{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-10-27_1_StR_454_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-10-27","aktenzeichen":"1 StR 454/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u.\n\n1. KtR 4 4/59\n\nfe nn an nn\n\n2308 00\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Malergehilfen Günther H EEE . otine festen\nWohnsitz, geboren smEB 1927 in cab, Kreis Iggw\n\nlohn, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\n- Sachbezeichnung: Hi CoD u.ı. -\n\nwegen Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30 Oktober 1959 auf Grund der Hauptverhandlung vom\n27. Oktober 1959, an denen teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iD in üer\n\nVerhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr. EM bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten HAEEEEEED wird das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 21. Mai 1959 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben, soweit er in den Fällen Nr. 34, 92\nund 94 der Urteilsgründe und der Mitangeklagte HI in\nFalle 34 verurteilt worden sind.\n\nAufgehoben wird ferner bei beiden Angeklagten der Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung. auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Jandgericht hat die Angeklagten Hi@ib ung nen\nals gefährliche Gewohnheitsverbrecher verurteilt, und zwar\nHigggD wegen Diebstahls im Rückfall in 10 Fällen und wegen\nschweren Diebstahls im Rückfall in 40 Fällen, teilweise in\nTateinheit mit Fahren ohne Führerschein, zur Gesamtstrafe\nvon sechs Jahren Zuchthaus und Hoffmann wegen Diebstahls\nim Rückfali in 27 Fällen, teilweise in Tateinheit mit Fahren\nohne Führerschein, und wegen schweren Diebstahls im Rückfall\nin 55 Fällen zur Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus:\n\nDie Revision des Angeklagten HOEEEEW, mit der die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird, ist nur zum Teil\nbegründet.\n\n1.) Die Strafkammer hat beide Angeklagten in einer Reihe von\nFällen wegen Bandendiebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 6 StEB\nverurteilt. Zum Tatbestand dieser Gesetzesbestimmung gehört,\ndaß bei der Ausführung des einzelnen Diebstahls mehrere mitwirken, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder\nDiebstahl verbunden haben. Der Begriff des Mitwirkens 1st\n\nhier enger als der Begriff der Teilnahme im Sinne der §§ 47 ff\nStGB. Er erfordert ein zeitliches und Örtliches Zusammenwirken\nmehrerer kKitglieder der Bande bei der Ausführung der einzelnen\nDiebstähle [RGSt 66, 236, 242; 73, 3235 BGHSt 8, 205). Es müssen\nalso mindestens zwei Mitglioder bei der Ausführung des Diebstahls zugegen sein und dazu in irgend einer Weise mitwirken.\nDiese Voraussetzung 158t sich in einigen Fällen, in denen\n\ndie Strafkammer Bandendiebstahl angenommen hat, ihren Feststellungen nicht zweifelsfrei entnehmen.\n\nIm Falle Nr. 43)der Urteilsgründe hat RB einen Kraftwagen erbrochen und aus ihm verschiedene Gegenstände entnommen.\n\nte u\n\n-3—-\n\nZine Beteiligung Hi ist aus den Gründen nicht ersichtlich.\nTurch die Annahme eines schweren Diebstahls wird der Angeklagte\nSED in diesem Falle im Ergebnis aber nicht beschwert, da\njedenf:l1is, wie das Landgericht insoweit zutreffend angenommen\nhat. ein Einbruchdiebstahl nach § 242 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliegt. Dasselbe gilt auch für den Fall Nr. 40, in dem er einen\nKraftwagen erbrochen und aus ihm Sachen entwendet hat.\n\nIn den Fällen Nr. 39, 41, 47 und 52 hat jeweils Hi»\nKraftwagen erprochen und aus ihnen Gegenstände entwendet.\nHier ergibt sich aus den Feststeilungen nicht sicher, daß der\nAngeklagte HE dei der Ausführung der Tat zugegen war. Indessen liegt auch hier jeweils ein Einbruchdiebstahl (§ 245 Abs. 1\nNr. 2 StGB) vor und da sich aus den Ausführungen der Strafkammer\nimmerhin noch entnehmen 158t, daß HE trotz etwaiger Abwesenheit vom Tatort Mittäter im Sinne des § 47 StGB war - er\nwußte von der Tat, er hat offensichtlich die Tat als eigene gewollt, die gestohlenen Sachen wurden, wie beabsichtigt, gemein-\n\nsam verwertet -, ist er durch die Verurteilung wegen schweren Rück.