{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-10-06_1_StR_328_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-10-06","aktenzeichen":"1 StR 328/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"|\n‘\nI\nI\n\nDs\n\n2508 085\n\n1 |StR_ 328/59\n\n| In Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden prakt. Arzt Dr. med. Gotthard 1 HEN zu: mem\nGENE, Gemeinde A Kreis GE) , Zeboren am\nCHE 1918 in aD, Gemeinde EEE Kreis De (Wi ;\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Oktober 1959, an der teilgenommen haben;\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Faller\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Ravensburg vom i2. März 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nL\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens\nder fahrlässigen Körperverletzung zu einer Geldsvirefe verumeils.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des fürnlichen und des sachlichen Rechts.\n\nAuf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden,\nda die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.\n\nDem Angeklagten war im Eröffnungsbeschluß ein Vergehen der\nfahrlässigen Tötung zur Last gelegt. Es war ihm vorgeworfen, daß\ner die Witwe Elisabeth Mi, die mit einem Colluncerzinom\nim Frühstadium - Schweregrad I - behaftet war, durch Heilungsversprechen davon abgehalten habe, sich einer Bestrahlungstheravie zu unterziehen, sie vielmehr 9 Monate lang nur durch Verabreichung von Pflanzensäften und Verordnung von Sitzbädern, Spülungen mit Heilkräutern und strenger Diät behandelt habe. Dadurch\nhabe sich das Carzinom zu dem Schweregrad III bis IV mit starken\nlokalen Zerstörungsprozessen entwickelt, und die ratientin sei\ninfolgedessen am 19. 4. 1957 verstorben. Die Strafkammer hat\nauf Grund der Hauptverhandlung die Ursächlichkeit des Verhaltens\ndes Angeklagten für den Tod der UiWBnicht für nachgewiesen erachtet, dagegen sein Verhalten für die Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Patientin als ursächlich angesehen. Das\nUrteil ist jedoch insoweit nicht widerspruchsfrei.\n\nDie Strafkammer führt (auf Seite 22 des Urteils) zunächst\naus: \"Bei einer Operation und Bestrahlung oder bei Bestrahlung\nallein wäre eine solche lokale Ausbreitung, wie sie diejenigen\nvon Gruppe I zu Gruppe III darstellt, mit einer an Sicherheit\n\ngrenzenden Wahrscheinlichkeit vermieden worden. Nach Professor\nDr. SED betrug der Wahrscheinlichkeitsgraäd 96 % gegenüber\n\nnur 4 & nicht strahlenansprechender Patienten auf den Durchschnittsfall berechnet. Bei einem Heilungsverfahren nach den\nklassischen Methoden wären auch infolge der Verschärfung des\nGewebes die Blutungen und damit die gesundheitliche Schwächung\ndurch solche bei der Patientin MD unterbiieben während der\nZeit, in welcher sie unter der ärztlichen Betreuung des /ngeklagten war.\" Auf Seite 26 des Urteils ist weiter ausgeführts MNöre\nFrau Mei mit den Methoden der klassischen Medizin richtig\nbehandelt worden, so vären die Krankneitserscheinungen auf ihr 9% W\nursprüngliches Feld beschränkt geblieben. Das Carzinom hätte\nnicht die Parametrien bis an die Beckenwand erfaßt. Es wäre\nauch nicht bis zum Scheidenausgang herangewachsen. Der starke\nZerfall im Geschlechtsorgan und dessen Infiltrieren mit krebsichen Gewebe hätten lokal nicht die Ausdehnung genommen, wie\ndiese dann mit der Aufnahme derMefiiiiMb in die Tübinger\nFrauenklinik vorgefunden wurde. Der Krankheitsverlauf wäre\n\nein milderer und weniger schmerzhafter gewesen.\" |\n\nDiese Ausführungen stehen nicht im Binklang mit den Erwägungen, auf Grund deren die Strafkammer den ursächlichen Zusemmenhang zwischen dem Verhalten des Angeklagten und dem Tode\nder Me nicht für erwiesen erachtet. In diesem Zusammenhan. je\nnimmt die Strafkammer für die an Collumcarzinom des Schweregrades I erkrankten Frauen eine Heilungserwartung von 70 % an\nEs seien also von 10 krebskranken Frauen auch bei richtiger\nBehandlung 3 nicht zu retten. Wie der weitere Verlauf der\nKranheit bei diesen - trotz Behandlung nach den sogenannten\nklassischen Methoden, Bestrahlung oder Operation - nicht heilbaren Kranken ist, hat die Strafkammer nicht näher dargelegt»\nEs ist jedenfalls nicht ersichtiich, daß sie in anderer Weise\nfortschreitet, als es bei Frau Me geschehen ist, nämlich\n\ndurch sllmähliche Ausbreitung der Krebsgeschwulst und damit\nÜbdergang in die Schweregrade II und III mit immer geringerer\nHeilungserwarsung. Dies stünde aber im Widerspruch zu der\n\nvon der Strafkammer übernommenen Ansicht Professor SCHE,\n\ndaß bei richtiger Behandlung die Ausbreitung der Geschwulst\n\nbis zum Schweregrad III mit einem Wahrscheinlichkeitsgrad