{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-10-27_1_StR_428_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-10-27","aktenzeichen":"1 StR 428/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ı SR 428/59 7308 091 ey\n\niz Namen des Velkes\n\nIn der Stirafsache\ngegen\n\nı. den landwirtschaftlichen Hilfsarheiver Richard Allons\n\n13 ohne festen Wohnsitz, geboten am\n\n1959 in ‚ zur Zeit in Unversuchungshaf;,\n”, den »andwirtscharilichen Hillsarbeiver Heinz-Günizer\n\n> GE _ =. ‚ geboren am\n\n1941 in Klein- Kreis zux Zeit in Unier-\n\nsuchungshaft,\n*, den zandwizischartiichen Hiifsarbeiter Paul Wilhelm\n\nS us F ,„ geboren on EEE\n_941 in a:.d-Se@iB, zur Zeit in Unver-\n\nsuchungshaf%,\n\nwegen Mcrdes\n\nhat der 1. Strafsenav des Bundesgerichtshofs in der Siszung\ncm 530. Oktcber 1959 auf die Verhandlung vom 27. Oktober 1959,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaaisanwalt beim Bundesgerichtshof WW in dc:\nVerhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwalitschaft,\n\nJustizangestellteriii>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nZür Recht erkannts\n\nAuf die Revisionen der Angeklagien TED und\nSOWEED wird das Urteil des Landgerichts Mainz \"cm\n27, Pebrvar 1959, soweit es sie betrifrs. miü den\nFesistieilungen aufgehoben und die Sache insoweiv zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch üper die\nKosten üleser Rechtsmittel, an das Landgericht surückerwiesen. f\n\nDie Revision des Angeklagten N gegen das\nUrteil wird Terworfen. Er hat die Kosten seines\nRechtsmitiels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nWire umen wen. zeraline kur DAR Te are ar year\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem\nRaub vexurteilt, NM als Heranwachsenden unter Anwendung des aligemeinen Strafzechis zu lebenslangem Zuchthaus,\nTOD ni Scale als Jugendliche zu zehn und zu ach‘\nzahren Tugendstxzafe. Die Revisionen dieser beiden Beschwerdeführer sind begründet. Die Revision des Angeklagten TB\nhat keinen Erfolg.\n\n1. Su:\n\n1. Die [ugenskammer hat im Ergebnis zutreffend in\ndem festgestellien Sachverhalt die Merkmale des Mordes\nı$ DIL SiSB, und des besonders schweren Raubes '§ 251 StGB,\ngefunden. Allerdings kann der Senat ihrer rechtlichen Beurteilung nicht in allen Einzelheiten folgen.\n\na) Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbaxırherziger Gesinnung besonders starke Schmerzen oder\nQualen kArverlicher oder seelischer Ari zufügt (BGHSi 3,\n180 und 264), Ob sich das von NEW; wie das Landgericht\nannahm, schon allein wegen der rohen Schläge sagen läßt,\ndie er gegen Kopf und Hals der Greisin führte, ist nicht\nunzweifelhaft. Sie wurde bereits durch den zweiten Schiag\n(mit der Handkante gegen die Halsschlagader) bewußtlos; sie\nwar es auch nach, als sie die beiden letzten Fausthiebe ins\nGesicht e-hiel;. Insgessmt genommen ist die Rechtsansichy\nder Jugenäkammer jedoch nicht zu beanstanden. Frau VW\nstöhnte unter dem ersten Kinnhaken auf. - - - - - - - -\n\nNEED Tesselte sie dann an Hals, Händen und Füßen.