{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-10-13_1_StR_354_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-10-13","aktenzeichen":"1 StR 354/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 354/59 9308 082\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Stadtamtmann Albert HE aus VE, sort\n\ngeboren an EEE 1906,\n\nwegen Bestechung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Faller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof il\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Konstanz vom\n22. Januar 1959 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\n1. Den Angeklagten lag zur Last, er habe als beamteter\nLeiter der Abteilung Baufinanzierung, Baumittelverteilung\n\nund Sozialer Wohnungsbau der Stadt Villingen in den Jahren 1951\nbis 1955 von dem Bauunternehmer Gustav Ei =: Gegenleistung für nicht pflichtwidrige Amtshandlungen mindestens\n5.000,- DM erhalten und sich dadurch eines fortgesetzten Vergehens der einfachen Bestechlichkeit gemäß § 331 StGB schuldig gemacht.\n\nDas Landgericht hat ihn von der erhobenen Anklage mangels\nBeweises Zreigesprochen.\n\nHiergegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und Verletzung des sachlichen Rechts gerügt.\n\nDer Generalbundesanwalt hat die Revision nicht vertreten. Sie hat keinen ärfolg.\n\n2. Nach den Urteilsfeststellungen erhielt der Angeklagte\n\nin den Jahren 1951 bis 1954 von dem Zeugen FEED nindestens 5.000,- DM. Er ließ sich jedoch in Übereinstimmung\nmit den Bekundungen des Zeugen EÜEEEED Janin ein, dieser\nGelübetrag sei als Vergütung für Wirtschaftlichkeitsberechnungen\nbezahlt worden, die er für mehrere Bauvorhaben des Zeugen anfertigte. Die Strafkammer hat diese Einlassung auf Grund der\ngetroffenen Feststellungen nicht als widerlegt angesehen.\n\nSie hat ferner angenommen, daß die Ausarbeitung solcher\nWirtschaftlichkeitsberechnungen eine private, nicht in das\nAmt des Angeklagten einschlagende Handlung darstelle und\nzwischen der Zuwendung dieser Nebenbeschäftigung und der\namtlichen Tätigkeit des Angeklagten kein Zusammenhang festgestellt sei.\n\n-3_\n\n3, Die Strafkammer hat ihre Überzeugung ausreichend und ohne\nden Bestand des Urteils gefährdende Rechtsfehler begründet.\n\nae) Nach Auffassung der Revision hat die Strafkammer verkannt, daß die Anfertigung von Wirtschaftlichkeitsberechnungen\nin einem untrennbaren Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Angeklagten bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zuteilung öffentlicher Baudarlehen (sog. Lakragelder) stehe.\n\nDie Rüge geht fehl.\n\nZu den \"in das Amt einschlagenden Handlungen\" im Sinne\ndes § 331 StGB gehören einmal solche, die dem Beamten durch\nGesetz und Dienstvorschri?ten übertragen sind. außerdem fallen\nauch Hanälungen darunter, die mit denjenigen Dienstobliegenheiten im Zusammenhang stehen, die er nur vermöge seiner amtlichen Stellung vornehmen kann (R6St 69, 393, 394; 70, 166,\n172; 77, 75 ££; RG HRR 1940 Nr. 872, BGHSt 11, 125, 127).\nHierbei ist es bedeutungslos, ob die amtliche Tätigkeit nur\neine vorbereitende oder unterstützende gegenüber der ausschlaggebenden Tätigkeit eines anderen Beamten ist (RG HRR 1942\nNr. 6795 RGSt 68, 251, 255). Dagegen fällt nicht darunter\neine Betätigung, die einer solchen Amtstätigkeit nur gleichartig ist oder mit dem Amt oder Dienst in einer nur äusserlichen, losen Beziehung steht (RGSt 70, 166, 1725 77, 75, 76)»\n\nDie Strafkamuer hat auf Seite 17 und 18 des Urteils ohne\nerkennbaren Rechtsirrtum dargetan, daß die Anfertigung von\nWirtschaftlichkeitsberechnungen nicht zu den in das Amt des\nAngeklagten einschlagenden Handlungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung zu rechnen ist. Die Wirtschaftlichkeitsberechnungen\nsollen den Bauherrn über die Rentabilität des Bauvorhabens\nunterrichten. Sie stellen die Kanital- unä Bewirtschaftungskosten und die zu erwartenden Erträge der geplanten Bauten\neinander gegenüber. Der Angeklagte hatte als Beamter solche\nBerechnungen weder aufzustellen noch zu überprüfen oder auf\n\nandere Weise zu bearbeiten. Als Sachbearbeiter für Baumittel-\n| verteilung hatte er zwar die Anträge auf Zuteilung öffentlicher Baudarlehen entgegenzunehmen und darauf zu Überprüfen,\nob das Antragsformular vollständig ausgefüllt und ob Pläne\nund Finanzierungsnachweise vollständig miteingereicht waren.