\n\nfaildiebstahls auch in diesen Fällen nicht beschwert.\n\nDer Wegfall eines rechtlichen Gesichtspunktes berührt auch\nden Strafausspruch in den angeführten Fällen nicht; denn die\nStrafkammer hat in allen Fällen von schwerem Rückfalldiebstahl,\ngleichgültig. ob sie nur die Merkmale des § 2453 Abs. 1 Nr. 2 ®\noder diejenigen des § 243 Abs. 1 Nr. 6 oder beide für verwirklicht\nansah, jeweils unter Versagung mildernder Umstände auf die\nNindeststrefe des § 244 Abs. 1 StGB erkannt.\n\nIn den Fällen Nr. 41 und 45 der Urteilsgründe ist et)\nnach den Feststellungen während der Ausführung des Diebstahls\ndurch Hi in der Nähe gewesen, er hat also offensichtlich\nbei der Tat selbst mitgewirkt, so daß sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme des Bandendiebstahls ergeben.\nDasselbe gilt auch für die Fälle, in denen jeweils Hi»\n\nı\n\nBB\n\n|\n\nKi\n\neinen Xraftwagen entwendete und der Angeklagte HE nach\nden Feststellungen unmittelbar darauf entweder zustieg oder mii\neinem enderen gestohlenen Wagen TIolgte oder vorausfuhr. Das\nörtliche und zeitliche Zusammenwirken beider Angeklagten\n\nbei der Tat kann in diesen Fällen den Urteilsfeststellungen\nnoch genügend deutlich entnommen werden.\n\nAufzuheben ist das Urteil jedoch im Falle Nr. 34 der Urteilsgründe. Hier hat HE aus einem unverschlossenen Kraftwagen mehrere Gegenstände entwendet, ohne daß aus den Feststellungen ein \"Mitwirken\" Hi@iWb ersichtlich ist. Er hat sich\ndaher, falls weitere Feststellungen in dieser Hinsicht nicht\ngetroffen werden können, nur eines einfachen Diebstahls schuldig gemacht, selbst wenn Hi@R als Mittäter in Frage kommt.\n\nDie Aufhebung hat sich nach § 357 StPO auf den Mitangeklagten Hi@WB zu erstrecken, der in diesem Falle ebenfalls wegen\nBandendiebstahls verurteilt worden ist.\n\n2.) In den Fällen Nr. 92 und 94 der Urteilsgründe hat der Angeklagte DEE jeweils das Drehfenster eines verschlossenen\nVolkswagens aufgesprengt und dem Fahrzeug das Ersatzrad entnommen. Den knappen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, wo\n\nsich das Ersatzrad befand; es ist nicht auszuschließen,\n\ndaß es in beiden Fällen dem vorderen Kofferraum entnommen\n\nwurde, den der Angeklagte nach dem gewaltsamen Öffnen\n\ndes Fahrzeugs von innen geöffnet hat. In diesem Falle würde\n\nein schwerer Diebstahl nach § 245 Abs. 1 Nr. 2 SteB - wie ihn\ndie Strafkammer angenommen hat {nicht vorliegen, weil nicht aus\neinem umschlossenen Raum gestohlen worden ist. Umschlossener\nRaum ist das Wageninnere, aber nicht der Kofferraum (BGH 2 StR\n96/59, Urteil vom 15. April 1959). Da in diesen Fällen\n\ndie Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nau? Rechtsirrtum beruhen kann, unterliegt das Urteil auch\ninsoweit der Aufhebung.\n\nAufzuheben ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafen.\nIm übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.\n\nDaß die aufgehobenen Verurteilungen die Strafhöhe in\nden übrigbleibenden Fällen beeinflußt haben, ist bei der\ngroßen Anzahl der noch verbleibenden Diebstähle und angesichts des Umstandes, daß die Strafkammer unter Versagung N\nmildernder Umstände in jedem Falle auf die Mindeststrafe\nerkannt hat, ausgeschlossen.\n\nBei der Bildung der neuen Gesamtstrafe wird die Strafkammer\nauch von neuen über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu\nentscheiden haben.\n\nDr. Geier Werner Hübner\nFischer Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-27/1-str-454-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-27/1-str-454-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:34.678349+00:00"}}