{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-09-29_1_StR_355_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-09-29","aktenzeichen":"1 StR 355/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 355/59 2508 086 ;\n\n1&\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Textilingenieur Julius August Wilhelm 5 END»\n\naus KB, geboren am EEE 1905 in NEED.\n\nwegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung u.A.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. September 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Faller\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustisangestellter ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkamt:\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom 9. März 1959\n\n1. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte der schweren Bestechlichkeit, der Untreue und des Geheimnisverrats schuldig 1813\n\n2. im Ausspruch der Strafe wegen der nach der unrichtigen Annahme des Landgerichts in Tateinheit\nmit schwerer Bestechlichkeit begangenen Untreue\nund im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.\n\n3. Im Umfangs der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nYernandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Lanägericht\nzurückverwiesen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat\ndie Kosten seines Rechtsmittels zu Tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn an rn an un a un ee\n\nDie Strafkanmmer hat den Angeklagten wegen in Tateinheit\nmit Untreue begangener schwerer Bestechlichkeit und wegen\nGeheimnisverrats verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nist unbegründet. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft\nhat Erfolg.\n\nT. Revision des Angeklagten\n\n1. Der Beschwerdeführer beanstandet es, daß die Strafkammer nicht durch Sachverständige hat prüfen lassen, \"ob\ndie Änderung der Herstellungsvorschriften eine solche\nÄnderung der Erzeugung und Verarbeitung zur Folge hatte,\ndaß sich die Erhöhung des Preises der Firma EM ergab\".\nDas Landgericht hat sich mit dieser Frage im Urteil ausführlich auseinandergesetzt und sie verneint, weil sonst\ndie anderen von dem Angeklagten nicht berücksichtigten Firmen\ndie Preise ebenfalls hätten erhöhen müssen. Diese Würdigung\nzeigt keinen Mangel an Sachkunde; jedenfalls trägt die Revision hierzu nichts vor. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist deshalb nicht dargetan. Im übrigen greift die\nRevison in diesem Zusammenhang nur in unzulässiger Weise\ndie Beweiswürdigung der Strafkammer an.\n\n2, Auch die Ansicht des Beschwerdeführers, aus dem\nUrteil lasse sich nur folgern, daß Frau AGB den Angeklagten nur im Interesse einer guten Zusammenarbeit eingeladen habe, ist mit den Feststellungen nicht zu ver-.\neinen. Sie ergeben einwandfrei, daß die Vorteile dem Angeklagten, wie dieser erkannte, für Dienstpflichtverletzungen\ngewährt worden sind.\n\n- 3 -\n\n3, Die Merkmale der Untreue stellt das Urteil zur\näußeren und zur inneren Tatseite einwandfrei fest. Was die\nRevision hiergegen vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb im gegenwärtigen Rechtszuge unbeachtlich.\n\n4. Nach der rechtlich bedenkenfreien Annahme der Strafkammer hat der Angeklagte kein Dienstgeheimnis von nur 89-\nringer Bedeutung offenbart. Das ergibt sich aus der Art\ndes Geheimnisses (Spionageverdacht) und der Feststellung,\ndaR sorgfältigste Geheimhaltung geboten war. Das Verhalten\ndes Angeklagten erfüllt daher den § 353 b StGB.\n\n5. Da das Urteil euch sonst keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen läßt, ist seine Revision\nzu verwerfen.\n\nil. Revision der Stastsanwaltschaft\n\nSie macht mit Recht geltend, daß zwischen der fortgesetzten schweren Bestechlichkeit des Angeklagten und der\nfortgesetzten Untreue nicht Tateinheit, wie das Landgericht\nannimmt, sondern Tatmehrheit besteht (BGH Urteil vom\n19. Februar 1952 - 5 StR 118/52; Urteil vom 25. Juni 1953\n- 3 StR 1014,51; Urteil vom 12. März 1954 - 1 StR 761/52).\nDa der Angeklagte auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt\nin der Hauptverhandlung hingewiesen worden ist, hat der\nSenat den Schuldspruch berichtigt und insoweit den Strafausspruch und außerdem den Gesamtstrafausspruch eufgehoben.\nDie Strafkammer muß deshalb in der neuen Verhandlung sowohl\nfür die schwere Bestechlichkeit als auch für die Untreue\nEingelstrafen aussprechen und danach aus ihnen und der\nStrafe wegen Geheimnisverrats eine Gesamtstrafe bilden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nDr. Geier Werner willms\nFischer Dr. Faller\n\nm. era nn Du ran a","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-29/1-str-355-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 353b","ref_norm":"353b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-29/1-str-355-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:33.390842+00:00"}}