{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-10-27_1_StR_418_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-10-27","aktenzeichen":"1 StR 418/59","doktyp":null,"leitsatz":"Erkiärt der neubestellte Verteidiger, daß ihm die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit nicat veroleiben\nwürde, so entscheidet das Gericht nach seinem pflichtgemäßen\nErmessen darüber, ob die Verhandlung zu unterbrechen oder auszusetzen ist.\n\nDabei muß berücksichtigt werden, daß der Verteidiger im Strafprozeß eine selbständige Stellung hat und seiner Aufgabe nur\ngerecht werden kann, wenn er den Stoff ausreichend beherrscht.\nDie Unterbrechung genügt daher nur, wenn der Verteidiger sich\nüber den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der bis dahin\ndurchgeführten Verhandlung zuverlässig unterrichten kann. Bei\nsachlich und rechtlich sehr schwierigen und umfangreichen Verfahren ist im allgemeinen die Aussetzung der Verhandlung geboten.","text_plain":"7\n\n„Nachschlagewerk: Ja\nAmtliche Sammlung: ja 2308 00\n\nstPo § 145 Abs. 3\n\nErkiärt der neubestellte Verteidiger, daß ihm die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit nicat veroleiben\nwürde, so entscheidet das Gericht nach seinem pflichtgemäßen\nErmessen darüber, ob die Verhandlung zu unterbrechen oder auszusetzen ist.\n\nDabei muß berücksichtigt werden, daß der Verteidiger im Strafprozeß eine selbständige Stellung hat und seiner Aufgabe nur\ngerecht werden kann, wenn er den Stoff ausreichend beherrscht.\nDie Unterbrechung genügt daher nur, wenn der Verteidiger sich\nüber den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der bis dahin\ndurchgeführten Verhandlung zuverlässig unterrichten kann. Bei\nsachlich und rechtlich sehr schwierigen und umfangreichen Verfahren ist im allgemeinen die Aussetzung der Verhandlung geboten.\n\nBGH, Uet.v. 30. Oktober 1959 - 1 StR 418/59 LG Coburg\n\n+\n\n1 SiR 418/59\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Journaliden Wolfgang. R EEE (21ies PA) zus\nSEE»: geboren am REES 1919 in Rei. zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft, .\nwegen Betrugs im Rückfall u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nmündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 1959 in der Sitzung\nam 30. Oktober 1959, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter \"Dr: Hübner\n‚Bundesrichter: | Fischer\nBündesrichter . Dr. Faller\nals beisitzende Richter,\n\n5 Onerstaa tsanmalt beim Bundesgerichtshof am»\nu in der Verhandlung,\n\n| Tandgerichterat Dr. GE >: i der Verkündung\nals Vertreter der Bundesannaltschaft,\nJg ustizangestellteriiib |\n. als Urkundsbeanter der. Geschäftsstelle,\nfür Recht erkamits\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Coburg vom 13. Februar 1959 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.:\n\n\"Die Untersuchungshaft seit dem 14. Februar 1959\nwird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet;\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Verbrechen der Doppelehe, wegen eines fortgesetzten Vergehens\nder Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetzter mitieltarer Falschbeürkundung und Abgabe einer falschen Versicherung\nen Eidesstati, ferner als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\nwegen dreier fortgesetzter Verbrechen des Betrugs im Rückfall\nje in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen einfachen\nDiebstahls im Rückfall zu einer Gesamizuchthaussirgfe von\nsechs Jahren verurteilt und inm die bürgerlichen ührenrechte\nauf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Außerdem wurde die\nSicherungsverwahrung angeorünet.