\nAuch wurden die von der Staätverwaltung Villingen gemäß\n\nziff. 11 des Formblatts abzugebenden Erklärungen, ob die\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Bauherrn geordnet und die\nangegebenen Mieten tragbar sind, zumeist vom Angeklagten\nvorbereitet (UA S. 5/6).\n\nFür diese Tätigkeit kam jedoch den Wirtschaftlichkeitsberechnungen nach den Feststellungen der Strafkammer, an\ndie das Revisionsgericht gebunden ist, weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Bedeutung zu. In dem Antragsformular werden keine Angaben über die Rentabilität des\nBauvorhabens verlangt. Die Prüfung, die der Angeklagte vorzunehmen hatte,richtete sich allein nach den Einkommens- und\nVermögensverhältnissen des Bauherrn. Es war weder erforäerlich noch üblich, Wirtschaftlichkeitsberschnungen mit den\nDarliehensamträgen einzureichen. Ans den Urteilsfeststellungen\nergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die von dem\nAngeklagten gefertigten Berechnungen mit den Darlehensamträgen vorgelegt wurden. Entgegen dem Vorbringen der Revision gehörte es nicht zu den dienstlichen Aufgaben des Angeklagten, die Finanzierungsmöglichkeiten der Antragsteller\nzu überprüfen. Unter diesen Umständen brauchte die Strafkammer auch nicht anzunehmen, daß das Ergebnis der Berechnungen, die der Angeklagte vornahm, von kinfluß auf die von\nihm dienstlich zu prüfenden Fragen war, zumal da an der\nLeistungsfähigkeit des Bauunternehmens Eigeldinger kein\nZweifel bestehen konnte (UA S. 8).\n\n.\n\n-5_-\n\nEs handelte sich auch nicht um eine Tätigkeit, die dem\nAngeklagten gerade durch seine amtliche Betätigung ermöglicht\nwurde. Der Angeklagte erwarb sich, wie ausdrücklich festgestellt ist, die hierfür notwendigen Fachkenntnisse nicht\nin seinem Amt, sondern ausschließlich durch seine Tätigkeit\nbei der Gemeinnützigen Baugenossenschaft \"Neue Heimat\",\nderen Vorstandsmitglied er war und für die er solche Berechnungen anfertigte, wobei er anfangs noch Anregungen\nund fachtechnische Auskünfte bei einem Angestellten der\nLandeskreditanstalt in Karlsruhe einholte (UA S. 9). Es\nhandelte sich somit um eine Arbeit, die jeder Sachkundige\nhätte ausführen können (vgl. RGSt 72, 70; BGHSt 11, 125 und\nIM Nr. 5 zu § 332 StGB). Es gehörte auch nicht allgemein\nzu den amtlichen Aufgaben des Angeklagten, Hypothekengelder\nan Bauwillige zu vermitteln oder sie Über Finanzierungsmöglichkeiten zu beraten. Mit Recht sieht es die Strafkammer\nschließlich als bedeutungslos an, daß der Angeklagte die\nprivate Nebentätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung\nseines Dienstvorgesetzten ausübte (RGSt 50, 252, 258; 77;\n75, 7.\n\nb) Dagegen könnte es zweifelhaft sein, ob nicht die Ausfüllung der Antragsvordrucke für die Gewährung der öffentlichen Baudarlehen, die der Angeklagte für den Zeugen\nEigeldinger in dessen Privatwohnung in zwei Fällen vornahn,\nin einem unmittelbaren Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Angeklagten stand. Denn wenn es auch nicht zu seinen\ndienstlichen Obliegenheiten gehörte, diese Formulare auszufüllen, so waren sie doch bei ihm einzureichen unä von\n\nihm zu vrüfen (vgl. BGHSt 11, 125).