{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-10-13_1_StR_412_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-10-13","aktenzeichen":"1 StR 412/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 Stk 412/59 2308 0?0\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Heinz M EEE ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1921 in Ip. zur Zeit in Unier-\n\nsuchungshaft,\nwegen fortgessetzten schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshoefs in der Sitzung\nvom 13. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Faller\nals beisitzende Richier,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Ep\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltscnaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom\n\n27. Nai 1959 mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Eintscheidung, auch über die Kosten des Rechismittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe?\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzien\nschweren Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheilsverbrecher zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf vier Jahre aberkannt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung\ndes sachlichen Rechts\"und zwar insbesondere die Nichtenwendung des § 42 e StGB*. Der Senat hat hierin im Gegensatz zum Generalbundesanwalt keine Beschränkung der Revision\nau? den Stralaussvruch gesehen. Das Urteil war daher in\nseinem ganzen Umfange nachzupräüfen.\n\nDie Revision ist bezründet.\n\nl. Der Angeklagte beging in der Zeit vom 11. April 1956\nbis zum 4. Dezember 1956 in Mainz und Bingen insgesamt 36\nteils vollendete, teils versuchte schwere Diebstähle. Nach\nden Feststellungen der Strafkammer beschloß der Angeklagte,\nder als illegaler Flüchtling von keiner Seite Unterswätzung\nerhielt, seinen Lebensunterhalt in Zukunft von Straftaien\nzu bestreiten und zu diesem Zwecke Einbruchsdiebstähle in\nBingen und Mainz zu begehen. Aus diesem Zweck und aus dem\nengen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der Taten\nschließt die Strafkammer, daß der Angeklagte von vornherein\ndarauf aus war, \"den Gesamterfolg in Teilakten zu verwirklichen\" und nimmt Gesamtvorsatz an. Dem kann nicht beigetreten werden.\n\nDie Feststellungen können nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes\ndie Annahme eines einheitlichen, von vorneherein alle begangenen Straftaten als Teilstücke eines Ganzen umfassenden\nGesamtvorsatzes nicht rechtfertigen (vgl. RGSt 51, 3205, 308;\n\n- 3 -\n\n66. 236, 239; 70, 51, 52; 72, 211, 213; 75, 207, 209; BG3Sı 1,\n313, 315; 2, 163, 167; NJW 1953, 1112).\n\nDer Angeklagte ist in Geschäfte verschiedenster Art,\nin eine Kirche, eine Schule, ein Gewerkschaftshaus und ein\nFinanzamt eingedrungen und hat sich wahllos Sachen aller Art\nangeeignet. Was der Angeklagte im voraus geplant hat, war\nin Wirklichkeit nichts anderes als ein allgemeiner Entschluß,\nzur Fristung seines Lebensunterhaltes je nach Bedarf zahlreiche selbständige Diebstähle zu begehen. Ihre Ausführung\nim einzelnen war nach Ort, Zeit und Art noch gänzlich ungewiß (vgl. RGSt 72, 211, 214). Dies ergibt sich für die in\nMainz begangenen Einbrüche ausdrücklich aus den Feststellungen\nder Strafkammer. Danach ging der Angeklagte in der Regel so\nvor, daß er zunächst eine Kinovorstellung besuchte und sich\ndann anschließend die Objekte für die Nacht aussuchie. Aber\nauch hinsichtlich der in Bingen begangenen Diebstähle enthalten die Feststellungen keine Anhaltspunkte, daß er sich\nvon vorneherein bestimmte Geschäfte oder wenigstens bestimmte\nArten von Geschäften ausgesucht hätte, um dort unter Ausnutzung bestimmter für ihn günsliger Gelegenheiten nach und\nnach Diebstähle zu begehen. Damit ist für eine Zusammenfasdung\naller begangenen Strafisten zu einer rechtlichen Einheit kein\n\nRaun.