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nT. Die Verfahrensbeschweröen..\n\nl. Dem Angeklagten war nach § 140 Abs. 1 Nr. 3 StPO der\nRechtsanwalt Mg als Pflichtiverteidiger bestellt worden. Im\nVerlaufe der Hauptverhanälung beantragte der Angeklagte, ihm\nals neuen Verteidiger den Rachtsanwalt: IQ deizuordnen,\n\nda er jegliches Vertrauen zu seinem bisherigen Verteidiger\nverloren habe. Gleichzeitig stellte Rechtsanwalt Mg den Antrag, ihn von der Verteidigung zu entbinden. Beide Anträge\nlehnte das Lanägericht ab. Nachdem dann der Angeklagte den\nRechtsanwalt MP in einem Schreiben der Verantwortungslosigkeit bezichtigt hatte, erschien dieser am 8. Januar 1959,\n\ndem siebten Tage der Hauptverhanälung, nicht mear und teilte\ndem Gericht mit, daß er sich weigere, die Verteidgung weitorzuführen. Daraufhin bestellte der Vorsitzende den im Gerichtssaal anwesenden Rechtsanwalt IQ gemäß 5 145 Abs. 1 Stro\nzum neuen Pflichtverteidiger. Dieser erklärte sich zur Übernehme der Verteidigung bereit. Die Verhandlung (Beweisaufnahme)\n\n- 3.\n\nwurde unter seiner Kitwirkung an diesem Tage und nach einer\nUnterbrechung am 12. Januar 1959 fortgesetzt. In dieser\nSitzung stellte Rechtsanwalt I den Antrag, das Verfahren auszusetzen, da ihm Gelegenheit gegeben werden müsse,\npersönlich an der ganzen Beweisaufnahme teilzunehmen und sich\n. genügend in die Akten einzuarbeiten. Der Angeklagte schloß\nsich diesem Antrage an. Das Gericht unterbrach daraufhin die\nVerhandlung bis zum 22. Januar 1959. Hier wurde zunächst noch\nein Zeuge vernommen, dann erging folgender Gerichtsbeschiuß:\n\n\"Auf den Antrag des Angeklagten und seines Verteidigers,\ndas Verfahren gemäß § 145 Abs. 3 StPO auszusetzen, wird das\nVerfahren bis Montag, den 2. Februar 1959 vorm. 9 Uhr unterbrochen\". In der sehr ausführlichen Begründung stützt das\nGericht die Entscheidung auf folgende Erwägungen:\n\na) Rechtsanwalt re seit dem 8. Januar die Akten“\neinsehen können. Darüber hinaus verblieben ihn bis zum\n2, Februar 1959 weitere zehn Tage zur Akteneinsicht.\n\nb) Er habe bereits wiederholt Gelegenheit genommen, mit dem\nAngeklagten zu sprechen. Er habe weiterhin die Möglichkeit,\nbis zum 2. Februar 1959 dies zu tun. Der Angeklagte, der\nintelligent sei, sich Aufzeichnungen gemacht habe und über\nein ausgezeichnetes Gedächtnis verfüge, sei in der Lage,\nseinen Verteidiger über das Ergebnis der bisherigen Hauptverhandlung ausreichend zu unterrichten.\n\ne) Der Verteidiger habe die Möglichkeit, sich mit dem früheren\nVerteidiger Mg zu besprechen. Wie dieser dem Gericht mitgeteilt habe, habe er bereits alle schriftlichen Unterlagen dem\nneuen Verteidiger ausgehändigt. Rechtsanwalt Mg@habe sich\nferner bereit erklärt, ihn umfassend. zu inforuieren.\n\nAn\n\n- 4} Der Angeklagte habe ferner seinem früheren Verteidiger\nohne jeden Grund das Vertrauen entzogen und ihn unberechtigte\nVorwürfe gemacht, sodaß dieser sich geweigert habe, die Verteidigung weiterzuführen. Der Angeklagte sei demnach allein\nschuld, daß ein neuer Verteidiger habe bestellt werden müssen,\nund habe diese Lage bewußt herbeigeführt. Das Gericht sei überzeugt, daß er dabei planmäßig vorgehe, um eine neue Haupiverhandlung zu erzwingen, wobei er glaube, denn einige Mitglieder der Strafkanmer ablehnen zu können.