{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-10-16_1_StR_121_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-05-10","aktenzeichen":"1 StR 121/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Wer als Gast in einer Framdenpension eine Geldkassette aus\ndem Zimmer der Wirtin entwendet, aber erst in seinem Zimmer\n\ngewaltsam Öffnet, begeht keinen einfachen, sondern einen\nschweren Diebstahl.","text_plain":"2256 00%\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: nein\n\nStGB § 243 Abs. 1 Nr. 2\nWer als Gast in einer Framdenpension eine Geldkassette aus\ndem Zimmer der Wirtin entwendet, aber erst in seinem Zimmer\n\ngewaltsam Öffnet, begeht keinen einfachen, sondern einen\nschweren Diebstahl.\n\nBGH, Urt. v. 10. Mai 1960 - 1 StR 121/60 - LG Bad Kruugnach\n\nImNanmnen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Friedrich August_S — „1 aus\nDEREED- HB, dort geboren am @. EEEEEE> ‚„ zur Zeit\nin anderer Suche in Strafhaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Hai 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Bad Kreuznach vom 16. Oktober 1959\nwird verworfen; jedoch werden im Urteilssatz die\nWorte \"die wegfällt\" gestrichen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen sohweren Raubes (§ 250 Abs. 1\nNr. 1 StGB), wegen zwei versuchter und wegen sechs vollendeter schwerer Diebstähle im Rückfall unter Einbeziehung\neiner anderweiten Zuchthausstrafe von zwei Jahren sechs\nMonaten zur Gesamtstrafe von‘ 14 Jahren Zuchthaus und zur\nSicherungsverwahrung verurteilt, Seine Revision ist crfolglos.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Der Angeklagte behauptet, er habe der Verhandlung\nnach Schiuß der Beweisaufnahme nicht mehr folgen können.\nEr hat das aber nur seinem Verteidiger, nicht auch dom Gericht mitgeteilt. Darauf, daß der Pflichtanwalt die Verteidigung unzulänglich oder gar den Interessen des Angeklagten zuwider geführt habe, kann die Revision nicht gestützt werden (§ 537 StPO).\n\n2. Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung der gezichtlichen Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer\nüber seine Zurechnungsfähigkeit einen Sachverständigen\nnur in der Hauptverhandlung gehört, aber kein Anstaltsgutachten eingeholt hat. Indessen hat der Sachverständige\neine Hirnschädigung des Angeklagten als Folge veice= früheren syphilitischen üörkrankung wie auch als Folge angeblicher Verschüttungen ausgeschlossen. Das Landgericht war\ndeshalb nicht genötigt, noch gemäß § § 1 StPO zu verfahren.\n\n- 3 -\n\n3, Die Nichtvereidigung der Zeugen Eheleute WED als\nder durch den Raub Verletzten entspricht dem Gesetz (§ 61\nNr. 2 St?O).\n\n4. Der Angeklagte beanstandet die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Er behauptet, er sei entgegen dem\n§ 265 StPO (vgl. BGEHSt 2, 85) nicht darauf hingewiesen\nworden, daß er gemäß § 42 e StGB zur Sicherungsverwahrung verurteilt werden könne. Die Sitzungsniederschrift\nwiderlegt seine Behauptung. Danach wurde der. Eröffnungsbeschluß zemäß § 42 e stGB ergänzt, der Inhalt der Vorschrift mitgeteilt und dem Angeklagten auch insoweit Gelegenheit zur Verteidigung gegeben.\n\n5. Fehl geht auch die Rüge, das Landgericht habe\ndas Vorleben des Angeklagten nicht genügend erforscht.