{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-10-20_1_StR_464_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-10-20","aktenzeichen":"1 StR 464/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_464/59 L\n\n2308 092\n\nnamen des volkes\n\nMi\n3\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Adolf Georg S ED : 1: ED\nTO, Sort geboren an EB 1955, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen Notzucht\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrickter Werner\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftastelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Amberg vom 14. Juli 1959\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\n. des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen. Er\nhat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 _\n\nGründe:\n\n. Das Landgericht hat den zweimal einschlägig und zwar\nmit einem Jahr drei Monaten Gefängnis und zwei Jahren Zuchthaus vorbestraften Angeklagten wegen Notzuchti zu drei Jahren\nZuchthaus verurteilt. Gegen das Urteil hat sowohl der Angeklagte wie die Staaisanwalischaft, diese unter Beschränkung\nauf den Strafausspruch, Revision eingelegt. Beide Revisionen\nrügen die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nI. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, da das\nUrteil weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch Rechtsfehler\nzu seinem Nachteil erkennen läßt. Was der Beschwerdeführer\nim einzelnen vorbringt, geht nicht über in diesem Rechtszuge\nunbeachtliche Angriffe gegen die Feststellungen hinaus, die\nin sich widersvuruchsfrei sind.\n\nII. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der\nStaatsanwaltschaft greift durch. Sie beanstandet mit Recht,\ndaß die Strafkammer den Angeklagten ausschließlich unter\nHinweis auf das Gutachten des Sachverständigen als Gewohnheiisverbrecher angesehen und sodann seine Gefährlichkeit deshalb verneint hat, weil er nach ihrer Überzeugung durch die\nneue Strafe noch so abgeschreckt werden könne, daß er den\nWillen aufbringe, sich künftig von solchen Verbrechen fernzuhalten.\n\nEin Gewohnheitsverbrecher ist im Sinne des § 20 a StGB\ngefährlich, wenn die von ihm aus seinem eingewurzelten Hang\nbegangenen Straftaten von erheblichem Schuld- und Unrechtsgehalt waren und die Wahrscheinlichkeit besteht, daß er auch\nin Zukunft den Rechtsfrieden durch derartige Straftaten erheblich stören wird. Bei diesem Gefährlichkeitsurteil ist\nvom Zeitpunkt der Hauptverhandlung auszugehen. Die erst für\n\nun le\n\nee See EV I pe\n\n-3_-\n\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 42 e StGB\nbedeutsame Frage (vgl. BGH 2 StR 206/53 vom 11. August 1953,\n32 53, 675, MDR 53, 755), ob die Einwirkung der Strafe zu\neinem Abbau des verbrecherischen Hanges führen wird, hat\ndabei völlig beiseite zu bleiben. Grundlage des Urteils\nüber die Gefährlichkeit darf nur sein, was aus Vergangenheit und Gegenwart über die Persönlichkeit des Täters und\ndie von ihm verübten Verbrechen festzustellen ist. Ebenso\nwie die Frage, ob der Täter überhaupt ein Gewohnheitsverbrecher ist, setzt deshalb auch die Frage nach seiner Gefährlichkeit eine eingehende Würdigung seiner Person und des\nvon ihn bisher verübten Unrechts voraus. Hieran hat es die\nStrafkamner fehlen lassen (vgl. BGHSt 1, 94, 99).\n\nAuf diesen Rechtsverstößen- gegen § 20 a StGB kann\n\ndas Urteil im Strafausspruch beruhen; es ist nicht auszusctließen, daß das Landgericht bei Bejakung der Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB nicht nur auf sine höhere\nStrafe erkannt, sondern möglicherweise auch die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeoränet hätte; auch die für\ndie Entscheidung nach $sAa2e StGB \"erforderliche Prognose\n1&ßt sich zuverlässig nur stellen, wenn vorher die Voraussetzungen des § 20 a StGB einwandfrei und umfassend erörtert sind. Da der gesamte Strafausspruch aufgehoben ist,\nwird das Landgericht zugleich über den Ehrverlust und über\n\ndie Anrechnung der Untersuchungshaft neu zu entscheiden\nhaben.\n\nDr. Peetz Werner willms\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-20/1-str-464-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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