\n\nUnter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Strafkammer\nnech ihrem »flichtgemäßen Ermessen zu der Auffassung gekommen,\ndaß eine Unterbrechung der Hauptverhanälung genüge, um die\nRechte des Angeklagten zu wahren.\n\nDie Revision sieht hierin eine unzulässige Beschränkung\nder Rechte des Pilichtverteidigers und rügt Verletzung der\n£8 145 Abs. 3, 140 Abs. I Nr. 3, 338 Nr. 8 StPO. Sie meint,\nnicht das Gericht, sondern der Verteidiger habe pflichtigemäß\nzu prüfen und darüber zu entscheiden, ob eine genügende Vorbereitung der Verteidigung die Aussetzung des Verfahrens erfordere.\n\nDiese Auffassung, für üle auch der Generalbundesanwalt\neingetreten ist, kann der Senat nicht teilen.\n\nErklärt der neu bestellte Verteidiger, daß ihn die zur\nVorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit nicht verbleiben würde, so ist gemäß § 145 Abs. 3 StPO die Verhandlung\nzu unierbrechen oder auszusetzen.\n\nIm vorliegenden Falle könnte zweifelhaft sein, ob der\nin der Sitzung vom 12. Januar 1959 gestellte Antrag des Verteidigers noch als Erklärung nach § 145 Abs. 3 StPO mit der\nsich daraus ergebenden gesetzlichen Folge zu betrachten ist.\n\nnenn\n\nzn ae:\n\nRechtsannalt IWW erklärte sich an 8. Januar 1959, soweit\naus der Sitzungsniederschrift zu ersehen ist, ohne entsprechen--\nden Vorbehalt zur Übernahme der Verteidigung bereit. Er hat\ndie Verteidigung auch in den Sitzungen am 8.1. und 12.1.1959\ngeführt. § 145 Abs. 3 StPO hat aber ersichtlich den Fall im\nAuge, daß der Verteidiger bei der Übernahme der ne Vorseiee.\ndie Erklärung abgibt. Es ist nicht der Sinn äieser Vorschrif\n\ndaß. der Verteidiger zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt\n\ndie Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens erzwingen\nkann. Dies mag jedoch dahinstehen. Auch wenn man mit der Strafkammer in dem Antrag eine zulässige Erklärung nach § 145\n\nAbs. 3 StPO sieht, ist der angegriffene Beschluß rechtlich\nnicht zu beanstanden. |\n\nFür die Strafkammer bestand nämlich nach § 145 Abs. 3 StPc\nnur das gesetziiche Gebot, das Verfahren mindestens zu unterbrechen. Ob die Unterbrechung oder die Aussetzung des Verfahrens\nanzuordnen war. hatte sie nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen\nunter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zu ent-\n\nu scheidei.\n\nMit der bisherigen Rechtsprechung (vel. RGSt 33, 330, 333)\nund der im Schrifttum vorherrschenden Rechtsauffassung (vgl.\nBörker, MDR 1956, 578 mit Nachweison) ist der Senat der Ansicht,\ndaß das Gericht nach dem geltenden Strafverfahrensrecht die\n_ Hauptverhandlung grundsätzlich nit dem neubestellten Verteiäiger forisetzen kann, ohne von neuem: beginnen zu wüssen.\n\nAllerdings meint Eb. Schmidt (Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung, Teil II Anm. 11 zu § 145), die bisherige Ver-\n. handlung müsse wiederholt werden; denn nur der könne \"yer-.\n:teidigen\", der das Ganze der Hauptverhandlung miterlebt habe.\nWie solle er sonst in der Lage sein, die für die Beweisaufnahme erforderlichen Entschlüsse zu fassen und einen umfassenden, erschöpfenden Schlußvortrag zu halten! Diese Auffassung\n\n6 -\n\nenthält zwar einen beachtlichen Gesichtspunkt, sie geht jedoch in ihrer Verallgemeinerung zu weit. Es wird immer von\nden Umständen des einzelnen Falles abhängen, ob die Anwesenheit desselben Verteidigers bei allen Teilen der Haupiverhandlung für eine sachgemäße Durchführung der Verieidigung\nunbedingt notwendig ist. Auch im Gesetz findet jene Rechtsmeinung keine Stütze. Aus den §§ 140, 141, 218 und 