\n\nDies kann jedoch offen bleiben. Denn für das Urteil\ntragend ist die Annahme der Strafkammer, es habe dem Angeklagten jedenfalls das Bewußtsein gefehlt, daß durch die von\n\nJR\n\nEigeldinger bezahlten Geldbeträge auch die Ausfüllung der\nAntragsformulare vergütet werden sollte (UA S. 19). Dieses\nBewußtsein gehört zum inneren Tatbestand des § 351 StGB,\nwas die Revision offenbar verkennt. Es handelt sich hierbei um eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, die vom\nRevisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob der\nStrafkammer bei ihren Erwägungen ein Rechtsfehler oder ein\nVerstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen ist.\nSolche Fehler sind nicht ersichtlich. Die Strafkammer hat\nhinreichende Gründe für ihre Auffassung angeführt und\nkeinen wesentlichen Gesichtspunkt außer acht gelassen.\nWährend die Erstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnungen\neine oft wochenlange Arbeit erforderte, war die Ausfüllung\nder Antragsvordrucke, die damit in keinem sachlichen Zusammenhang stand, sehr einfach. Der dafür notwendige Zeitaufwand fiel überhaupt nicht ins Gewickt. Die gezahlte\nSumme blieb ferner bei weitem unter dem Betrag von 1 %\ndes Bauwertes, den der Angeklagte in Übereinstimmung mit der\nBekundung des Zeugen Schneider für die Erstellung von Wirtschaftlichkeitsberechnungen als angemessene Vergütung ansah. Es konnte auch nicht festgestellt werden, daß der\nZeuge Eigeldinger die Ausfüllung der Vordrucke mitbezahlen\nwollte.\n\nOb die weitere Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte habe nicht das Bewußtsein gehabt, daß die Ausfüllung der Darlehensamträge eine in sein Amt einschlagende\nHandlung sei, ausreichenä wäre, einen vermeidbaren Verbotsirrtum auszuschließen, kann daher ebenfalls dahingestellt bleiben.\n\nc) Daß die bezahlte Geldsumme nicht als Gegenleistung\nfür Bemühungen des Angeklagten um die Gewinnung erster\n\n.\n\n- 7 -\n\nEypotheken für bigeldinger in den Fällen Bauvorhaben\n\"Schwedendammstraße\" und \"Lorettostraße\" in Betracht konmt,\nist von der Strafkammer ebenfalls hinreichend und ohne\nRechtisfehler dargetan.\n\nd) Die Revision meint ferner, die Strafkammer habe den\nBegriff des \"Ermessensbeamten\" verkannt. Der Angeklagte\n\nhabe entgegen der Auffassung der Strafkamner bei der Bearbeitung der Darlehensamträge Ermessen auszuliben gehabt.\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß die von der Strafkammer\nangestellten Erwägungen nicht ausreichen, um die Möglichkeit einer Ermessensausübung bei dieser Tätigkeit allgemein\nzu verneinen. Der Umstand, daß die vom Angeklagten auf dem\nAntragsvordruck auszufüllenden Fragen nur mit \"ja\" oder \"nein\"\nzu beantworten waren, kann nicht entscheidend sein. Auch wenn\nder Angeklagte keine endgültigen Entscheidungen zu treffen,\nsondern nur die des Verteilerausschusses, in dem er nicht\nstimmberechtigt war, vorzubereiten hatte, konnte er Ermessen\nausüben (vgl. u.a. RGSt 68, 255, 256; BGUSt 3, 143, 148;\n\nRGH NIW 1957, 1079 und 1 StR 50/59 vom 2. Juni 1959).\n\nDarin liegt jedoch kein für den Bestand des Urteils erheblicher Mangel.\n\nAllerdings verletzt nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ein\n\"Ermessensbeaunter\" schon dann seine Amtspflicht, wenn er\neine Autshandlung unter dem Kinfluß eines gewährten oder\nin Aussicht stehenden Vorteils vornimmt, denn das Bewußtsein eines mit der Amtshandlung verbundenen persönlichen\nVorteils nimmt ihm die innere Unbefangenheit und trübt regelmäßig sein Urteilsvermögen (u.a. RGSt 74, 251, 256; 77, 75,\n78; BGHSt 3, 143, 146; 11, 125, 129, 1305 5 StR 108/58 vom\n2. Juni 19585 1 StR 150/58 vom 8. Juli 1958; 1 StR 50/59 vom\n\n<. Juni 1959). Jedoch gehört auch in diesem Falle zum Tatbestand der Bestechlichkeit, daß zwischen dem Annehmen eines\nVorteils und der erwarteten Amtshandlung des Beamten ein\nZusammenhang besteht, aus dem erkennbar ist, daß der Vorteil\näie Gegenleistung für eine Amtshandlung bilden soll (RGSt 77,\n75, 76 mit Zitaten). Daran fehlt es aber hier. Nach der\nÜberzeugung der Strafkammer liegen keine Hinweise dafür\n\nvor, daß Eigeldinger an üen Angeklagten im Hinblick auf die\nBehandlung seiner Darlehensamträge durch ihn irgendwelche\nZahlungen leistete. Diese Annahme wird von den Feststellungen\ndes Urteils getragen. Das Unternehmen Eigeläinger gehörte\n\nzu den leistungsfähigsten des ganzen Bezirkes (UA S. 8).