\nWie er in der kevisionsbegründung selbst ausführt, stützt\nsich die Strafkammer bei der Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit auf seine eigenen Angaben und den von ihm anerkannten Inhalt der Vorstrafenakten. Daß (und worüber)\ner seine Frau vernommen wissen wollte, hat er dem Gericht ebensowenig mitgeteilt wie die jetzt in der Revisionsbegründung ungeführten Einzelheiten über die mangelhafte Erziehung durch seine Eltern. Inwiefern die Strafkammer von sich aus Anlaß gehabt hätte, auf diese ihr\naugenscheinlich unbekannten Umstände einzugehen, hat der\nBeschwerdeführer nicht angegeben.\n\nII. Sachrüge.\n\n1. Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer mit\nRecht des schweren Raubes schuldig gesprochen, soweit er\n(geneinschaftlich\" mit seinem rechtskräftig verurteilten\n\nTatgenossen) den Eheleuten WPD verschiedene Wertgegenstände teils unter Todesdrohungen, teils gewaltsam wegnahn. Soweit er außerdem Frau WEB durch die Drohung,\nsie zu erschießen, dazu zwang, ihm Geld auszuhändigen,\nverwirklichte er jedoch nicht, wie die Strafkammer annahm, den Tatbestand des schweren Raubes, sondern - in\nTateinheit (BGH LM Nr. 17 zu § 73 StGB) - der räuberischen ärpressung (§ 255 SteB; BGHSt 7, 252). Da diese\ngleich dem Raube zu bestrafen ist, beschwert der kechts-\nırrtum den Angeklagten nicht.\n\n2. hechtlich zutreffend hat das Landgericht als\neinen schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB\ngewürdigt, daß der Angeklagte in einer Pension, in der\ner sich eingemietet hatte, der Wirtin aus ihrem Zimmer\ncine verschlossene Geldkassette entwendete, diese in den\nvon ihm bewohnten Kaum erbrach und sich den Inhalt aneignete. Dabei kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer,\nwie die Strafkammer meint, mittels Erbrechens eines Behältnisses, der Geldkassette, \"aus einem Gebäude\" stahl,\noder ob es nicht näher liegt, daß er aus - d.h. in (R6St 7,\n419; 30, 388; 53, 144; BGHSt 1, 148, 164) - der Pension\nals einem nicht bloß nach ZEinzelzimmern, sondern auch als\nGanzes unschlossenen Raume (BGHSt 1, 158) gestohlen hat.\nEntscheidend kommt es darauf an, ob der Diebstahl schon\nmit der Entwendung der weldkassette aus dem Zimmer der\nWirtin vollendet war, oder ob die Kassette sich noch im\nGewahrsan der Wirtin befand, als sie der Angeklagte erbrach (Rust 11, 208 und 40, 94; RG JW 1903, 548 Kir. 6 =\nGA 52, 385). Bei einer Fremdenpension wie hier erstreckt\nsich der Gewahrsam der Pensionsinhaberin unbedenklich\nnicht allein auf das von ihr selbst bewohnte öimmer,\n\nsondern auf die ganze Wohnung und demgemäß auch auf\n\ndie vermieteten Räume Jedenfalls hat sie insoweit den\nMitgewahrsam. Zumindest diesen hat der Angeklagte durch\ndas gewaltsame Öffnen der Geldkassette gebrochen, mithin\n\"mittels Erbrechens eines Behältnisses\" aus (in) einem\nGebäude oder umschlössenen kaum gestohlen. Zu der Frage,\nob es für § 245 Abs. 1 Nr. 2 StGB genügt, daß der Täter\ndas Behältnis unmittelbar im Anschluß an die Wegnahme\naußerhalb des Gebäudes oder umschlossenen Raumes erbricht\n(so OLG München H.,St 2, 296 - aA BayObiG 1958, 39 = NJW\n1958, 601 Nr. 15), braucht der Senat daher keine Stellung\nzu nehmen.\n\n3. Die kinzelstrafe aus dem Urteil des Landgerichts\nBochum vom 12. März 1959 fällt nicht weg, sondern ist in\ndie Gesautstrafe einbezogen (vgl. BGHSt 12, 99). Das hat\nder Senat richtiggestellt.\n\n&)\n\n4. Auch im übrigen weist das Urteil, das der Senat\nauf die allgemeine Sachbeschwerde hin im ganzen nachgeprüft nat, keinen kechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Revision ist daher zu ververfen.\n\nDr. Geier Seibert willms\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-10/1-str-121-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-10/1-str-121-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:34.201445+00:00"}}