von\n96 % nicht eingetreten wäre. Diese letztere Ansicht ist auch\nnicht ohne weiteres in Einklang zu bringen mit der (auf\n\nSeite 273 des Urteils) getroffenen Feststellung, daß die\nunheilbaren Krebskranken und schicksalhaft zum Tode Bestimmten\neinen Durchschnittssatz von 6 % der Krebsbefallenen ausmachen\nund daß eine Aussage über die Heilungschencen der Frau UciilD>\nbei klinischer Behandlung nach den klassischen Methoden schon\nzu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte ihre Behandlung übernehm,\nnach einhelliger Ansicht der Sachverständigen nicnt möglich\nsei. Sollte die Strafkammer angenommen haben, daß äurch richtige Behandlung Frau Me zwar nicht im Sinne der stetistik\ngeheilt, aber das Fortschreiten ihrer Krankheit wenigstens\nzeitweise gehindert worden wäre, SO stünde das im Widerspruch\nzu ihrer Feststellung, daß günstige Umstände, die zu dem\n\n“ Schluß berechtigen würden, Frau MeiEMD wäre aus besonderen\nGründen gerettet worden oder erst wesenti:ch später verstorben, nicht vorlägen. Wäre die Ausbreitung der Krankheit zeitweise\naufgehalten worden, so wäre nicht einzusehen, warum nicht auch\nder Eintritt des Todes der Patientin hinausgeschoben worden wäre.\n\nOb trotz eines etwaigen Fortschreitens des Gollvmcearzinong\nbis zum Schweregrad III durch die rechtzeitige Bestrahlung\nwenigstens gewisse örtliche Auswirkungen hätten vermieden\nund damit das Befinden der Kranken hätte gebessert oder\nSchmerzen hätten gemildert werden können, 1äß+ sich den getroffenen Feststellungen nicht zweifelsfrei entnehmen. Die\nPeststellung (Seite 26 des Urteils), daß der Krankheitsverlauf ein milderer und weniger schmerzhafter gewesen wäre, steht\n\nim Zusammenhang nit dem Schluß der Strafkammer, daß der Angeklagte die Verschlechterung im Krankheitsverlauf der Meiiie\nvon der Gruppe I zur Gruppe III verursacht habe, soll also\noffenbar diese Entwicklung nur näher erläutern.\n\nDer Schuldspruch wird hiernach von den Feststellungen\ndes Landgerichts zur Ursächlichkeit nicht getragen. Auf die\nAngriffe der Revision gegen die Ausführungen der Strafkamner\nzum Verschulden des Angeklagten, die übrigens nach Ansicht\ndes Senats keinen Erfolg hätten haben können, ist hiernach\nnicht einzugehen.\n\nDas Urteil muß in vollem Umfang aufgehoben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer\nzurückverwiesen werden.\n\nIn der Verhandlung wird die Strafkammer erneut zu prüfen\nhaben, ob sich der Angeklagte der fahrlässigen Tötung schuldig\ngemacht hat. ‘Die Strafkammer hat dies zwar, wie oben bemerkt,\nin dem angefochtenen Urteil (S. 25 d. Gründe) mit dem Hinweis\nauf die statistische Erfahrung verneint, daß auch bei richtiger\nBehandlung nach den klassischen Methoden nur eine durchschnittliche Heilungserwartung von 70 % besteht. Die Statistik geht [\naber, wie die Strafkammer (S. 22 d. Urteilsgründe) selbst angibt, von einer sog. Fünfjahresheilung aus, d.h. als geheilt\nwerden in der Statistik nur diejenigen behandelten Krebskranken\ngeführt, die nach Ablauf von fünf Jahren nach der Behandlung\nnoch am Leben sind. Der Tod eines Menschen ist jedoch, wie\ndie Strafkammer nicht verkannt hat, schon dann durch einen Täter verursacht, wenn durch dessen Verhalten der Tod früher\neingetreten ist, als er sonst eingetreten wäre. Dies gilt\nauch dann, wenn der an einem schweren Leiden Erkrankte letzten\nEndes doch nicht zu heilen und zu retten ist, wenn der Tod alS0:\n\nI\n\nP\n\nwenn auch später, infolge der Krankheit doch eingetreten\n\nwäre tgl. RGSt 50, 43). Der Tod der Frau MD wäre s:so auch\ndarn vom Angeklagten verursacht, wenn sie durch richtige Be\nhandiung zwar nicht im Sinne der angeführten Statistik gehcil5,\nihr Leben aber doch um eine nicht unbeträchtliche Zeitspanne\nverlängert worden wäre. Dies könnte insbesondere dann nahe -\nliegen, wenn, wie das Landgericht im angefochtenen Urteil - hier\nallerdings in Widerspruch zu anderen Ausführungen - angerommen hat. das Fortschreiien der Krankheit — wenigstens\n\nfür einige Zeit - verzögert worden wäre. Die Strafkamner\n\nwird daher mit Hille der Sachverständigen soweit als\n\nmöglich im einzelnen aufzuklären haben, wie die Krankheit\n\nbei Frau Mei vei richtiger Behandlung verlaufen ‚wäre.\nErflahrungssätze über Heilerfolge bei einer bestimmten Behandlungsmethode können im konkreten Fail nur Anhaltspunkte\n\nfür die unter Berücksichtigung aller Umstände zu gewinnende\nrichterliche Überzeugung bieten (vgl. RGSt 75, 3245 372)\n\nDr. Geier Dr. Peetz Werner\nFischer Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-06/1-str-328-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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