\nknebelie sie und umwand ihx das Gesich‘ dicht und fest mi;\nmehreren Tüchern. Dieser peinvollen Lage überiieß er sie\nlängere Zeit, während der ganzen Ausführung seines räuberischen Vorhabens. Die alte Frau bat, iosgebunden zu werden;\nsie überlebe das sonst nicht. Tatsächlich erlitt sie schwere Verletzungen, denen sie etwa drei Wochen Später erlag,\nweil keine wirksame Heiilpehandlung mehr möglich war. Mithin\nerduldeie sie aller menschlichen Erfahrung zufolge bis zu\nihrem Tode unnötig anhaltende große Schmerzen. Eine so.che\nFolge entsprach der Vorstellung des Angeklagien, und zwar\neuch in dem Zeitpunkt, als er der schon Bewußtlosen noch\nzwei rausthiebe ins Gesicht versetzte; denn er hatte den\nTod der Greisin zwar als möglich vorausgesehen, ihn aber\nnicht unmittelbar gewollt. Somit war ihm die schmerzvoile\nWirkung seiner Mißhandiungen klar gegenwärtig, zumal er\nsich vor seinen Tatgenossen seines \"harten Schlages\" noch\nbesonders rühmie. Hiernach hat das Landgericht auch miü\nRecht angenommen, daß er aus grausamer Gesinnung handelie.\n\nb) Was es selbst hierzu im einzelnen ausführt, beiegt\nzugleich seine. sonst nicht näher begründete:Ansicht, daß\nder Angeklagte Frau WEB heimtückisch tötete (BGHSt 9, 338F N\nund 11, 139, 143). Er täuschte der Frau, die allein das\nHaus hütete, mit Hilfe seiner Tatgenossen, der beiden Mitangeklagten, einen Besuch vor, führte mit ihr eine äußerlich\nharmlose Unterhaltung und lenkte sie dadurch von seinen\nYorhaben ap, mit seinen Tatgenossen in dem Hause zu stehlen.\nSich scheinbar verabschiedend, versetzte er der Arglosen\nun’exrmitteli einen Schlag, der sie erheblich verletzte und\nsc2ort wehrlos machte. Um ungestört stehlen und die Beute\nin Sicherheit bringen zu können, brachte er ihr weitere\nMißhandlungen bei. Insgesamt veruxsachten sie den Tod dei\nGreisin. Außer auf grausame und heimtückische Art hat sie\n\nI\n\n- Li -—-\n\nder Beschwerdeführer somii auch aus Habgier (BGHSt 10,\n399‘ una in der Absicht geiötei, eine andere Sira’sat zu\nrmöglichen und zu verdecken /OGHSt ?,19). Es beschwert ihn\nnicht, daß die Jugendkammer die Merkmale Ger beiden letzterwähnten Begehungsformen des Mordes bei der rechtlichen\nWürdigung des Sachverhalts nicht eigens dargelegt hat. Die\nStrafkammer hat auch nicht ausdrücklich ausgesprochen, daß\nex sich bei der Tat seiner Heimtücke und Habgier bewußt\nwar 'BSHSS il, 139, 144). Darin liegt jedoch kein Rechtsfehler, da dies bei dem festigestallten Sachverhalt auf\nder Hand iiegt-\n\nce‘ Die Tedesfolge sah der Angeklagte als möglich\nvoraus; er nahm sie dennoch \"im Sinne einer Billigung\"\nin Kaul. Die Annahme des Landgerichts, daß er mit hedingsen Tötungsvorsatz handelte, ist deshalb rechtlich einwandrei. Sie wäre nicht einmal vom Standpunkt der Revision aus\nsu beanstanden, daß der Täter, der einen als mögiich erannten Eıfolg in Kauf nimmt, ihn nicht zugleich und von se:bst\nvillige - ein Standpunkt, der in der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs jedenfalis für die Regel nicht vertreten\nwird (BGH % StR 468/55 vom 9. Mai 1956). Zu Unrecht vermißt die Revision in dem Urteil auch äie Angabe, welchen\nUmständen die Strafkammer entnommen hat, daß der Beschwerdeführer mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Diese veruft\nsich hierfür ausdrücklich auf den äußeren Geschehensablau?\nund die - wie die Revision selbst zugibt - ungewöhnlich rohe\nGewalttätigkeit des Beschwerdeführers. Daß dieser unmittelbar nur bezweckte, die Greisin bewußtlos zu machen und einige Zeit in diesem Zustand zu haiten, schließt nicht aus, daß\ner ihren Tod als eine mögliche weitere Folge in Kauf nahm.