\nEigeldinger konnte in der für dieses Strafverfahren maßgeblichen Zeit bei seinen Darlehensgesuchen in jedem Falle von\nvorneherein mit einer Zuteilung in der beantragten Höhe\nrechnen (UA S.9). Da genügend Mittel zur Verfügung standen,\nmachte im Verteilerausschuß nur die Unterbringung der Bindungsauflagen Schwierigkeiten. Eigeldinger übernahm jedoch für\nseine Bauvorhaben regelmäßig weit mehr Bindungsverpflichtungen,\nals es der Höhe der beantragten Mittel entsprach (UA 3. 8).\n\nUnter äliesen Umständen ist es auch nicht zu beanstanden,\ndaß die Strafkammer einen Zusammenhang zwischen der Zuwendung der Nebenbescdhäftigung und einer in das Amt des\nAngeklagten einschlagenden Handlung, sei es auch ganz allgemein im Sinne einer \"Kontaktp2lege\" nicht als festgestellt\neracktet. Es hätte viel näher gelegen, einen Zusammenhang\nmit der privaten Tätigkeit des Angeklagten als geschäftsführenden Vorstianäsmitgliedes der \"Neuen Heimat\" anzunehmen.\nDer Angeklagte wirkte nämlich bei der Vergabe der umfangreichen Bauaufträge dieser Genossenschaft maßgeblich mit.\nEigeldinger führte bis 1955 30 % ihrer Neubautenaus (UA S. 8).\nFür den Tatbestand des § 231 StGB ist dies jedoch ohne Bedeutung.\n\n-9-\n\nDer Sachverhalt ist auch nicht mit dem RGSt 77, 75 zu- »\ngrundeliegenden Falle zu vergleichen. Dort war der Unternehmer, bei dem der Angeklagte eine Nebenbeschäftigung ausübte, gegenüber der Behörde des Angeklagten in einer schwierigen\nLage. Außerdem empfing er dort für eine verhältnismäßig\ngeringfügige Nebenbeschäftigung ein Entgelt, das fast so\nhoch war wie die Bezüge, die er für seine hauptamtliche\nTätigkeit erhielt. Alle diese belastenden Umstände fehlen\nhier.\n\ne) Die Revision rügt schließlich noch, daß die Strafkammer\nnicht den möglichen Zusammenhang der Zahlung mit der Zusage eines stäätischen Darlehens an Zigeldinger (UA S. 12/13)\nerörtert hat. Aus den Urteilsfeststellungen ist jedoch kein ) \\\nHinweis darauf zu entnehmen, daß der Angeklagte dei der\nGewährung städtischer Darlehen mitgewirkt hätte, vielmehr\nist UA S. 7 ausdrücklich festgestellt, daß die Vermittlung\nvon Hypotheken für einzelne Bauherrn nicht zu seinen dienstlichen Obliegenheiten gehörte.\n\n£) Die übrigen Angrif’e der Revision richten sich gegen\ndie Beweiswürdigung und können nicht zum Erfolg führen.\n\nDie Strafkammer hat die im Urteil festgestellten Tatsachen erschöpfenä gewürdigt. Es ist nicht ersichtlich,\ndaß ihr hierbei ein Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen ist. Auch sonst ist kein )i\nRechtsfehler erkennbar.\n\n4. Die Revision mußte daher als unbegründet verworfen\nwerden. In\n\nDa der Angeklagte verabsäumt hat, für die für Eigeldinger\nentfaltetie Tätigkeit die Genehmigung seines Dienatvorgesetzten einzuholen, und sich dadurch eines Dienstvergehens\n\nerlegen.\n\nDr. Geier\n\n- 10 -\n\nschuldig gemacht hat, sah der Senat keine Veranlassung,\ndie ihm ir Rechtsmittelzuge entstandenen notwendigen Auslagen gemäß § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO der Staatskasse aufzu-\n\nDr. Peetz willms\nHübner Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-13/1-str-354-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-13/1-str-354-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:33.894696+00:00"}}