{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-10-20_1_StR_429_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-10-20","aktenzeichen":"1 StR 429/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"9308 094 2\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Erwin Paul Jgp zu: iD\ngeboren am GEM 1904 in SOME. GEEMEERREED.\n\nwegen einfachen Bankrotts u. &.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Weraer\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nBunäesanwalt Dr. EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangsestelliter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Schweinfurt vom 12. Juni 1959, soweit\nes ihn betrifft, im Falle A I 2 der Gründe und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu auf-\n\ngehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhand-Jung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines\nVergehens nach § 48 KWG, wegen einfachen Bankrotts\n(§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO) und wegen fortgesetzten Betruges verurteilt. Seine Revision ist zum Teil begründet.\n\nI. Die Revision bittet um Nachprüfung des Urteils\ntin formeller und materieller Hinsicht\". Damit rügt\nsie keine bestimmte Gesetzesverletzung. Die weiteren\nAusführungen lassen jedoch, obwohl sie im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegen, noch erkennen,\ndaß der Beschwerdeführer behaupten will, das Urteil\nverletze das sachliche Recht. Insoweit ist der Senat\ndaher verpflichtet, das Urteil des Landgerichts nachzuprüfen. Hingegen darf er nicht untersuchen, ob das\nVerfahren dem Gesetz entspricht; denn in der Revisionsbegründung sind nicht die Tatsachen angegeben, die\neinen solchen Mangel enthalten sollen, § 344 Abs. 2\nSaiz 2 S4PO.\n\nII. 1.) Gegen die Verurteilung nach § 48 KWG\nbestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte\nhat einem Kreditinstitut sine wuwahre Bilanz eingsreicht, um günstigere Kreditbedingungen, z. B. eine\nVerlängerung des bereits gewährten Kredits, zu erzielen. Damit ist der Tatbestand des § 48 Kwa erfüllt.\n\nDie Revision meint, den Angeklagten treffe\nkein Vorwurf hinsichtlich der Unrichtigkeit der Bilanz; sie sei von einem Steuerkeifer angefertigt, auf\nden er sich habe verlassen dürfen. Diese Ansicht ist\nfür den Sachverhalt bedeutungslos; denn das Urteil\n\nstellt ausdrücklich fest, daß der Angeklagte die\nUnrichtigkeit der Bilanz gekannt hat.\n\nDer Beschwerdeführer vermißtädle Feststellung,\ndaß er mit der unwahren Bilanz die Gewährung eines\nweiteren Kreditg bezweckt habe. Das Urteil hebt hervor, daß der Angeklagte günstigere Kreditbedingungen,\nu. a, eine Verlängerung des bereits gewährten Kredits, mit dem Einreichen der unwahren Bilanz bezweckt\nhabe. Das genügt für die Anwendung des § 48 KWG, wie\ndessen klarer Wortlaut ergibt.\n\n2.) Die Verurteilung wegen unordentlicher Buchführung nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO ist von Rechtsirrtum beeinflußt. Der Angeklagte hat \"die handschriftlichen Zettel, auf denen durch die Angestellten bei der Bestandsaufnahme die Warenart und Warenmenge aufgezeichnet worden waren, vernichtet oder\nsonstwie beiseitegeschafft\". Die Strafkammer hält\ndiese Aufzeidnungen für Belege, \"mit denen allein\neine ordnungsgemäße Bilanz erstellt und nachgewiesen werden konntet, .\n\nWach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs\nvom 25. März 1954 - 3 StR 232/53 - [KM Nr. 6 au,\n§ 240 KO) sind Randelsbücher auch dann unordentlich\ngeführt, wenn den Buchungen keins Belege zugrunde\nliegen oder diese nicht georänet aufbewahrt werden.\nBelege in diesem Sinne sind Urkunden, die geschäftliche Vorgänge beweisen. Den Aufzeichnungen der Angestellten des Angeklagten 1iegen Belege und Geschäftsbücher zugrunde, Sie sind aber selbst keine\nBelege, sondern sie dienen mur der Arbeitserleichterung für die Aufstellung der Bilanz (vgl. hierzu\n\n\\\n\nBGEHSt A, 270, 275). Nicht diese Aufzeichnungen\nbeweisen die Richtigkeit der Bilanz, sondern die\nBelege und die Geschäftsbücher, auf die sie sich\nstützen.\n\nhußerdem fehlt jede Feststellung, daß die\nHandelsbücher infolge des Vernichtens der erwähnten\nAufzeichnungen keine Übersicht über den Vermögensstand des Angeklagten gewährt haben.\n\nIn der neuen Verhandlung muß die Strafkammer\nden Sachverhalt unter den in der Anklage im sinzelnen dargelegten Umständen prüfen.\n\n3.) Die Ansicht der Revision, der Angeklagte\nhätte von der Anklage des fortgesetzten Betruges in\nden Fällen A I 3 bis 5 der Urteilsgründe ebenso\nfreigesprochen werden müssen wie in anderen Fällen,\ngeht fehl. Das Urteil findet ein betrügerisches Verhalten des Angeklagten, abgesshen von dem Falle A 15,\nder anders liegt, bei den geschäftlichen Bestellungen, die er nach erkannter Zahlungsunfähigkeit vorgenommen hat. Es ist nicht widerspruchsvoll, daß\ndie Strafkammer in den Fällen, die vor diesem Zeitpunkt liegen, einen Betrug verneint.\n\nDie Komntnis des Angeklagten von seiner Zahlungsunfähigkeit stellt das Urteil einwandfrei fest.\nWas die Revision hiergegen vorbringt, liegt auf\ntatsächlichen Gebiet und ist destalb im gegenwärtigen Rechtszuge unbeachtlich.\n\n4.) Der Strafausspruch ist in den Fällen\nA I 1 (§ 48 KWG) und 3 bis 5 (§ 265 StGB) ersicht-\n\nlich nicht von der Verurteilung wegen unordentlicher\nBuchführung beeinflußt. Er kann deshalb bestehenbleiben. Nur der Ausspruch - der Gesamtstrafe ist\naufzuheben.\n\nDr- Peetz Werner willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-20/1-str-429-59","cited_norms":[{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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