{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-09-29_1_StR_161_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-09-29","aktenzeichen":"1 StR 161/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2309 0°0 ZE\n\n1 StR 161/59\n\nIm namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Feldwebel der Bundeswehr Josef C I )\n\n‚ geboren am GEEMEEEEEEEE 1920 in\n\n2. den Hauptmann der Bundeswehr Joachim > aus\nSC. geboren and 1918 in A\n\n- Sachbezeichnung: MB u.A. -\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. September 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Faller\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Zweibrücken vom 25. November 1958 aufgehoben, soweit der Angeklagte Ca\nfreigesprochen worden ist. Im Umfange der Aufhebung\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das bezeichnete Urteil, soweit es den Freispruch des Angeklagten EREBDe:r:°:, wird verworfen; die\nKosten dieses Rechtsmitiels einschließlich der not--\nwendigen Auslagen dos Angeklagten Dem trägt\n\ndie Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nAm 28. November 1957 während des Sports einer Ausbildungskompanie der Bundeswehr wurde der Schütze Kb beim\nÜberqueren des Sportplatzes durch einen Speerwurf tödlich\nverletzt. Das Landgericht hat den Gefreiten MER, der den\nSpeer warf, wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Den Zugführer, Feldwebel OP, den mg\nals Hilfsausbilder unterstand, und den Chef der Ausbildungskompanie, Haupimann SB hat es aus Rechtsgriinden mangels\nSchuld freigesprochen. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nwenden sich mit der Sachrüge gegen die Freisprechung.\n\nI. Zur Revision gegen den Freispruch des Angeklagten\ncm.\n\nDie Revision greift durch.\n\nl. Der Angeklagte OD zestattete den seinem Zug als\nHilfsausbilder zugeteilten Gefreiten UP und CD\ndas Mitnehmen von zwei Speeren, weil diese sich zur Vorbereitung auf die Erlangung des Sportabzeichens im Speerwurf üben wollten. Sie taten dies mit seiner Erlaubnis zunächst auf einem für den Sportdienst der Kompanie nicht\ngleich beanspruchten Teil des Sportplatzes, wo nach Auffassung des Landgerichts andere Soldaten nicht gefährdet\nwerden konnten. In dem für die Ausbildungskömpanie aufgestellten und den Unterführern bekanntgegebenen Sportplan\nwar Speerwerfen nicht vorgesehen. Diese Sportart ist nach\nden Dienstvorschriften im Ausbildungsdierst der Rekruien\nsogar wegen ihrer Gefährlichkeit verboten. Die drei auf\nden Sportplatz ausrückenden Züge der Kompanie sollten an\njenem Tage, wie der Dienstplan vorseh, ausschließlich sogenannte Kamvfspiele, nämlich Medizinballspiele, Völkerball\nund Fußballtennis betreiben. Das Landgericht meint, der An-\n\n- 3 -\n\ngeklagte CB habe sich durch sein Verhalten keine pflichtwidrige Unterlassung zuschulden kommen lassen, er habe den\nbeiden Hilfsausbildern, die zur Beaufsichtigung des Sports\nihres Zuges nicht benötigt worden seien, das Speerwerfen\n\nals außerdienstlichen Sport gestatten dürfen. Die Kevision\nbeanstandet mit Recht, daß das Landgericht hierbei wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen hat. Denn die Beaniwortung der Frage, ob CB pflichtwidrig handelte, konnte\nnicht allein davon abhängen, ob Speerwerfen überhaupt als\naußerdienstlicher Sport in der Bundeswehr zugelassen ist\n\nund ob die beiden Hilfsausbilder bei dem für die Kompanie\nvorgeschriebenen Sportdienst benötigt wurden. In erster\nLinie entscheidend ist vielmehr, welche dienstlichen Befehle der Angeklagte für den von ihm als Zugführer zu lei.