{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-09-24_1_StR_580_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-09-24","aktenzeichen":"1 StR 580/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2253 068 or\n\n1 StR 680/59\n\nim Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwiri Wilhelm N EEE aus EEE i.0@.,\ndort geboren am®@: ED ED,\n\nwegen vorsätzlicher Gefangenenbefreiung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19, Jenuar 1960, an der teilgenomuen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Faller\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nin der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho£f\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschättsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Nieratzky wird das\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom 24. September 1959\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt\nworden ist,\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteis, an das Amtsgericht Michelstadt (Einzelrichter)\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens\ngegen § 121 Abs. 1 StGB anstelle einer an sich verwirkten\nGefängnisstrafe von zwei Tagen zu einer Geldstrafe von 40,- DM\nverurteilt, weil er vorsätzlich die Befreiung von Gefangenen,\nmit deren Beaufsichtigung er beauftragt war, befördert habe.\n\nDie von dem Angeklagten hiergegen eingelegte Revision\nrügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie führt zum Erfolg.\n\n1. Tie Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt;\nDer Angeklagte beschäftigte in seinem landwirtschaftlichen\nBetrieb una dem damit verbundenen Fuhrunternehmen des Öfteren\nStrafgefangene, die ihm vom Amtsgerichtsgefängnis Michelstadt\nzugewiesen wurden. Er ist von der Gefängnisverwaltung als\n\"Verkaufseher\" verpflichtet. Die Gefangenen holte er jeweils\nmorgens vom Gefängnis ab und bracnte sie abends wieder dorthin\nzurück. Am 25. März 1959 lud er mit zwei Strafgelangenen am\nBahnnof EEE Schotter. Nach einiger Zeit fuhr er mit seinem\nTrecker zu seinem knapp 1 km entfernten Anwesen, um dort einen\nzweiten Anhänger zu holen. Die beiden Gefangenen ließ er unbeaufsichtigt am Bahnhof zurück, Der Angeklagte hätte bis\n\nzur Rückkehr etwa 20 Minuten benötigt, wurde jedoch zu Hause\nvon seinem Vater mit einer anderen Arbeit betraut. An seiner\nStelle kam sein Bruder Fritz, der ebenfalls als Werkaufseher\nverpflichtet ist, mit 10 Minuten Verspätung zum Bahnhof. Die\nwefangenen hatten inzwischen fleißig weitergearbeitet. Sie\nhesten keine Fluchtabsichten und hatten sich von ihrem Arbeitsplatz nicht entfernt.\n\n2. Zu Unrecht meint allerdings die Revision, daß bei diesem\nSschverhalt schon der äußere Tatbestand des § 121 StGB nicht\nvorliege.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts ist\nunier\"Befreiung\" im sinne der §§ 121, 347 StGB jede Form der\nAufhebung der Gefangenschaft zu verstehen (RGSt 5, 324 ff;\n\n9, 40, 41; 26, 334, 3355 36, 402, 403; 57, 75; LZ 1919 S. 387 |\nWr. 24). Die Gefangenschaft ist aufgehoben, wenn ein außerhalb des Gefängnisses beschäftigter Häftling derart ohne Aufsicht allein geiassen wird, daß er die Möglichxeit hat, sich\nzu entfernen, wohin er will. Daß er von dieser Höglichkeit\nkeinen Gebrauch macht, auch gar nicht die Absicht hat, sich\nder Verbüßung seiner Strafe zu entziehen, ist unerheblich.\n(Die hiervon abweichende Ansicht in RGSt 26, 334, 335 wurde\nspäter aufgegeben, vgl. RGSt 57, 75, 76). Ebenso ist es ohne\nBedeutung, ob der Gefangene zum Bewußtsein seiner Freiheit gekommen ist oder nicht. Entscheidend ist vielmehr allein, daß\ner tatsächlich in den Besitz der Freiheit gelangt ist.\n\nDie bloße Möglichkeit des Entweichens oder der Befreiung\ngenügt jedoch nicht. Ein Gefangener kann daher solange nicht\nals vefreit gelten, als er sich noch im Bereich der Gewalt\ndes Aufsehers befindet und nicht Umstände eingetreten sind,\nwelche diese Gewalt als aufgehoben erscheinen lassen. Vom Reichgericht wurde anerkannt, daß eine \"Befreiung\" noch nicht eingetreten ist, wenn der mit Bewachung von Gefangenen während\nder Außenarbeit betraute Aufseher sich \"für kurze Zeit\" von\nder Arbeitsstelle dergestalt entfernt hat, daß er auf die\nBewegungen der Gefangenen nicht einwirken und sie auch nicht\nwahrnehmen konnte (RGSt 26, 334. 