\nDer bedingte Vorsatz zu töten gonügt für alle hier zuireffendien Begehungsformen des § 211 StGB, auch für die Tötung\nin der Ansicht, eine andere Straftat zu ermöglichen oder\nsu verdecken (BGH LM Nr. 30 zu $ ZI1 StGB und BGH 4 StR\n\n- ..\n—r tn nn -.-\n\n*42.,’57 vom 23. Juni 1957, wo ausgesprochen ist, daß die\nbesonders liegende Entscheidung, BGHSt 7, 287 nicht enigegensteht).\n\nd) Dahinstehen kann, ob das Landgericht bei der Anwendung des § 251 StGB das Merkmal der Marterung in dem\nSachverhalt hinreichend nachgewiesen hat (siehe dazu RG LZ\n1918, 52 Nx. 19; OGHSt 2, 140; vgl. auch RGSt 49, 389, 391),\nDer Tatbestand dieser Vorschrift trifft jedenfalls deshalb\nzu, weil NED den Tod der Greisin durch die von ihm gegen\nsie verübte Gewali\"verschuldet hat. 'Das xechtliche Verhäli-®P\nnis zum Mord hat das Landgericht richtig als Tateinheit\nbeurteilt (BEHSt 9, 135),\n\nn\n\nes) | Und ae sich zur : fortgesetzten\n\nBegehung ron Raub und: Diebstahl verbunden. Der. Sachverhalt\nfällt daher an sich auch, \"unter § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB.\nEs beschwert den Ängeklagten nicht, ‚daß ihn die Strafkammer\nnicht auch ‚nach dieser Vorschrift ‚schuldig gesprochen hat.\n“. \"ana: K2 PER Be\n\n2. Fehl geht die Vertährennrüge ‘der Revision, die\nJugendkammer habe ein Anstaltsgutachten darüber einhoien\nmüssen, ob nicht die ungewöhnliche, ‚Bohheit der Tat des eben\nerst 18-jährigen Angeklagten. auf‘ ‚eine erhebliche Minderung\nseiner Zurechnungs?ähigkeit schließen. lasse. Die Strafkammer\n\"ist der Prage nachgegangen. Der Sachverständige, den sie\nvernahm, hat den Beschwerdeführer. eirigehönd untersucht;\ner nahm mehrere Tage: an der. ‚Hauptverhandlung teil unä war\nbis fast zum Schluß der Beweisaufnahme zugegen. Er hat den\nAngeklagten ı als einen gefühlsarmeh Psychopathen bezeichnet; _\n\"jedoch ausgeschlossen,, daß dieser seelischen Anlage ein\nKrankheitswert im Sinne des 3 51 StGB: zukommt « Eine Anstaltsbeobachtung hat ‚er nach dem eigenen Vortrag der Revi-\n‚sion für unnötig. erklärt. Somit hat. aie Strafkemmer ihre\n\n4\n\n|\n\n|\n\n8\n\nAufklärungspflicht erfüllt. Auch die Verteidigung und der\nAngeklagte selbst haben keine weitere Aufklärung hierzu für\nerfcrderlich gehalten, denn sie haben sie nicht beanitags.\n\n3. Das Landgericht hat das allgemeine Strafrecht\nangewendet. Nach seiner Ansicht war der Beschwerdeführer\nzur Zeit der Tat, obwohl erst einen Monat zuvor 18 Jahre\nalt geworden, geistig und sittlich dem Jugendaiter bereits\nentwachsen. Die Sirafkammer hat seine Tai auch nicht als\nJugendverfehlung angesehen.\n\nDieser Beurteilung, die sich auf das Gutachten eines\nSachverständigen und auf die eigene Beobachtung der Jugendkammer in fünftägiger Hauptrerhandlung stützt, kann der\nSenat aus Rechtsgründen nicht entgegentreten. Die Fragen\ndes § 10% Jg sind in weitem Umfange tatsächlicher Art.\n\nSie sind deshalb in erster Linie der Entscheidung des Tatrichters anvertraut. In dieser finden sich hier keine\nRechtsfehler, die im Revisionsrechtszug allein beachtlich\nwären (§ 337 StPO) und zur Aufhebung des Strafausspruchs\nführen müßten. Allerdings greift die Urteilswendung zu\nweit, daß der Tat \"nichts Abenteuerliches\" anhafte. Gewisse abenteuerliche Züge sind an ihr nicht zu verkennen,\nwie die Revision an sich zutreffend hervorhebt. Indessen\nist die beanstandete Urteilsstelle nicht wörtlich zu nehmen.