{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-10-13_1_StR_437_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-10-13","aktenzeichen":"1 StR 437/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ki\n\n» 1 StR 437/59\n\nZZ 2309 ro\n\nIm Namen des Voikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt und Arbeiter Wilhelm wei ,\nLandkreis IE, dort geboren am 1910, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:\nSenstspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Faller\n\nals beisitzende Richter,\nOberstastsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundepanwaltschaft,\nJustizangestellter ib. :\nals Urkunäskeanter der | Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Waldshut vom- 28. ‚April 1959 mit den\nFeststellungen aufgehoben: :\n\na) in den Fällen Gudrun SE ;; Inge an und Karin\nSER i\" vollem Umfange\n\nb) im Palle Heidelinde‘ Pi Strafausspruch,\n\nc) im Ausspruch über die Gesämtstrafe.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird‘ die Revision verworfen.\n\nv\n\nVon Re ont wegen\n\nI. Zulässigkeit der Revision.\n\nDer Verteidiger führt \"auf ausdrücklichen Wunsch des\nAngeklagten\" Revisionsgründe an, die er selbst (zutreffend)\nfür rechtlich belanglos hält und daher nicht vertritt, Dennoch ist das Rechtsmittel zulässig, weil er es außerdem\nunter eigener Verantwortung begründet hat.\n\nII. Verfahrensrüge.\n\nDas Landgericht hat den Amtsarzi als Sachverständigen\ndarüber gehört, ob der Angeklagte zurechnungsfähig ist und\ndie Frage übereinstimmend mit dem Gutachter bejaht. Die\nRevision beanstandet es, daß die Strafkammer darüber nicht\ndas Gutachten einer psychiatrischen Klinik singeholt hat.\nSie meint, das sei notwendig gewesen (§ 244 Abs. 2 StPO),\nweil der Angeklagte bei der Untersuchung durch den Amtsarzt\nweder habe einfachste Rechenaufgaben iösen noch irgendeine\nbedeutsame Frage habe richtig beantworten können; in der\nHauptverhandlung habe er keinerlei Einsicht in die Schwere\nseiner Verfehlungen gezeigt; augenscheinlich sei er schwachsinnig. Indessen hat der Amtsarzt diese Möglichkeit gerade\nausgeschlossen; denn er erachtete den Beschwerdeführer nicht\nfür geistig so minderbegabt, \"daß man von einer Geistesschwäche sprechen\" könne. Die Behauptung der Revision, daß\nder Angeklagte sich einsichtslos gezeigt habe, widerspricht\n\nden Strafzumessungsgründen des Urteils. Danach hat die Straf-\n\nkammer dem Angeklagten strafmildernd eine Äußerung gegenüber dem Sachverständigen als \"kleines Zeichen von Einsicht\"\nzugute gehalten. Sie war demnach zur Einholung eines klinischen Gutachtens umsoweniger gedrängt, als weder der\n\nvw\n\nAngeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung\nnierauf angetragen haben.\n\nIII. Sachrüge,\n\ni. Heidelinde Bf (§ 174 Nr. 1 staB).\n\nDie Mutter des Mädchens, eine Witwe, führte dem Angeklagten die Wirtschaft. Beide lebten wie Mann und Frau zusammen. Auch Heidelinde und ihre Schwester Gudrun (siehe \\ C\nunter III, 2) waren in die Hausgemeinschaft aufgenommen. Der\nAngeklagte vertrat bei ihnen im Einverständnis mit der Hutter\nVaters Stelle. Heidelinde verführte er wiederholt zum Geschlechtsverkehr. Das Landgericht hat ihn deshalb mit Recht\neines Verbrechens nach § 174 Nr. i StGB schuldig erkannt.