-\ntenden Sportidienst hatte und ob er durch sein Vorgehen diesen\nBefehlen zuwiäerhandelte. Hiermit hat sich das Landgericht\nnicht auseinandergesetzt. Nach § 2 Nr. 2 WStG ist ein Befehl eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein\nnilitärischer Vorgesetzter einem Untergebenen schriftlich,\nmündlich oder in anderer Weise, allgemein oder für den Einselfall und mit dem Anspruch auf Gehörsam erteilt. Der vom\nKompaniechef aufgestellte Dienstplan im Zusammenhang mit\n\ndem ebenfalls von diesem aufgestellten Sportplan enthielt\nfraglos eine solche Anweisung, die der Angeklagte als Zugführer zu befolgen hatte. CB handelte deshalb einem Befehl zuwider und damit oflichtwidrig, wenn er ohne Erlaubnis\nass Kompaniechefs Angehörigen seines Zuges die Ausübung\neiner anderen als der vorgeschriebenen Sportart gestattete,\nstatt sie mit zu dem vorgeschriebenen Dienst heranzuziehen.\nUnabhängig hiervon hätte das Landgericht ferner prüfen\nnüssen, ob CME Aurch das Gestatten der Mitnahme der Speere\nund des Speerwerfens die ihm als militärischen Vorgesetzten\n\nobliegende Pfiicht zur Dienstaufsicht verletzte. Der Angeklagte\n\nwar unmittelbarer Vorgesetzter der zu seinem Zuge gehörenden Soldaten, also auch der Gefreiten P und\nCEEEEEEED (5 ı der VO über die Regelung des militärischen\nVorgeseiztenverhältnisses vom 4. Juni 1956, BGBl. I, 459),\n\ner war darüber hinaus im Dienst auch Vorgesetzter aller\nübrigen im Dienstgrad unter ihm stehenden Soldaten der\nKompanie (§ 4 Nr. 2 aa0). In dieser Eigenschaft hatte er\n\ndie sich aus § 10 SoldG ergebenden Pflichten des Vorgesetzten,\nalso auch die Pflicht, seine Untergebenen vor Schäden zu bewahren, mochten diese dadurch eintreten können, daß Untergebene selbst unmittelbar an Leib oder Leben geschädigt\nwurden, oder dadurch, daß Untergebene andere Personen schädigten und dadurch mittelbar selbst Nachteile erlitten. Angesichts der Enge des Übungsgeländes, des Fehlens einer Oberaufsichi und des Umstandes, daß Speerwerfen als gefährliche\nSportart besondere Sicherungsvorkehrungen verlangt, mußte\n\nes neheliegen, im Verhalten des Angeklagten auch einen Verstoß gegen seine Dienstaufsichtspflicht zu sehen.\n\n2. Daß der Freispruch des Angeklagten Oi von einen\nVergehen der fahrlässigen Tötung auf diesem Mangel beruht,\nkann allerdings ausgeschlossen werden, weil das Landgericht\nin rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint hat, daß\nder Angeklagte nach der weiteren konkreten Gestaltung dee\nursächlichen Ablaufs bei Beachtung der ihm zuzumutenden Sorgfalt den tödlichen Unfall voraussöhen konnte. Zu dem verhängnisvollen Speerwurf kam es nämlich erst, nachdem der\nAngeklagte den beiden Hilfsausbildern, die inzwischen das\nSpeerwerfen auf dem nunmehr gleichfalls von den übenden Zügen\nbeanspruchten südlichen Teil des Sportgeländes hatten einstellen müssen und guf dem allein noch freien Randstreifen\n\nDa PEN VERS EEE RE ze\n\n-5-\n\ndes Spielfeldes Zielwurf auf kurze Entfernungen übten, auch\nan dieser Stelle die Fortsetzung des Speerwerfens verboten\nhatte. Beide gehorchten auch und stellten das Speerwerfen\nein. Erst als kurze Zeit danach ein vorüberkomnender Unteroffizier einer anderen Kompanie, der in Wahrheit vorher noch\nniemals Speer geworfen