{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-10-20_1_StR_399_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-10-20","aktenzeichen":"1 StR 399/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4308 099\n\n1 StR 399/59\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Koch Bamund 2 EEE zus SUMME. geboren an\n<< Ey\n\nwegen versuchter Notzucht u.a-\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Willms\nBunädesrichter Dr. Hübner.\nBundesrichter Fischer\nals beisitrzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE» |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 14. April 1959\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu Tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nem\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nNotzucht in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt.\nSeine Revision ist unbegründet.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\nDie Revision beanstandet es als Verletzung der Aufklärungspflicht, daß die Strafkammer über die Glaubwürdigkeit der\nfünfzehnjährigen Hausgehilfin Brigitte WWW, an der sich\nder Angeklagte vergangen haben soll, keinen Sachverständigen\nvernommen hat. Sie meint, dies sei wegen einer Reihe von\nWidersprüchen erforderlich gewesen. Hierzu ist folgendes\nzu bemerken:\n\n“ a) Unter II 1, 4 und 9 der Revisionsbegründung gibt die\nRevision an, daß die Aussage der Brigitte WW in einzelnen\nPunkten in Widerspruch zu den Bekundungen anderer Zeugen oder\nder Einlassung des Angeklagten stünde. Das Urteil enthält\nhierüber nichts. Der Senat kann deshalb das Vorbringen der\nRevision nicht nachprüfen. |\n\n: 6b) Wie der Beschwerdeführer unter II 2 richtig vorträgt,\nhat Brigitte WW in der Strafanzeige und bei der polizeilichen Vernehmung erklärt; der Angeklagte habe sie gewaltsam in sein. Zimmer gezogen. Die Urteilsfeststellungen\nenthalten nichts über eine Gewaltenwendung. Insoweit mag\nalso Brigitte ihre ursprünglichen Angaben abgeschwächt haben.\n\"Das 1äßt jedoch nicht ohne weiteres einen Schluß auf ihre\nUnglaubwürdigkeit zu. Erst die sorgfältige richterliche Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung bringt in der\nRegel das zu Tage, woran dieser sich mit Sicherheit erimert\noder was ihm nur mehr oder weniger wahrscheinlich oder möglich erscheint. Wenn ein Laie eine Anzeige erstattet oder\n\n.. 3 ..\n\nwenn er polizeilich vernommen wird, findet eine genaue Unterscheidung in dieser Richtung nicht immer statt. Daher weicht\ndie Aussage eines Zeugen in der Haupiverhandluag nicht\n\nselten von früheren Vernehmungen ab. Es ist Aufgabe des\nfatrichters zu beurteilen, ob eine Einschränkung früherer\nAngaben in der Hauptverhandlung die Glaubwürdigkeit eines\nZeugen beeinträchtigt. Dessen ist sich das Landgericht bewußt gewesen; denn es befaßt sich ausdrücklich mit dieser\nFrage (UA S. 7).\n\nc) Was die Revision unter II 3 schildert widerspricht in\nkeiner Einsicht den Feststellungen des Urteils. Das Vorbringen\nist unverständlich-\n\nd) Richtig ist (II 5), daß Brigitte ihr Fernbleiben gegenüber ihrer Dienstherrin zunächst damit begründete, daß sie\nnit Rita BB in deren Zimmer übernachtet habe; erst als\nder Angeklagte ihr eine Woche später wieder nachstellte,\nerzählte sie das Erlebnis mit ihm. Dieses Verhalten eines\nfünfzehnjährigen Mädchens ist menschlich so verständlich,\ndaß jeder erfahrene Richter beurteilen kann, ob es für die\nGlaubwürdigkeit bedeutsam ist.\n\ne) Brigittes Angaben über ihren Besucn in Garmisch (II 6\nder Revisionsbegründung) sind nicht widerspruchsvoll. Auch\nwenn sie mit ihren Bekannten im Kraftwagen dorthin gefahren\nwar, konnte sie die Absicht gehabt haben, vor diesen mit der\nBisenbahn zurückzukehren.\n\nf) Die Revision verweist darauf, daß die Dienstherrin die\nBrigitte als \"eigenartig\" bei der polizeilichen Vernehmung\nbezeichnet und der Pol. Meister SGB in einem Schreiben\n\nan das Kreisjugendamt erwähnt hat, sie mache einen verdorbenen\nEindruck. Die Hutter, so behauptet der Beschwerdeführer, soll\nbekundet haben, Brigitte habe sich bereits herumgetrieben,\n\nIC\n\nweshalb sie sich an das Jugendamt gewandt habe. Außerdem\nhebt die Revision hervor, daß Brigitte unter Alkoholeinfluß gestanden hat. Unter allen diesen Gesichtspunkten\nist die Glaubwürdigkeit der Brigitte WWW seprüft. Die\nStrafkammer hat die Mutier, die Dienstherrin und die\nlehrerin der Brigitte, die Gewerbeoberiehrerin Plank,\nsowie die Fürsor,;erin MED zenört. Gerade die Aussagen der Lehrerin und der Fürsorgerin haben nach dem\nUrteil nichts dafür ergeben, daß Brigitie lügenhaft oder\nsehr fentasiebegabt sei. Auch mit dem Alkoholgenuß setzt\nsich das Urteil auseinander.\n\nBrigitte WED weist nach den Feststellungen keine\naus dem normalen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge auf. Das Landgericht ist deshalb nicht\nverpflichtet gewesen, von Amts wegen einen Sachversiändigen\nüber ihre Glaubwürdigkeit zu vernehmen (BGHSt 3, 52 ff).\n\nHinzu kommt folgendes: Die Strafkammer gründet ihre\nÜberzeugung von der Schuld des Angeklagten nicht allein\nauf die iussage der Brigitte und ihre Verletzungen, sondern\nauch auf das eigene Verhalten des Angeklagten sowie die\nAngaben eines unbeteiligten Hotelgastes, der zur Tatzeit\nmehrfach Hilfeschreie gehört hat. Daß das Landgericht\nbei dieser Sachlage an der Schulä des Angeklagten nicht\nzweifelt, ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nII. Sachbeschwerde.\n\nDas Vorbringen der Revision liegt ausscnließlich auf\ntatsächlichem Gebiet. Der Beschwerdeführer will die Beweis-\n\nwürdigung der Strafkammer durch seine eigene ersetzen. Das\nist unzulässig.\n\nDr. Peeiz Werner willms\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-20/1-str-399-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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