\n\nJedoch ist der Strafausspruch rechtlich nicht bedenkenfrei. Das Landgericht hat eine Einzelstrafe von zwei Jahren\nZuchthaus - als höchste Einzelstrafe die Einsatzstrafe\ndes $_ 74 StGB - festgesetzt. Zur Begründung führt es, zusammengefaßt für die Gesamtheit der abgeurteilten Straftaten,\nu.a. an, daß dem Angeklagten wegen ihrer Schwere, der Art Be\nund Ausführung und der Häufigkeit der Handlungen \"mildernde Mr\nUmstände zu versagen\" waren. Indessen sieht § 174 StGB, ;\nanders als etwa § 176 Abs. 2 StGB, keine mildernden Umstände\nvor, Sondern droht Zuchthaus und Gefängnis wahlweise an,\n\nGefängnis demnach für minderschwere Fälle (BGHSt 4, 230,\n233). Die Begriffe des \"minderschweren Falles\" unä der\n\"mildernden Umstände\" verwendet das Strafgesetzbuch in verschiedenem Sinne (BGHSt 4, 8 und 4, 230). Auch bei einem\nminderschweren Fall können noch milkrnde Umstände vorhanden\nsein (vgl. §§ 226, 228 StGB). Umgekehrt schließt das Fehlen\nmildernder Umstände es nicht aus, daß dennoch ein minderschwerer Fall gegeben ist. N\n\nDiese Rechtslage hat das Landgericht möglicherweise\nnich; erkannt. Träfe das zu, 50 wäre dis Wahl der Zuckthaussirafe mit dem bloßen Ausschluß \"mildernder Umstände\" nicht\nausreichend hegründet. Daher hat der Strafausspruch keinen\nBestand.\n\nFür die Strafkammer bleibt zu prüfen, welche Bedeutung\nes für die Wahl der Strafart hat, daß der Angeklagte d.e\nUnzucht mii dem Mädchen erst nach Erkrankung der Mutter\n\nverübte.\n\n2. _Gudrun BED (5 174 nr. 1. § 176 Abs. i Nr. 3,\n§ 72 StGB).\n\nDie bisherigen Urteilsfeststellungen zu diesem Fall :\\} „\nergeben zwar, daß der Angeklagte das ihm zur Erziehung anvertraute Kind (siehe unter III, i), dessen Alter er kannte,\nzum \"geflissentlichen\" Betrachten seines Geschlechtsteils\nbringen wollte, nicht jedoch auch, daß ihm dies gelang.\n\nDaher ist, er möglicherweise nicht der vollendeten, sondern\nbloß der versuchten Unzucht mit einem sbhängigen Kinde schurdig.\n\nDas Landgericht hat bisher auch nicht vier, sondern\nnur drei Einzeilälle festgestellt.\n\n3. Inge SGB. erster Fall 1955 (§ 176 Aus. i Nr.3\nSteB, §§ 183, 73 StGB).\n\na) Gegen die Verurteilung des Angeklagten aus § 176\nAbs, i Nr. 3 StGB besteht das gleiche rechtliche Bedenken\nwie im Falle Gudrun Bechtel.\n\nAußerdem hat die Strafkammer nicht einwandfrei festgestellt, daß der Angeklagte das Alter des Mädchens zur\n\nTatzeit kannte. Er wußte nur, daß es bei der Schulentlassung\n(Osteru ;955) noch nicht 14 Jahre ait war. Die Unzuchtshandlungen beging er jedoch später, zum Teil kurze Zeit\n\nvor dem '4. Gehuristag des Kindes.\n\nWeiteren Urteilsausführungen zufolge hat der Beschwerdeführer nach seiner Einlassung sich keisıe Gedsnken über\ndas genaue Alter des Mädchens gemacht, andererseits es aber\nauf etwa ‘4 Janre geschätzt. Das Landgericht nat diese widersprüchliche Einlassung weder überhaupt noch nach der einen\noder anderen Richtung für widerlegt erachtet. Machte Sich\nder Angeklagte jedoch über das Alter des Mädchens gar keine\nGadanken (wovon als einer nicht wideriegten Angabe zu seinen\nGunsten auszugehen wäre), so schlösse das - gerade nach\nder im Urteii angeführten Entscheidung BGH NJW 1953. 152\nNr. 2! - ein auch nur beding> vorsätzliches Handeln des\nAngeklagten aus. Seine andere Angabe hinwiederun, er habe\ndas Alter des Mädchens auf etwa 14 Jahre gescnätz+, durfte\ndie Strafkammer zu Seinen Ungunsten nur dann verwerten,\nwenn sie feststellte, daß sie zutrifft. Es genügt nicht.\naß sie sie ais unwiderlegt ansah. Der Schuldspruch darf sich\nnur auf solche Umstände gründen, die zur Überzeugung des\nGerichts feststehen.