\n\n2. Die Anordnung der von der Staatsanwaltschaft beantragten\nSicherungsverwahrung hat die Strafkammer mit der Begründung\nabgelehnt, sie könne die letzte Überzeugung davon nicht gewinnen, daß die öffentliche Sicherheit diese Maßnahme erfordere. Zwar habe der Sachverständige ausgeführt, daß bei\ndem Angeklagten, der rücksichtslos entschlossen und auch instande dazu sei, jede sich bietende Schwäche seiner Umwelt\nfür seine verbrecherischen Neigungen auszunutzen, eine wesent-\n\n- 4 -\n\nliche Änderung seiner Einstellung zur Umwelt nicht zu erwarten\nsei. Erfahrungsgemäß lasse bei Persönlichkeiten wie dem Angeklagien erst nit zunehmendem Alter, nämlich gegen Ende des\nfünfien und Anfang des sechsten Lebensjahrzehntes, die\nkriminelle Aktivität nach. Die Kammer halte es aber dennoch\nnicht für ausgeschlossen, daß auf den Angeklagten die jetzt\n\nzu verbüßende Strafe einen gewissen kindruck mache und ihn\nmindestens für einige Jahre von der Begehung weiterer Straftaten abschrecke. Sei dies aber der Fall, so werde der Angeklagie, ohne erneut rückfällig zu werden, jenen Lebensabschnitt erreicht haben, von dem der Sachverständige glaube,\ncaß die kriminelle Aktivität des Angeklagten abklingen unä\n\ncie bei ihm vorhandenen positiven Eigenschaften die Oberhand\ngewinnen werden. Angesichts dieser Möglichkeit könne die\nPrognose für den Angeklagten nicht so ungünstig sein, daß\n\ner schon jeizt auch für den Zeitpunkt seiner Hafitenilassung\nnoch als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen sei,\n\nvor dem die Allgemeinheit im Interesse der öffentlichen Sicherheit durch Sicherungsverwahrung geschützt werden müßte.\n\nDiese Erwägungen sind teilweise nicht schlüssig und nicht\n£rei von Rechtsirrtum:\n\nZunächst hat die Strafkammer offenbar übersehen, daß der\n‘etzt 38 jährige Angeklagte nach Verbüßung der verhängten\nStrafe erst gegen 45 Jahre alt sein wird. Auch wenn man e8\nnicht für ausgeschlossen hält, daß er unter dem Eindruck der\nStrafe danach sich windestens einige Jahre stiraffrei führt,\nso bleibt doch noch eine erhebliche Zeitspanne, bis seine\nkriminelle Aktivität voraussichtlich erlahmen wird. Im übrigen\nSewertet die Strafkamner diese Möglichkeit selbst als recht\nzweifelhaft und gering. Wenn sie dennoch die Notwendigkeit\nder Sicherungsverwahrung verneint, SO beruht dies auf einer\nirrtümlichen Auslegung des Begriffs der Gefährlichkeit. Zwar\n\nstellt die Strafkamner zutreffend auf den Zeitpunkt der\nvoraussichtlichen Entlassung aus der Strafhaft ab, soweil\nes um die Anwendung des § 42 e StGB geht. Das Gericht muß\nferner die volle Überzeugung haben, daß die Öffentliche\nSicherheit die Verwahrung in diesem Zeitpunkt noch erfordert. Richtig ist auch, daß die Gefährlichkeit des\nTäters in Zeitpunkt der Entscheidung noch keine Vermutung\nder Gefährlichkeit für den Zeitpunkt der Sirafverbüßung\nbegründet und nichi die Frage nach der Boinendigkeit der\nSicherungsverwahrung beantwortet (vgl. BGH 2 StR 206/53\nvom 11. Augusi 1953 - Leitsatz NJW 1953, 1559). Dadurch\nändert sich jedoch nichts an dem Begriff der Gefährlichkeit, wie er seit langen in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichishofs feststeht. An dicser\nAuffassung, die der Senat erst jüngst in einer Entscheidung\nvom 17. kärz 1950 - 1 StR 82/59 - ausführlich dargelegt\nhat, wird festgehalten. Dort wird ausgeführt: \"Danach ist\nGefährlichkeit - vor allem für den Bereich der Maßregeln\nder Sicherung und Besserung - Rückfalls- oder Wiederholungswahrscheinlichkeit. Das Urteil über die Gefährlichkeit ist\nalso nicht an die Gewißheit künftiger erheblicher Rechisgutverletzungen geknüpft. Die Rückfallwanrscheinlichkeit\nund demit die Gefährlichkeit ist vielmehr schon bei einer\ngesteigerten, überwiegenden Köglichkei‘ gegeben. Wie die\nbloße Möglichkeit des Rückfalls nicht ausreicht, die Gefänrlichkeit des Täters zu bejahen, so genügt ungekehri die\nnicht den Grad der Wahrscheinlichkeit erreichende blo3e\nMöglichkeit der Besserung nicht, die Gefährlichkeit zu\nverneinen (RGSt 71, 216, 218; BGHSt 1. 66; vel. ferner\nBruns JZ 1958, 647 ff)\".\n\nDies hat die Strafkammer offensichtlich verkannt.\n\nMc\n\n3. Das Urzeil mu3te daher in seinen ganzen Unfange aufgehoben und die Sache zu neuer Verhendlung und Entscheidung\nan das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nDer Generalbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils im\nStrafausspruch und Zurückverweisung der Sache in diesen Umfang beantragt.\n\nDr. Geier Dr. Peetz willms\nHübner Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-13/1-str-412-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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