3355 36, 402, 403).\n\nU\n\nDer Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts, der sich die Strafkammer angeschlossen\nhat. abzuweichen.\n\nIm vorliegenden Falle waren die Gefangenen allerdings\neinem privaten Arbeitgeber zu Außenarbeiten zugewiesen worden.\nDadurch wurde aber das besondere Gewaltverhältnis der Ge-Sangenschaft nicht aufgehoben, sondern allenfalls \"gelockert\",\nDies ergibt sich schon daraus, daß der Angeklagte gemäß dem\nErlaß des Hessischen Ministers der Justiz vom 9. Juni 1950\n- 45333-V2690 - als \"Werkaufseher\" besonders verpflichtet und\nüber den Umgang mit Gefangenen belehrt wurde. Das Gefangenschaftsverhältnis bestand in seinen wesentlichen Werkmalen\nunverändert fort. Deshalb kaın es auch hier entgegen der\nMeinung der Revision für die Tatbestandsverwirklichung des\n§ 121 StGB nicht darauf ankommen, ob der Gefangene von der\nMöglichkeit der Flucht tatsächlich Gebrauch gemacht hat.\n\nEs ist ferner unerheblich, daß eine Privatperson einem etwaigen Fluchtversuch nicht mit gleich wirksamen Mitteln entgegenzuireten vermag wie ein Aufsichtsbeamter des StrafvollzsugsGienstes. Mit Recht ist die Strafkammer der Auffassung,\nin solchen Fällen könne von der privaten Aufsichtsperson zwar\nnicht verlangt werden, daß sie den Gefangenen ständig unmittelbar im Auge behalte, da sie auch ihrer eigenen Arbeit\nnachzugenen habe, aber sie müsse im allgemeinen in seiner\nNähe bleiben und sich in angemessenen Zeitabständen davon\nüberzeugen, daß der Gefangene noch anwesend sei.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte\ndie beiden Gefangenen auf einem offenen Bahnhofsgelände ohne\nJesliche Beaufsichtigung oder sonstige Sicherungsmaßnahmen zurückgeiassen und sich zu seinem ungefähr 1 km entfernten Anwesen begeben. Die Strafkammer hat ihm zwar nur zur Last gelegt,\ndaß e r 20 Minuten abwesend war. Gleichwohl hat sie die\nGefangenen in diesem Zeitraum als \"befreit\" angesehen.\n\nOb nich ein mit Außenarbeilen beschäftigter Gefangener\nnoch im Bereich der Gewalt des Aufsehers befindet, der die\n\nArbeitsstelle vorübergehend verlassen hat, oder schon als\n\nin Freikeit gesetzt zu betrachten ist, Kann nur nach den\ngesamten Umständen des einzelnen Falles beurteilt werden\n\nund ist im wesentlichen eine Tatfrage. Es wird hauptsächlich\ndarauf enkommen, wielange und wieweit sich der Aufseher entfernt und wo sich der Gefangene währenddessen aufge-\n\nhalten hal. Es ist der Revision zwar zuzugeben, daß es\n\nsich bei dem hier gegebenen Sıchverhalt - vor allem was die\nZeitdauer der Abwesenheit des Angeklagten anbetrifft - um einen\nGrenzfall handeln mag, aber immerhin waren die Gesamtumstände\ndes Falles von der Art, daß die Rechtsansicht der Strafkanner, MP\ndie objektiven Merkmale einer \"Befreiung\" im Sinne des § 121\nStGB hätten vorgelegen, nicht beanstandet werden kann.\n\n3. Die Revision hat jedoch Erfolg, da die Feststellungen zur\ninneren Tatseite nicht ausreichen, die Verurteilung zu tragan.\n\nDie Strafkammer nimmt an. der Angeklagte habe vorsätzlich\ngehendelts; denn er sei sich klar darüber gewesen, daß er die\nGefangenen in einer auch mit seiner aufgelockerten Beobachtungspflicht nicht mehr zu vereinbarenden Weise aus seiner Aufsicht\nentlassen habe (TA S. 5). Diese Annahme ist jedoch nicht hin- ru\nreichend begründet, weil sie im Zusammenhang mit der ausdrücklichen Belehrung gesehen werden muß, die dem Angeklagten in\nder \"Verpflichtungserklärung\" als Werkaufseher erteilt wurde.\nDort wurde nur darauf hingewiesen, daß er gerichtlich\nzur Verantwortung gezogen werde, falls er die Flucht eines\nGefangenen vorsätzlich begünstige oder durch seine Fahrlässigkeit oder nachlässige Aufsicht die Flucht eines Gefangenen\nermöglicht oder begünstigt werde (UA S. 2). Der Hinweis bezieht\nsich ausschließlich auf den Fall der Flucht eines Gefangenen.