338°\nNr. 5 StPO 1äßt sie sich nicht ableiten. Im Falle der notwenigen Verteidigung (§ 140 StPO) ist zwar die ununterbrochene\nAnwesenheit eines Verteidigers in der Hauptverhandlung erforderlich (RG JW 1930, 3858 Nr. 8). Deshalb muß die Hauptverhandlung (wenigstens in ihren wesentlichen Teilen) von neuem\nbeginnen, wenn sich beim Fehlen eines Verteidigers erst in\nihrem Verlaufe herausstellt, daß die Verteidigung notwenig\nist (BCHSt 9, 243). Gemäß § 227 StPO können jedoch mehrere\nBeante der Staatsanwaltscheft und mehrere Verteidiger in der\nHauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich\nteilen. Dies bedeutet nech der bisherigen Rechisprechung und\nder herrschenden Lehre, ‚denen sich der Senat anschließt, daß\nsowohl die Beamten der: Siaatsanwaltschaft als auch die Ver-\n= Tteiciger sich im. Leufe der Hauptverhanälung ablösen und nach-\n\n. einander tätig werden können (RGSt 16, 180; 71, 553; Löwe-Rosen-\n\nberg, 20. Aufl. Ann. 4 zu § 227). Für den Fall der notwendigen\n\nVerteidigung trifft das Gesetz keine Sonderregelung. Zutreffend\nweist ‚Börker aal darauf: hin, daß es nahegelegen hätte, dies in\n\n§ 227 StPO zum Ausdruck‘: zu bringen oder den notwendigen Ver-\n-teidiger in § 226 StPO neben den Richtern ausdrücklich zu\nerwähnen, wenn der Gesetzgeber die ununterbrochene Änwesen-\n\nheit desselben Verteidigers in der Hauptverhandlung als erforderlich angesehen hätte. Auch § 145 SiPO, insbesondere\n\ndie Fassung des Absatzes 5 spricht. dagegen. In 5 145 Abs. 2 StrO\nist nur von Naussetzent. die Rede; denn bei jenem Sachverhalt\n\nmuß immer die bis dahin durchgeführte Verhandlung wiederholt\nwerden, Demgegenüber bedeutet \"unterbrechen\" in § 145 Abs. 3 StTO\n(wie auch sonst), .daß die Hauptverhandlung innerhalb der: Frist\ndes § 229 StPO fortgesetzt werden darf, ohne von neuen beginnen zu müssen. Nur bei dieser Auslegung hat es einen Sirn,\n\ndaß das Gesetz hier im Gegensatz zu § 145 Abs. 2 StPO von\n\"unterbrechen oder aussetzen\" spricht. Daß der Gesetzgeber\n\nin § 145 Abs. 3 StPO bewußt zwischen \"unterbrechen\" und \"aussetzen\" unterschieden hat, ergibt sich auch aus der Enistehungsgeschichte dieser Vorschrift. In der ersten Lesung\n\nder Reichstagskommission wurde darauf hingewiesen, daß eine Yi:\nUnterbrechung der Verhanälung im einzelnen Falle angezeigt\nsein könne, ohne daß es einer Aussetzung beäürfe. Daraufhin\nwurde. der Antrag, aus dem.§ 145 Abs. 3 StPO entstanden ist,\nentsprechend ergänzt (vgl. Hahn, Die gesammelten Materialien\nzur Strafprozeßordnung S. 969).\n\nDie Revision meint aber, es liege nicht im Ermessen ..\ndes Gerichts, ob zu unterbrechen oder auszusetzen sei. Das 4:\nGericht müsse vielmehr einem Antrag des Verteidigers auf |\nAussetzung des Verfahrens statigeben, denn nur. er. könne ermessen, was zur weiteren Vorbereitung der Verteidigung erforderlich sei.\n\nDiese Auffassung findet in § 145 Abs. 3 StPO ebenfalls E\n\nkeine Stütze. :Der Wortlaut dieser Vorschrift ergibt nichts\n\nfür eine solche Auslegung. Dies zeigt deutlich ein Vergleich\n\nmit § 429 d Abs. 2 Satz 2 StPO. Dort - beim Übergang vom\nSicherungsverfahren zum ordentlichen Strafverfahren - be-\n\nstimmt des Gesetz ausdrücklich, daß die Hauptverhandlung\n\nauf den Antrag des Angeklagten oder des Verteiäigers aus-Zuseizen ist, wenn er behauptet, auf die Verteiäigung nicht\ngenügend. vorbereitet zu sein (vgl. hierzu BCKSt 13, 121).