{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-10-06_1_StR_383_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-10-06","aktenzeichen":"1 StR 383/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ı StR _385/\n\nun\nDO\n\n2315 066\n\nIm Nauen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Grundstücksmakler Max L MED zu: CHE\ngeboren am EEE 1901 in Cm. zur zeit in\n\nUntersuchungshafi,\n\nwegen Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender;\n\nBundesrichter\nBundesrichier\nBundesrichtier\nBundesrichter\n\nDr. Peetz\nWerner\nFischer\nDr. Faller\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJusiizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Offenburg vom 10. April 1959\nwirä verworfen.\n\nDer Ang=klagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nIhm wird die seit den 11. April 1959 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt. auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht zwischen\nMännern verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.\n\n1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet es die Revision, daß die Stirafkamner über die Glaubwürdigkeit des\nschizeukrenen neunzehnjährigen Zeugen EB, an den der Angeklagte\nsich vergangen haben soll, keinen Sachverständigen gehört hat.\nAnla5, einen Sachverständigen über die Aussagetüchtigkeit eines\ngeisteskranken Zeugen zu hören, besteht allerdings dann, wenn\nder Wert seiner Aussage allein von der Frage seiner Aussagetüchtigkeit abhängt (vgl. hierzu BGHSt 8, 130 ff). So ist es\nhier nicht. Das Landgericht hat so zahlreiche Beweisanzeichen\nfür die Richtigkeit der Aussage des Zeugen Mi angeführt, daß\njeder Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen ist.\nBei dieser Sachlage war es nicht genötigt, von Amts wegen einen\nSachverständigen hinzuzuziehen.\n\nWas die Revision sonst noch in diesem Zusammenhang vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb im gegenwärtigen Rechtszuge unbeachtlich.\n\n2. Die Sachbeschwerde ist nicht näher ausgeführt. Sie ist\nauch offensichtlich unbegründet, so daß sich eine weitere Stellung-\n\nnahme erübrigt.\n\nEr. Geier Dr. Peetz Werner\nFischer Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-06/1-str-383-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-06/1-str-383-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:33.643056+00:00"}}