\nDer Sinn der Darlegungen des Landgerichts ist, daß die Tat\ndes Angeklagten, der die beherrschende Roile spiel5e, nicht\non jugendlicher Unreife geprägt ist, sondern in dem bestimmten und wohlbedachten Plan, dem unbeirrt über alle\nunvermuteten Hindernisse hinweg verfolgten Ziel unä der\nkalt vblütigen Ausführung der Vorstellungswelt des erwachsenen\nVerbrechers entspringt. Hiergegen ist unter keinem nach\n\n§ 105 JGG erheblichen Gesichtspunkt rechtlich etwas einzuwenden; denn der Beschwerdeführer hat den Tatbestand des\nMordes mehrfach, auf verschiedene Weise,verwirklicht.\n\n4. In das Ermessen der Jugendkammer war es gesie_'i,\ndie Sirafe, die das allgemeine Strafrecht dem Mörder androht, gemäß 5 106 JGG zu mildern. Sie hat ron dieser Mögichkeiti mit guten Gründen keinen Gebrauch gemacht. Daher\nist das Rechtsmittel zu verwerfen.\n\nc\n\nI\n\nII. Dagegen führen die Revisionen der Angeklagien\nPO 205 SEE aus folgenden Gründen zum Erfolgs\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts starb\ndie Greisin an den Folgen von Gehirnveränderungen, die die »\nvon WED gegen sie geführten Schläge in ihrer \"Gesamiheii\"\nbewirkten. Es ist nach dem Urteilsinhalt nicht unzweifelhaft, ob die letzten beiden Schläge den jugendlichen Beschwerdeükrern als Kittätern zugerechnei werden dürfen.\n\nSie hatten sich zwar - PB nach anfänglichen Zögern -\ndamit einverstanden erklärt, daß MB gegen die alte\n\nFrau Gewali verübe, um das Diebstahlsvorhaben zu ermögiichen.\nSie billigten seine Absicht, die Greisin bewußtlos, zu\n\nj schlagen und 'nabmen auch ihren Tod ais sine mögliche Folge\nin Kauf. Jedoch trat der beabsichtigte Erfolg der ursprünglich verabredeten Gewaltanwenäung, eine anhaltende Bewußtosigkeit des Opfers, schon nach dem zweiten Schlage (gegen\ndie Halsschlagader) ein. Daß die Beschwerdeführer auch noch\ndie folgenden Schläge NEE pillieten, äie üleser führie,\num die Bewußtlosigkeit des Opfers zu verlängern, isi dem\nUrteil nicht sicher zu entnehmen. SB, der \"inzwischen\"\nwieder in die Küche gekommen war, nahm sie zwar wahr; er\nverhielt sich aber \"passiv\". Pi tr2t ihnen sogar entgegen und fing sie teilweise auf; er hielt sie - nach\nyOllendetem Raub - nicht mehr für erforderlich.\n\nMittätern sind die Handlungen eines Tatgenossen nur\ninsoweit zuzurechnen, als das gemeinsame Einverständnis\n\nreicht. Deckie dieses hier nicht die letzten beiden Schläge\nTOBuni brauchten sich demgemäß die Beschwerdeführer\nnur die beiden ersten Schläge NEED anzechnen zu lassen,\nso käme es darauf an, ob schon diese in ihrer Gesamiwirkung\nden Tod der Greisin herbeigeführt hätten. Ließe sich das\nnicht feststellen und müßte die Strafkammer deshalb zu\n\"Gunsten der beiden jugendlichen Mitiäter davon ausgehen,\ndaß die Frau nicht gestorben wäre, wenn Wsie nicht\nnoch weiter mißhandelt hätte, so wären sie nichi des vollendeten, sondern des versuchten Mordes schuldig. Dann könnte\nihr Verhalten unter Umständen auch unter dem Gesichtspunkt\ndes § 251 StGB änders zu beurteilen sein.\n\nWeiter bleibt die Frage der bandenmäßigen Beteiligung\nzu prüfen (§ 250 Ans. 1 Nr. 2 StGB). Bisher ist sie nur bei\nPO Kiergesiellt. Bei SEM sind die Feststellungen\nwidersprüchlich (siehe UA 21 unten gegen UA 28 unten).