu benützenden Abtreibungsmittels Klarheit verschafft hat. Schließt sich,\n\nwie hier nach der Vorstellung der Angeklagten, an die Untersuchung sofort die Abtreibungshandlung an - wie es sich verhält, wenn die Abtreibung erst auf einen späteren Zeitpunkt\nverschoben wird, steht nicht zur Entscheidung -, so zeigt\nsich deutlich, wie sehr Untersuchung und Abtreibungshandlung NM) “\nmiteinander im obigen Sinne verbunden sind. Dies übersieht\n\ndie Revision bei ihren entgegenstehenden Ausführungen, insbesondere auch bei der Begründung der \"Aufklärungsrüge\". Es\n\nist nicht einzusehen, warum die Beschwerdeführerin die Untersuchung durch Dr. RE nicht schon als den \"Beginn der\nTatbestandsverwirklichung\" angesehen haben sollte, wenn sie\n\nin Erinnerung an die vorausgegangenen Gespräche mit dem Kiiangeklagten Purrmann demit rechnete, sie werde von Dr. ReEii>\nSpritzen und Bestrahlungen bekommen und dann einen \"normalen\nAbgang\" haben; denn auch dann konnte Dr. RD nach ihrer\nVorstellung im unmittelbaren Anschluß an die Untersuchung\n\ndie von ihr für tauglich gehaltene eigentliche Abtreibungstätigkeit vornehmen (oder gegebenenfalls mit ihr wenigstens © %\nbeginnen). Im übrigen hat der Bundesgerichtshof auch in der\nEntscheidung 5 StR 581/52 vom 18. September 1952 (vgl. hierzu\nDallinger in KDR 1953, 19) in einem Falle, in dem der Täter\neine Schwangere in der - nachträglich wegen zu weit vorgeschrittener Schwangerschaft nicht verwirklichten - Absicht\nuntersuchte, unmittelbar anschließend die Abtreibung selbst\nvorzunehmen, die Annahme des Erstgerichts gebilligt, der\n\n| -6-\n|\n\nTäter habe sich durch die Untersuchung schon des Versuchs der\n(Tremd)abtreibung schuldig gemacht.\n\nDie Voraussetzungen des auch beim untauglichen Versuch\nmöglichen (vgl. zu § 46 Nr. 1 RGSt 68, 82, 83; zu § 46\nNr. 2 BGHSt 11, 324) freiwilligen Rücktritts nach § 46\nNr. 1 StGB hat das Landgericht ebenfalls rechtsirrtumsfrei\nverneint.\n\nDa schließlich auch der Strafausspruch keinen Rechtsfehler\nzeigt, ist die Revision zu verwerfen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Willms\nFischer Dr. Faller\n\nDE 4 57\n\na\nMi\net\n\nEEE en\n\nne we DK mr as... DE Zr m... A Fan: - .\n\nPin per dr 2 2\n\n“\nvr\nDR","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-03/1-str-393-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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