{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-10-20_1_StR_466_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-10-20","aktenzeichen":"1 StR 466/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2515 070\n\nInxNhamnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Matthias Johannes VB zus\n\nEEE. zedoren ang 1935 ir GUEEn\n\n- Sachbezeichnung: DEE v. ı- -\nwegen schweren Diebstahls i- R. u. a,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1959, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrickter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nais beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. mer\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanni:\n\nAuf die Revision des Angeklagten VB wird das\nUrteil des Landgerichts Kempten vom 3. Juni 1959. soweit\nes ihn und den Angeklagten CD vetritftt,\n\n1. im Falle der Rentnerin Keg> (A 1 5 der Urteilsgründe)\ndehin abgeändert, daß die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Erpressung wegfällt;\n\n2. im Falle K im Strafausspruch und außerdem im Gesamistrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismittele, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten >\nverworfen,\n\nVon Rechis wegen\n\n2.\n\ngründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten Veile wegen\ngemeinschaftlich in Tateinheit mit Erpressung begangenen Betruges im Rückfall und wegen Personenhehlerei\nverurteilt Mit der Revision rügt er die Verletzung\nsachlichen Rechts, ohne dies näher auszuführen. Der\nSenat hat das Urteil nachgeprüft und gefunden, daß\nes folgenden Fehler enthält:\n\nDie Strafkamnmer hat den Angeklagten im Falle\nKain zu Unrecht wegen gemeinschaftlicher Erpressung\nverurteilt. CWsriezelte der Rentnerin auf Veranlassung des Angeklagten VB vor, deren Sohn habe\nsich in Stuttgart auf seiner Arbeitsstelle wegen\ngleichgeschlechtlicher Unzucht sirafbar gemacht;\n\n200,- DM seien zur Abwendung einer Anzeige erforderlich; EB wolle das Geld zu diesem Zweck nach\nStuttgart bringen. Zwei Tage später erklärte cp\nder Rentnerin, es seien noch 400,- DM erforderlich,\nwozu sie 200,- DM beisteuern müsse, während er den\nRest einstweilen auslegen wolle. Frau Kae zahlte\nbeim ersten Male 60,- DM, beim zweiten 150,- DM.\n\nDie Angeklagten teilten das Geld unter sich.\n\nBei dieser Sachlage haben sich die Angeklagten\nVORBD und CB zwar des gemeinschaftlichen Betruges\nschuldig gemacht. Es fehlt jedoch an einer \"Drohung\nmit einem empfindlichen Übel\" und deshalb an einer\nErpressung. § 255 StGB setzt allerdings nicht voraus,\ndaß der Androhende das in Aussicht gestellte Übel\nselbst verwirklichen will. Wenn dies aber - wie hier -\ndurch einen Dritten geschehen soll, muß in dem Beärohten die Vorstellung erweckt werden, daß der\nDrohende den Dritten in der befürchteten Richiung\n\nN\n\nbeeinflussen könne und - bei Nichtvornahme der\ngeforderten Vermögensverfügung - auch wolle (BGHSt\n\n7. 197). Gerade daran fehlt es hier. Grubart hat sich\nnach dem mit dem Angeklagten VE besprochenen\n\nPlan gegenüber Frau KagD als Wohltäter aufge-\n‘spielt, dem daran gelegen sei, die Anzeige des Dritten zu verhindern und der zu diesen Zweck sogar\n\naus eigenen Mitteln beitrage.\n\nDer Senat hat im Falle Kap den Schuldspruch berichtigt, und zwar gemäß § 357 StPO auch\n\ngegen den Angeklagten CB; üer selbst keine Revision eingelegt hat, und den Strafausspruch sowie\nden Gesamtstrafausspruch aufgehoben.\n\nDr. Peetz Werner willms\n\nMübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-20/1-str-466-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-20/1-str-466-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:34.372833+00:00"}}