\n\n. ... 2. Die Jugendkammer hat angenommen, daß der Beschwerdeführer TED ni: bedingtem Vorsatz handelte, weil er die\nErläuterungen NEE über die beabsichtigte Gewaliverübung.\ndahin verstand, NEED werde die alte Frau töten, \"wenn es\nnotwendig sei\". Nach einer anderen Urteilssteile eninahm\nTED jeacch: den Erklärungen SGB, se5 die Greisin\n\"umgebracht werden müsse\". Beides stimmt nicht’ zusammen;\ndenn die leizte: Feststellung enthält den unmittelbaren\nTötungsvorsatz. Ob FEED nit solchem oder nur mit bedingtem Töiungsvorsatz handelte; ist für den Schuldumfang\nvon Bedeutung. Die Strafkammer muß daher die Frage neu\nprüfen. Dabei kann sie die > Ausführungen der Ravision hierzu\nvericksichtigen.\n\n‘ . ee ..\n\nD\n..- nt ee nme\n\n-9-\n\nSB sah, wie NEED einen gezieiten Schlag mit\nder Handkante gegen die Halsschlagader der alten Frau führte,\n\nDie Urteilsausführung, daß er NEED \"dazu\" herbeirier,\nfindet in der Sachverhaltsschilderung keine Grundlage.\nDort ist nur mitgeteilt,. daß er NEW aufiragsgemäs davon\nverständigte, die alte Frau spreche wieder. Anscheinend ist\ndie Unstimmigkeii, die in der neuen Verhandiung zu besei‘vigen sein wird, daraus zu erklären, daß die Jugendkammer die\n\" Zustimmung dem nachträglichen Verhalten Se entnahn.\n\n3. Die Annahme des Landgerichts, das TED ni\nSCHEEB srausam'’gehendsit hätten; begegnei gewiäsen Zweifeln,\nsei1 den Beschwerdeführern möglicherweise nicht das gesamie\nu fatgeschehen zuzurechnen ist- (siehe zu II, 1). Gegen eine x,\n“ \"grausame \"Gesinnung des Beschwerdeführers Pb sprich: “\n\"außerdem nicht nur sein oben erwähntes. Dazwischentreien, &\nsondern auch der Umstand, daß er schon vorher eine Lockerung iR\n\nder Fesseln des Opfers vertangt ı und durchgeseizi hatie:\n\nI\n\nN, . s . Es\n\n\"reilich verschafft ihm dieses Verhalten nicht Straf- \"\nfreiheit: Die Voraussetzungen des 8:46 StGB sind nicht gegeben. Das hat die Strafkammer im Ergebnis zuireffend ange- 5%\nnommen. Allerdings txıifft ihre-Begründung nicht zu, daß die if\nHMatausführung schon beendet\" gewesen und auch \"der Erfolg\neingetreten\" sei. Das Opfer starb erst mehrere Tage nach der\nTat; und auch der Raub war noch nicht beendet, da die Täter\ndie Beute noch nicht in Sicherheit gebracht hatten. Jedcch\nhat Pospiech weder die Ausführung der Tat aufgegeben (§ 46\nNr..1 StGB} noch aen Erfolg durch eigene Tätigkeit abgeviendet.\n(§ 46 Nr. 2° $tGB).:\n\nBE\n\nDem Beschwerdeführer SEP darf die Jugendkammer nicht}.\nstraferschwerend anrechnen, daß er ohne jede Gemütserregung\ndie Qualen des Opfers mitansah, falls sie. wiederum die Über-\n\n.o’\n1 .\n\n- 10 -\n\nzeugung gewinnt, daß ex grausam handelte. Jener Umstand\ngehört als Kennzeichen einer grausamen Gesinnung zu einen\nTatbestandsmerkmal. Ein solches darf nicht straferhöhend\n\nverwertet werden.\n\n4. Zu den Feststellungen über die Merkmale der Heimtücke, der Habgier und der Absicht, durch die Tötung eine\nandere Sirafvat zu ermöglichen oder zu verdecken, gelien die\nAusführungen unter I, 1 b entsprechend auch hier.\n\nDr. Geier Werner Hübner\n\nFischer Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-27/1-str-428-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-27/1-str-428-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:34.654086+00:00"}}