hatte, den Angeklagten MR Aurch\nseine prahlerische Behauptung, daß er es beim Wurf zu Weiten\nvon 50 bis 60 m bringe, zu einer Wette gereizihatte, kam\n\nes zu den weiteren Würfen auf dem Seitenstreifen des Spielfeldes, von denen der letzte den gerade vorbeigehenden Schützen\nKM traf. Das Landgericht sagt hierzu, CB habe davon\nausgehen dürfen, daß beide Hilfsausbilder den Speerwurf endgüliig eingestellt hatten, er habe nicht voraussehen können,\ndaß der ihm bis dahin als zuverlässig bekannte Gefreite\nMED :cotz des zuvor gegebenen Befehls, das Speerwerfen\nauf dem Seitenstreifen einzustellen, weitere Speerwürfe ausführen werde. Das ist nicht zu beanstanden. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte bei Anwendung der gebotenen und von ihm billigerweise zu erwartenden Sorgfalt\nden Tod eines andern als mögliche Folge seines Verhaltens\nHätte vorhersehen können, sind alle ihm bekannten Umstände\nzugrundezulegen. Dabei ist nicht das, was möglicherweise\nhätte. eintreten können, sondern ausschließlich der Ablauf\nder Geschehnisse, wie er wirklich eingetreten ist, zu berücksichtigen (vgl. RGSi 29, 219; 34, 915 56, 343, 349; 73, 370,\n372). Wer erst nachträglich erkennt, daß er durch sein Verhalten eine Gefahr für rechtlich geschützte Güter heraufbeschworen hat, und diese Gefährdung durch sachgenäße Anweisungen an andere zu begegnen sucht, kann für einen schädlichen Erfolg, der durch die pflichtwidrige Nichtbefolgung\nder Anweisungen eintritt, strafrechtlich nur verantwortlich\ngemacht werden, wenn er bei Anwendung der gebotenen und von\nihm billigerweise zu erwartenden Sorgfalt hätte erkennen\n\nBEL SEP EEE\n\nser\n\noh\n\nkönnen, daß seine Anweisungen oder Befehle möglicherweise\nnicht befolgt wurden. Konnte sich, wie das Landgericht\nunangreifbar feststellt, der Angeklagte darauf verlassen,\ndaß Meindl den ihm erteilten dienstlichen Befehl beachten\nwerde, so kann ihm bei den hier gegebenen Umständen aus\ndem befehlswidrigen Verhalten MW kein Vorwurf erwachsen. Es kann deshalb, soweit es sich um die Schuld\n\ndes Angeklagten am tödlichen Unfall des Schützen K>\nhandelt, keine Rolle spielen, ob die Vorhersehbarkeit eines\nUnfalls bei einem anders gedachten Verlauf - etwa bei der\nTötung oder Verletzung einer Person durch einen der beiden\nHilfsausbilder ohne das Dazwischentreten des Verbots oder\nüberhaupt durch eine andere Person, die mit den auf dem\nSpielfeld liegenden Speeren übte, zu bejahen sein würde.\n\n3. Gleichwohl kann das Urteil des Landgerichts, soweit\nes den Angeklagten CB betrifft, nicht bestehen bleiben,\nweil der oben unter 1. erörterte Mangel dazu geführt haben\nkann, daß das Lanägericht den Angeklagten nicht wegen Verletzung einer Gehorsamspflicht (§ 19 oder § 21 WSiG) oder\nwegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht (§ 41 WStG) verurteilt hat. Zwar würde nach den bisherigen Feststellungen\nauch für diese Tatbestände aus dan unter 2. erörterten\nGründen der Tod des Schützen KB als fahrlässig herbeigeführte schwerwiegende Folge im Sinne dieser Strafvorschriften auszuscheiden haben. Trotzdem könnte eine Verurteilung nach den genannten Vorschriften in B-sracht kommen,\nweil eine schwerwiegende Folge im Sinne des WStG (§ 2 Nr. 3 WSLG)\nnicht erst in dem Eintritt eines Schadens zu sehen, sondern\nbereits dann gegeben ist, wenn der Täter durch sein Verhalten\neinen konkreten Gefehrenzustend für Leib oder Leben