\n\n8 -\n\nDie unterschiedliche Behandlung der beiden Fälle durch\nden Gesetzgeber ist auch innerlich begründet. Dori entsteht\ndurch den Übergang zum ordentlichen Verfahren für den Ange--\nklagien eine gänzlich neue Rechts- und Sachlage, die unter\nUmständen eine Änderung der Art der Verteidigung von Grund\nauf erfordert. Es ist daher sinnvoll, dort dem Angeklagten\neinen Anspruch auf Aussetzung und damit auf Neubeginn der\nVerhandlung zu geben. Hier hat sich dagegen die Rechtslage\nfür den Angeklagten nicht geändert. Dem entspricht die in\n§ 265 Abs. 3 und 4 StPO getroffenen Regelung, daß bei veränderter Rechts- und Sachlage ein Anspruch auf Aussetzung gewährt wird, bei nur veränderter Sachlage dagegen das Gericht\neine Ermessensentscheidung zu treffen hat.\n\nDaß der Gesetzgeber im Falle des § 145 Abs. 3 StPO dem\nVerteidiger einen solchen Anspruch nicht zuerkennen wollte,\nbestätigt schließlich die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift. § 128 des Entwurfs zur Strafprozeßoränung, der dem\n§ 145 des. Gesetzes entspricht, enthielt ursprünglich keine 0\nsolche Bestimmung. In der ersten Kommissionslesung wurde be- \"|\nantragt, im § 128 Abs. 1 den letzten Satz zu stroichen und\nan dessen Stelle zu setzen: \"Auf Antrag des Beschuläigten .\nmuß die Verhandlung unterbrochen beziehungsweise Busgesetzt E\nwerden\" (vgl. Hahn aaO Ss; 969). Hierzu erklärte der Abg. zu\nDr. ve, er. halte den Antrag für zu weitgehend und befürchte, daß er zu Kollusionen zwischen dem gewänlten Verteidiger und dem Angeklagten führen könne. Er schlug deher\nvor, am Schlusse des Abs. 1 des Entwurfs hinzuzufügen: \"und\nmuß die Verhandlung unterbrechen oder aussetzen, wenn. der bestellte Verteidiger erklärt, daß ihm andernfalls nicht die\nZUr- Vorbereitung der Verteiüigung erforderliche Zeit verbleiben würde\". Dieser Antrag wurde angenommen und ergab dann\neinen selbständigen Absatz 2. In der zweiten Lesung der Reichstags-\n\ni\noO\nN)\n\nkommission (Hahn aa0 S- 1275) erkiärte der Abg. becker aus-Arücklich, er halte es für selbstverständlich, daß das Ermessen des Gerichts, entweder zu unterbrechen oder auszusetzen, durch den Abs. 2 dieses Paragraphen nicht beeinträchtigt werde. Hiergegen erhob nur der Regierungsvertreter\nBedenken, der auf eine Streichung des ganzen Absaizes drang.\nDie Bedenken wurden jedoch von keinen Abgeordneten aufgenommen und. nicht weiterverfolgt.\n\n2\n\nAus alledem ergibt sich, daß im Falle des § 145 Abs. 3 StP:\ndas Gericht nack seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu\nen'.scheiden hat, ob die Verhandlung zu unterbrechen oder auszuretzen ist.\n\nEs war daher zu prüfen, ob die Strafkammer ihr Ermessen\nrechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Zin Rechtsfehler würde vorliegen, wenn sie den Belangen der notwendigen Verteidigung\nnicht in ausreichenden Maße Rechnung getragen hätte.\n\nGemäß § 140 StPO genügt es nicht, daß der Verteidiger\nbestellt wird. Die Vorschrift verlangt seine \"Mitwirkung\":\nDie besondere Aufgabe des Verteidigers im Strafprozeß ist es,\ndem Schutze des Beschuldigten zu dienen und dadurch zur Findung\neines gerechten Urteils beizutragen: Er hat diese Aufgabe:\nunter eigener Verantwortung und unabhängig vom Angeklagten\nzu erfüllen. Dieser Aufgabe kann er aber nur gerecht werden,\nwenn er den Sachverhalt ausreichend kennt, wenn er genügend\ndarüber unterrichtet ist, wie. sich der Angeklagte zur Anklage\nverhält, und wenn er ein klares Bild von den Möglichkeiten\ngewonnen hat, die für eine sachgemäße Verteidigung bestehen\n(RGSt 77, 153, 155). Nur ein Verteidiger, der den