{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-10-06_1_StR_369_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-10-06","aktenzeichen":"1 StR 369/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 369/59 2308 084 33\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Johann Rp aus SED\ngeboren am EEE 1926 in sei,\n\nwegen fortgeseizter Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz.\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Faller\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr.\n\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\nd. ustizangestellter ai» |\n\näls Urkundsbeanter der. Geschäftsstelle,\n\nfür Recht: erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Amberg vom 16. Juni 1959 mit\n: den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\n: tateinheitlich zusammentreffender Verbrechen nach $$ .174\nNr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zur Gefängnisstrafe von einem\n\n. Jahre verurteilt, weil er in der Zeit von März bis etwa\n\n: Dezember 1958 in mindestens drei Fäilen seine am 16. August 1949\n\n| geborene, ihm zur Erziehung und Ausbildung anvertraute Stieftochter Thea HWEEW zur Unzucht mißbraucht habe.\n\nSeine Revision, mit der er die Verletzung verfahrens-\n: rechtlicher Vorschriften rügt und die Sachbeschwerde erhebt,\n; hat Erfolg.\n\nDie Aufkliärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) greift durch.\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer, der von Anfang\n: an jede Schuld besiritien hat, im wesentlichen auf Grund\n\nder Aussage seiner Stieftochter für überführt erachtet. Mit\nRecht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer bei der\nPrüfung der Glaubwürdigkeit des Mädchens der Aufklärungspflicht nicht in vollem Umfange nachgekommen ist. Wie die\nauf: Grund der Verfahrensrüge der Einsicht des Sönats zugänglichen Gerichtsakten ergeben, räumte Thea EEE dei\nihrer Untersuchung durch den Jugendpsychiater .Dr.. He\nein, an eine Hauswand geschrieben zu haben: \"Erwin - den\n\n11 Jahre alten Schüler Erwin Bee meinend - kann gut ficken\";\nsie gab weiter an: Das hätten die anderen Kinder auch gs-\n\"schrieben; \"ficken\" sei \"Dokterlesspielen\", das was der Vater\nmit ihr gemacht habe; die Mädchen hätten zu ihr gesagt, sie\nsolle auch mit \"Dokterles\" spielen; aber sie habe das nicht\ngetan, sie sei immer heim, zugeschaut habe sie auch nicht;\ndie Mädchen hätten ihr erzählt, daß sie das gemacht hätten,\ndie Buben hätten sich auf sie gelegt; Erwin (BEP) habe\n\ndas mit ihr machen wollen, aber sie habe es nicht getan.\n\na in gen\n\nunten:\n\n\\n\n\naz Thea MED den erwähnten Satz an eine Hauswand\ngeschrieben hai, kann auf ein bedenkliches Interesse des\nneunjährigen Mädchens an geschlechtlichen Dingen hindeuten,\nDies mußte die Strafzamwier, auch wenn sich nicht schon aus\nden im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben der Thea Hab\nüber das Maß der Unzuchtshanälungen des Angeklagten Bedenken\ngegen die Zuverlässigkeit ihrer in der Hauptverhandlung erstatteten Aussage ergaben (siehe hierzu S. 2 und 3 der Re-\n»isionsbegründungsschrift), zur Vorsicht bei der Beurteilung des Mädchens mahnen und ihr deshalb Anlaß geben.\ndie weiteren Bekundungen jer Thea gegenüber Dr. He@iiiD in\nvollem Umfange auf irre Richtigkeit nachzuprüfen. Die Strafkammer naı sich jeiuoch demit begnügt, den - überdies erst\nauf einen vor der Hau»svernandlung gestellten Beweisamtrag\ndes Verteidigers kin geladenen - Schüler BB als Zeugen\nzu hören; sie nußte aber auch, wie die Revision mit Recht\ngeltend macht, die von Thea erwähnten Mädchen ermitteln,\ndenen sie möglicherweise bewußt wahrheitswidrig nachgesagt\nhatte, von geschlechtlichen Erlebnissen mit Buben erzählt\nunü sie selbst zum Mitmachen aufgefordert zu haben,und als\nZeugen vernebmen. Dieser Verpflichtung war die Strafkamner\nauch nicht etwa deshalb enthoben, weil sie Dr. Hein als\nSachverständigen zuzog und er Thea für glaubwürdig hisitz\ndenn wie die Strafkanmer selbst, so war schließlich auch.\nDr. He@@iiB bei der Beantwortung der Prage, ob den den Angeklagten belastenden Angaben seiner Stieftochter Glauben\ngeschenkt werden kann, auf erschöpfende Ermittlungen über\ndie Person des Mädchens angewiesen.\n\nHätte die Strafkammer die betreffenden Määchen vernommen,\nwäre sie möglicherweise zu einer anderen Beurteilung der\nGlaubwürdigkeit der Tnea HE und damit auch zu einer\nanderen kürüigung der Schuld des Angeklagten gekommen. Der\nSenat kann diese Möglichkeit um so weniger ausschließen,\nals das Landgericht die Zeugenbekundungen des Erwin Bauer\n\n‘\n\n-d —\n\nin Urteil nich: wiedergegeben und gerürsigt ha}, wenn sie\nuch hierzu - entgegen der Meinung der Revision - nicht verflichtet wer {vgl § 267 Abs. 1 SabZ 2 StPO). Das Urteil\n\n»„ß daher. ohne da? es eines Fingehens auf die weiteren - im\nibrigen undegründeten - Revisionsrügen bedürfte, mit den\nFeststellungen aufgenoben und die Sache zur neuen Verhandlung unä Entscheiäung an das Landgericht zurückverwiesen\nerden.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Werner\nFischer Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-06/1-str-369-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-06/1-str-369-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:33.622882+00:00"}}