von\nMenschen geschaifen hat und dies für ihn bei gehöriger Sorgfalt erkennbar war. insoweit würde es also ausschließlich\n\ndarauf anzukommen haben, ob nicht das Mitführen ihrer Art\nnach gefährlicher Sportgeräte zum Sportdienst der Kompanie\nunter den gegebenen Umständen für sich allein schon im Sinne\nder allgemein vorstellbaren möglichen Folgen für Leib oder\nLeben eines Menschen einen Gefahrenzustand schuf, der als\nschwerwiegende Folge im Sinne des WStG anzusehen wäre. Das\nwird das Landgericht zu prüfen haben. Sollte die neue\nHauptverhandlung zur Verurteilung des Angeklagten C>\nunter dem Gesichtspunkt der §§ 19, 21 oder 41 WStG führen,\nso wird für die Strafzumessung auf BGHSt 9, 259 hingewiesen.\n\nII. Zur Revision gegen den Freispruch des Angeklagten\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nDer Angeklagte BED wollte nach dem von ihm aufgestellten Dienstplan’ persönlich die Oberaufsicht über den\nSportdienset der Kompanie führen. Er war daran zunächst durch\nanderweitige dienstliche Beanspruchung gehindert und befand\nsich erst auf dem Wege zum Sportplatz, als das Unglück schon\ngeschehen war. Einen Stellvertreter für die Oberaufsicht\nhatte er nicht bestellt. Die Revision wendet sich dagegen,\ndaß das Landgericht hierin keine Pflichtwidrigkeit erblickt\nhat. Das erscheint in der Tat nicht unbedenklich. Zwar ist\nden Feststellungen des Urteils nichts dafür zu entnehmen,\ndaß höhere Befehle bestanden, die auch bei zugweise betriebenen, in ihrer Art völlig harmlosen Sportarten eine\nÜberaufsicht bei Benutzung desselben Platzes geboten. Es\nhätte aber, wie die Revision zutreffend betont, allgemeinen\nmilitärischen Grundsätzen entsprochen, wenn der Angeklagte,\nsei es vorsorglich, sei es auch, sobald er erkannte, daß\ner selbst nicht zu Beginn des Dienstes anwesend sein werde,\neinen Stellvertreter für die Oberaufsicht bestellt hapden\nwürde. Doch bedarf es einer abschließenden Erörterung dieser\nFrage nicht, weil die Feststellungen des Landgerichts zur\n\n'\n\n0\n.d:\n“\n£\n\n-8-\n\ninneren Tatseite den Freispruch tragen, ohne daß es, wie auch\ndas Landgericht ausdrücklich betont, darauf ankommt, ob die\nUnterlassung des Angeklagten als pflichtwidrig anzusehen ist;\nDie Strefkammer legt im einzelnen dar, daß der Angeklagte\nBaumann sich auf die Zuverlässigkeit seiner Zugführer und\nUnterführer verlassen konnte und nicht mit der Möglichkeit\n\nzu. rechnen brauchte, daß in Nichtbefolgung des von ihm befohlenen Sportplanes eine im Rahmen der Rekrutenausbildung\nsogar ausdrücklich verbotene Sportart auf einem hierfür nicht\ngeeigneten Platz betrieben werden würde. Unter diesen Umsiänden war für ihn nicht nur ein Todesfall, sondern überhaupt\ndie Herbeiführung einer möglicherweise als schwerwiegende Folge\nim Sinne dee WSiG anzusehenden Gefahrenla;;e als Folge mangelnder\nOberaufsicht nicht voraussehbar. Es ist deshalb im Gegensatz\n\nzu der bei dem Angeklagten CE gebotenen Beurteilung unbedenklich, daß das Landgericht den nach den Feststellungen hier\nallein in Betracht kommenden Tatbestand des § 41 Abs. 3 WSiG\nnicht ausdrücklich erörtert hat.\n\nDie Entscheidung entspricht den Anträgen des Generalbundesanwalis.\n\nDr. Geier Werner Wwillms\nFischer Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-29/1-str-161-59","cited_norms":[{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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