Sioff ausreichend beherrscht, kann die Verteidigung mit der Sicherheit\nführen, die das Gesetz verlangt (RGSt 71, 353, 354). Eine\nUnterbrechung der Verhandlung wird daher nur ausreichen, wenn\n\nder durch § 229 StPO begrenzte Zeitraum bis zu ihrer Fortsetzung für die Vorbereitung der Verteidigung genügt und\naußerdem der Verteidiger sich über den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der bis dahin durchgeführten Verhandlung\nzuverlässig unterrichten kann. Bei sachlich und rechtlich\nsehr schwierigen und umfangreichen Verfahren kann die Aussetzung der Verhandlung geboten sein. Dies gilt insbesondere\ndann, wenn der Verteidigerwechsel erst in einen Zeitpunkt\nstattfindet, in dem wesentliche Teile der Hauptverhandlung\nbereits durchgeführt sind. Es wird jedoch immer auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles ankommen.\n\nDiese Gesichtspunkte hat die Strafkammer genügend\nberücksichtigt. Die Zeit, die dem Verteiäiger zu seiner Vorbereitung zur Verfügung stand, beitrug insgesamt drei Wochen:\nSie war demnach nicht unangemessen kurz, zumal wenn man bedenkt, daß die Ladungsfrist gemäß 5§ 217, 218 StPO nur eine\nWoche beträgt. Es liegt auch keine weseniliche Beschränkung\nder Verteidigung darin, daö der zweite Verteidiger nicht bei\nder ganzen Hauptverhandlung zugegen war. Er hatte hinreichende\nMöglichkeiten, sich über die Einzelheiten der bis dahin durchgeführten Verhandlung zu unterrichten. Vor allem war der\nerste Verteidiger bereit, ihn darüber unfassend aufzuklären,\nDie Sache war auch nicht so schwierig und umfangreich, daß\n'eine solche Unterrichtung schon deswegen als unzulänglich\n\n| angesehen werden müßte. Es trifft zwar zu, daß - worauf die\n\nRevision besonders hinweist - wichtige Belastungszeugen vor\ndem Eintritt des neuen Verteidigers vernommen worden waren.\nHierzu ist jedoch zu bemerken, daß dem Angeklagten zu dieser\nZeit ein Verteidiger zur Seite stand, der noch sein Vertrauen\ngenoß und der sämtliche Rechte eines Verteidigers ausüben\nkonnte und auch ausgeübt het. Zwar ist es denkbar, daß ein\n\n... ıl -.\n\nanderer Verteidiger diese Rechte in anderer Weise genutzt\nnätte und insbesondere durch eine andere Ausübung des Fragerechts das Ergebnis der Hauptverhandlung beeinflu®3t hätte.\nGewichtige Gründe sprechen auch dafür, daß bei einem Verteidigerwechsel innerhalb der Hauptverhandlung der neue Verteidiger wegen seiner selbständigen und eigenverantworilichen\nStellung das Ergebnis der Tätigkeit seines Vorgängers nicht\nschlechthin und ausnahmslos hinzunshmen hat. Wenn er - etwa\neuf Grund der Unterricktung durch den Angeklagten oder seinen\nVorgänger - die Auffassung gewinnt, er hätte vielleicht durch\nergänzende Fragen an schon vernommene Zeugen das Beweisergebnis zugunsten des Angeklagten beeinflussen können, wird\nihm das Recht, solche Fragen zu stellen, nicht beschnitten\nwerden dürfen. Seinem besonders begründeten Antrage auf nochmalige Vernehnung eines Zeugen in seiner Gegenwart wird das\nGericht deshalb in der Regel entsprechen müssen. Diese Frage\nbraucht jedoch nicht abschließend entschieden zu werden. Denn\nder neue Verteidiger hat ausweislich der Sitzungsniederschrift\nkeinen solchen Antrag gestellt. Es ist schließlich auch nicht\nzu beanstanden, daß die Sirafkammer die alleinige Schuld des\n‚Angeklagten an dem Verteidigerwechsel mitberücksichtigt hat.\nZwar könnte es bedenklich sein, eus einem solchen Grunde\ndie selbständigen Rechte des neuen Verteidigers weniger ernst\nzu nehmen; Der Umstand durfte vom Landgericht aber bei der.