\n\nDd) Auch den Tatbestand des § 1§ 3 StGB ergeben die\nUrteilsfeststellungen nicht zweifelsfrei. Der Wagenschuppen\nund die Scheunentür, wo sich der Angeklagte entvlößte, sind\nzwar von einem Feläweg, der an seinen Grundstück vorbeiführt, und von den Wiesen und Gärten dahinter am Harg frei\nzu. überblicken. Mit der Folgerung, \"somit\" hätten unbestimmt\nviele Personen, die nach den örtlichen Verhältnissen zur\nStelle sein kannten, die unzüchtigen Handlungen des Beschwerdeführers wahrnehmen können, wisäerhoit die Sirafkammer\nindessen nur die allgemeine Begriffsbestimmung des Merkmals\n\"öffentlich\", wie die Rechtsprechung sie entwickelt hat\n\n-\n\n6 -\n\n(BGHSt 10, 194, 196 und 11, 282). Über die örtlichen Verhältnisse des Einzelfalls selbst zur Zeit der Tai teilt sie nichts\nmit. Die Vorfälle ereigneten sich im Sommer, Es ist nicht\nausgeschlossen, daß Laub ihre Beobachtung aus den Gärten\nhinderte. Mindestens ein Fall liegt kurz vor der Heuernte;\nmöglicherweise waren zu dieser Zeit der Feldweg und die\nWiesen nicht begangen. Unter solchen Umständen kann der Angeklagte gegiaubt haben, jeder Beobachtung entzogen zu Sein.\nImmerhin fällt auf, daß er sich nach den Peststellungen\njeweils (nur?) \"für Inge sichtbar\" hinstellte und tatsächlich\nbei keinem der zahlreichen Geschehnisse von anderen beohachtet\nwurde,\n\n4: Inge Straub, zweiter Fall 1958, und Karin SD\n(§§ 183, 185, 73 StGB).\n\na) Die Verurteilung des Angeklagten in diesen Fällen\nwegen Erresung öffentlichen Ärgernisses begegnet dem eben\n(zu III, 3 b) erörterten Bedenken. Die Handlungen fallen in\ndie Monate November und Dezember. Möglicherweise lagen Gärten:\nund Wiesen um diese Zeit schon verlassen.\n\nb) Den Strafantrag wegen Beleidigung hat die Mutter\nder Kinder gestellt. Die gesetzliche Vertretung minderjähriger Kinder steht jedoch den Eltern gemeinsam zu (§ 1626\nBGB i.d.F. des GleichberG vom 18. Juni i957 - BGBl I, 609 -;\ndie Vorschrift des § 1629 Abs. 1 BGB, die die Vertretung\ndem Vater allein zuweist, hat das Bundesverfassungsgericht\nfür grundgesetzwidrig und nichtig erklärt — NJW 1959, 1485\nNr. 1 -). Daß der Vater dem Strafantrag zugestimmt hätte\n(BGH IM Nr. 2 zu § 61 StGB), ist nicht ersichtlich; ebensowenig, daß er tatsächlich verhindert wäre, die elterliche\nGewalt auszuüben, und daß aus diesem Grunde Frau Straub allein\n‚ertretungs- und antragsberechtigt wäre (§ 1678 Abs. i BGB).\n\nEs genügt dafür nicht, daß sie von ihrem Manne getrennt\nlebt.\n\nTätlich ist die Beleidigung nur bei unmittelbarer\nEinwirkung auf den Körper des Beleidigten (RGSt 67, 1735;\n70, 245, 250; BGH 1 StR 412/58 vom 2i. Oktober 1958).\nDaran fehlt es hier. Der Angeklagte has sich vor den Mädchen zwar entblößt, sie aber nicht berührt. Öffentlich\nist die Beleidigung nur dann begangen, wenn Unbeteiligte,\ndie sie hätten wahrnehmen können, auch tatsächlich anwesend\nwaren. Der Begriff \"öffentlich\" wird nier anders verstanden\nals in § 18% StGB (RG DR1941, 1838 Nr. 3).\n\nDie Befugnis zur Bekanntmachung der Verurteilung\n(§ 200 StGB) ist dem Beleidigten zwar auch dann zuzusprechen, wenn die Strafe gemäß § 73 StGB einem strengeren\nGesetz entnommen wird, das eine solche Maßnahme nicht vorsieht (RGSt 73, 148, 151). Sie erstreckt sich jedoch nicht\nauf die Verurteilung aus diesem (strengeren) Gesetz,\nsondern muß auf die Beleidigung beschränkt bleiben (vgl.\nBGHSt 3, 377).\n\ny\n\nLIE\n\n“\n\n.,\n\nDipurg see\n\nEr\n\nDanach bleibt nur der Schuldspruch im Falle Heidelinde Bechtel bei Bestand.\n\nDr. Geier Dr. Peetz “ . Willms\n\nHübner Dr. Paller\n\nu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-13/1-str-437-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-13/1-str-437-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:33.941129+00:00"}}