\nDie Belehrung gibt nicht den mindesten Anhaltspunkt dafür,\ndaß der Angeklagte sich hätte bewußt sein müssen, durch eine\n\nd\n\nnn»\n\nzu weitgehende Lockerung der Aufsicht, wie sie im vorliegenden Falle festgestellt ist, die Befreiung eines Gefangenen\nauch dann herbeizuführen, wenn dieser seinen Arbeitsplatz\nnicht verläßt und keine Fluchtabsichten hegt. Bei der lockeren\nForm der Beaufsichtigung, die sich aus einem Arbeitseinsatz\nvon Gefangenen bei Privatpersonen zwangsläufig ergibt, kann von\neinem Laien nicht erwartet werden, daß er ohne entsprechende\nBelehrung den Umfang seiner Aufsichtspflichten kennt. Daß der\nAngeklagte in einem \"tatsächlich gerechtfertigten völligen\nVertrauen in die Loyalität der Gefangenen\" handelte, wird\n\nUA S. 5 ausdrücklich festgestellt.\n\nUnter diesen Umständen durfte die Strafkammer auch nicht\nstillschweigend davon ausgehen, daß der Angeklagte die zur\nSchuld erforderliche Einsicht in das Unrechtmäßige seiner\nhandlungsweise gehabt habe oder hätte haben müssen. Zu dieser\nFrage hätte ausdrücklich Stellung genommen werden müssen,\nnachdem der Angeklagte über seine Pflichten als Werkaufseher\nzwar ausdrücklich belehrt wurde, die Belehrung aber gerade\nzu dem hier festgestellten Sachverhalt nicht das Geringste\nenthielt. Das Unrechtsbewußtsein des Täters ist nur dann\nvorhanden, wenn er das Unrechtmäßige gerade derjenigen Tatbestendsverwirklichung kannte oder hätte kennen müssen, die ihm\nzur Last gelegt wird (BGHSt 10, 35 ff). Es genügt allerdings,\ndaß er hiervon nur eine Kenntnis nach Laienart besitzt. Aber\ngerade in dieser Hinsicht bleiben nach den Feststellungen des\nUrteils Zweifel offen; denn die von der Strafkammer angenommene\nTatbestandsverwirklichung des § 121 StGB ist nicht dergestalt,\ndaß sie von einem Laien ohne weiteres als Unrecht im strafrechtlichen Sinne empfunden wird oder empfunden werden müßte.\n\nts hätte daher näherer Feststellungen zur inneren Tatseite\nbedurfi. Aus diesem Grunde mußte das Urteil aufgehoben werden.\n\n4. In der neuen Hauptverhandlung wird zu klären sein, ob der\nAngeklagte trotz des mißverständlichen Hinweises in der Verpflichtungserklärung auf Grund etwaiger anderer Belehrungen\noder sonstiger bisher nicht festgestellter Umstände sich bewußt war, daß er durch sein Verhalten die Befreiung eines\nGefangenen befördere, und das Unrechtmäßige seiner Tat erkannte oder hätte erkennen müssen.\n\nEs kann auch der Fahrlässigkeits-Tatbestand des § 121 Aks.\n2 StGB in Betracht kommen. Nach Auffassung des Senats bezieht sich dieser Tatbestand trotz des von § 121 Abs. 1 St&@\nabweichenden Wortlautes auf alle Fälle der Aufhebung der Gefangenschaft (vgl. RGSt 9, 40, 41; Schönke/Schröder StGB;\n9. Aufl. Anm. IV zu § 121; Werner in IK, 8. Aufl. Anm. III\nzu § 121 St@B).\n\n5. Das Urteil des Landgerichts erstreckt sich noch auf einen\nweiteren Angeklagten, der in gleicher Weise eines vorsätzlichen\nVergehens gegen § 121 StGB für schuldig befunden wurde. Der hier\nfestgestellte Mangel liegt auch bei seiner Verurteilung vor.\nDie Anwendung des § 357 StPO kommt jedoch nicht in Betracht,\nda es an der Nämlichkeit der Straftat fehlt. Zwar besteht ein\nloser äußerer Zusammenhang zwischen den beiden Taten insofern\nals sie an demselben Tage und Orte (dem Bahnhof EB) vesangen wurden. Es handelt sich dort jedoch um die Beaufsichtigung eines anderen Gefangenen, der einem anderen Werkaufseher\nanvertraut und innerhalb des Bahnhofes an einem anderen\nArbeitsplatz beschäftigt war. Die Gleichartigkeit der von\nmehreren Personen begangenen strafbaren Handlungen genügt\nnicht. um eine Rechtswirkung im Sinne des § 357 StPO herbeizu\nführen.\n\n6. Ta der Grund für die bisherige Zuständigkeit der Strafkamwer (§§ 74 Abs. 1, 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG) offensichtlich\n\nwir\n\nweggefallen ist, nachdem der Angeklagte in den übrigen Fällen\nfreigesprochen wurde und das Urteil insoweit rechtskräftig\nist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung\nentsprechend der Vorschrift des § 354 Abs. 3 StPO an das\nörtlich zuständige Amtsgericht - Einzelrichter - zurückverwiesen (vgl. §§ 24, 25 Nr. 2 c GV6; R6St 65, 71, 725 BGH\n\n2 StR 863/52 vom 23. Januar 1953. mitgeteilt von Dallinger\n\nin MDR 1953, 273, 274 und BGH 1 StR 243/57 vom 24, September 1957).\n\nDr. Geier Dr. Peetz willms\n\nFischer Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-24/1-str-580-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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