\nunathängig davon vorzünehmenden: Prüfung berücksichtigt werden,\nob Rechte des Angeklagten leiden könnten, wenn das Verfahren\nnicht ausgesetzt, sondern nur unterbrochen würde.\n\nDer Beschluß verletzt nach alledem weder Rechte des\n. Angeklagten noch des Verteidigers. Die Rüge kann nicht zum\nErfolg führen.\n\n= 12 -\n\n2. Gegen die von der Revision gerügte Beschlaznanme und\nVerwertung des Schreibens Europress von 8. Dezember 1957 zu\nBeweiszwecken bestehen keine rechtlichen Bedenken, da die\nStrafkammer die Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO\nzutreffend bejaht hat. Zu Unrecht beruft sich die Revision\nauf den Beschluß des Landgerichts Kiel vom 17. Oktober 1955\n- 13 Cs 165/55 (Schl H A 1955, 368). Das beschlagnahnte\nSchreiben war zumindest zur Begehung eines Verbrechens oder\nVergehens bestimmt, das Gegenstand der Anklage ist. Solche\nGegenstände unterliegen auch dann der Beschlagnahue, wenn\nsie sich in Händen des Verteidigers befinden (vgl. Mayer\nSchl HA 1955, 348).\n\n3, Fehl geht auch die Rüge, das Gericht sei am 22. Januar 1959\nnicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil der Vorsitzende\nkrank war, sich \"offiziell krank gemeldet hatte und ihn ein\nVertreter bestellt war\". Die Revision hat keine Tatsachen\ndafür vorgetragen, daß der Vorsitzende an älesem. Tage infolge\nseiner Krankheit nicht verhandlungsfähig;- d:h. nicht imstande\nwar, diejenigen Aufgaben zu erfüllen, zu. deren Wahrnehmung\n\ner verfahrensrechtlich berufen war (vgl: BGHSt 4, 191, 193).\n\nDas vorliegende ärztliche Zeugnis besagt das Gegenteil. Imübrigen ist das Gericht vorschriftsmäßig besetzt, wenn die\ngesetzmäßige Zahl innegehalten und jeder der teilnehmenden\nRichter zur Ausübung der richterlichen Funkt tion sowohl im\nallgemeinen als auch im besonderen Falle berechtigt ist\n\n(vgl. RG GA 38, 440). Landgerichtsdäirektör @gP war durch\nPräsidialbeschluß vom 30. Dezember 1958 mit Wirkung von\n\n1. Januer 1959 der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts\nCoburg zugeteilt. Daran änderte sich durch seine vorübergehende\nErkrankung nichts. Die bloße Tatsache der Krankmeldung hinderte\nihn rechtlich nicht, an den Sitzungen der Kammer teilzunehmen:\n\n13 -\n\n4: Ebensowenig kann die Revision mit der küge durchdringen,\ndas Gericht sei an den ersten vier Verhandlungstagen und am\n2. Februar 1959 nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil\nder Schöffe Schelhorn geschlafen habe oder derart übermüdel\ngewesen sei, daß er dem Gang der Verhandlung nicht nehr zu\nfolgen vermochte. Der Schöffe selbst bestreitet dies. Er sei\nen allen Tagen uneingeschränkt dem Gange der Verhandlung gefolgt und habe auch alle wesentlichen Einzelheiten der Verhandlung erfaßt. Auch der von der Revision benannte Zeuge\nGr konnte nicht mit Bestimmtheit sagen, daß der Schöffe\ngeschlafen habe. Aus den dienstlichen Erklärungen des Landgerichtsdirektors GW und des Lendgerichtsrats Nüsslein\nsowie der Äußerung des Rechtsanwalts MggBeryiot sich ebenfalls nichts für die Behauptung der Revision. In übrigen wäre\neine Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO nur gegeben, wenn der\n-Schöffe einen nicht unerheblichen Zeitraum fest geschlafen\n' hätte, sodaß er wesentlichen Vorgängen, die sich während\n: dieges' Zeitreuns ereigneten, nicht Zolgen konnte (RGSt 60,\n635 BEHSt 2,15). Dies ist nicht erwiesen. .::\n\n5.. ‚Unbegründet ist- die weitere Rüge der Revision, die\n„Sitzung des Gerichts am 22. Januar 1959, die in der Privat-.\n. wohnung des Vorsitzenden stattfand, sei nicht öffentlich ge-\n‘. wesen. Im Gerichtsgebäude wurde ein Hinweis angebracht, daß\ndie Sitzung an diesem Tage in Coburg, Bergstraße Nr. 8 stettfinde. Ferner wurde an der Haustür ein weiterer Hinweiszeitel\nangeheftet. Die Öffentlichkeit war gewahrt, auch. wenn in\n\ndem Zimmer, in dem die Sitzung stattfand, \"nur an einer Wand\nein paar Stühle aufgestellt werden konnten\". Die Revision\nhat im übrigen nicht geltenä gemacht, daß jemandem der Zutritt zur Verhandlung verwehrt worden wäre. .\n\n65 Schließlich sind auch die $$ ‚244 Abs. 2 und 251.\nAbs. 2 StPO nicht verletzt.\n\n”\n\n|\n\nun. ı 4 Loy\n\nDer Beschluß, durch den die Vernehnung der khefrau\nEmmi Rainert in Ratibor als Zeugin abgelehnt wurde, da dieses\nBeweismittel unerreichbar sei, ist unter den gegebenen Umständen rechtlich nicht zu beanstanden. Ob die Strafkammer\nvon einem nach § 251 Abs. 2 StPO zulässigen Beweismittel\nGebrauch machen wollte, stand in ihren vrlichtgemäßen Ermessen. Die Benutzung eines solchen Beweismittels brauchte\nsich ihr nicht aufzudrängen, zumal da kein dahingehender Beweisamtrag gestellt wurde.\n\nII. Auch die allgemeine Sachbeschwerde hat keinen Erfolg.\n\n1» Soweit sich die Revision gegen die Annahme des bedingten\nYorsatzes dei den Verbrechen der Doppelehe wendet, handelt\n\nes sich um einen unzulässigen Angriff? gegen die Beweiswürdi-\n\ngung. Er kann daher vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt\nwerden, Das Gleiche gilt für das Vorbringen in Falle Kedi>.\n\n2: Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Verurieilung\ndes Angeklagten wegen forigesetzier Urkundenfälschung. Der\nBundesgerichtshof hat im Anschluß an die schon vom Reichsgericht vertretene Rechtsansicht in ständiger Rechtsprechung\nals wesentliches Merkmal der Herstellung einer unechten Urkunde äie Tatsache betrachtet, daß über die Person des wirklichen Ausstellers ein Irrtum erregt oder aufrecht erhalten\nwird. Es muß der Eindruck erweckt werden, daß der wirkliche\n\n‚ Aussteller der Urkunde eine andere Person sei als derjenige,\n\n* yon dem sie herrührt (PGHSt1,117, 121; 2, 35, 385 5, 291, 292;\n9, 44, 45). Einen solchen Irrtum wollte der Angeklagte durch\nden Gebrauch eines falschen Namens im Hinblick auf die noch\nbestehende erste Ehe nicht nur bei seiner ersten Unterschrift:\nerregen, sondern auch durch die späteren aufrechterhalten.\nHierfür spricht auch die Angabe eines falschen Geburtsäatuis.\nAus dem gleichen Grund bestehen auch keine Bedenken gegen die\nAnnahme des tateinheitlich damit begangenen fortgesetzien Ver-\n\n15 -\n\ngenens der mittelbaren Falschbeurkundung. Daß die Gefangenenbücher unter den in den Urteilsgründen 5. 92 - 95 festgesteilten\nVoraussetzungen öffentliche Bücher im Sinne des § 271 St6B\n\n(auch hinsichtlich der Personalangaben ) sind, enispricht 6er\nbisherigen Rechtsprechung (vgl: BGH IM Nr. 7 zu § 271), der\nsich der Senat anschließt.\n\nDie Strafkammer hat zutreffend die Voraussetzungen der\n88 20 a und 42 e StGB festgestellt. Die Sirafzumessungsgründe\nsind ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch sonst ist kein den\nAngeklagien belastender Rechtsfehler ersichtlich.\n\nDie Revision mußte daher verworfen werden.\n\nDr. Geier Werner Hübner\nFischer Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-27/1-str-418-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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