{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-09-22_1_StR_374_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-09-22","aktenzeichen":"1 StR 374/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"AStR 310/59 2309 092 -.\n\nIn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Herbert Kurt Feiillb- zuletzt wohnhaft in\n\nSCENE, geboren am EEE 1923 ir VE dei\n\nVE, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. September 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Faller\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Tandgerichts Waldshut vom 10. März 1959 mit den\nFeststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte wegen Sachbeschädigung und\neinfacher vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt ist, im Strafausspruch,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung und den Ehrverlust.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. *\nLT Lem nr —— one.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls im Rückfall in\nfünf Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit einfachem Diebstaniy Ba wegen\neinfachen Diebstahls im Rückfall in vier Fällen, wegen\nSachbeschädigung und einfacher vorsätzlicher Körperverletzung zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt, die Sicherungsverwahrung angeordnet und auf Verlust der bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von vier Jahren erkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie hat nur in beschränkten\n\nUmfange Erfoig.\n\nI. Verfahrensbeschwerde.\n\nDie vom Angeklagten erhobene Aufklärungsrüge enthält\nnicht die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angaben und ist deshalb unzulässig. Es ist nicht einmal gesagt, welchen weiteren Beweis das Landgericht nach der Auffassung des Beschweräeführers hätte erheben sollen.\n\nII: Sachrüge 9\n\nl. Zum Schuldspruch wird das Urteil in allen Punkten\nvon den Feststellungen getragen.\n\na) Nicht zu billigen ist es allerdings, daß das landgericht die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall in den Fällen II, 2 und 5, III, 1\nund IV, 1 der Urteilsgründe au auch : auf § 245 Abs. 1 Nr. 7 StGB\ngestützt hat, weil der Angeklagte \"beim Eindringen in die\nHäuser, in denen er stehlen wollte, jedes Geräusch vermied.\nDas Lanägericht 1äßt damit unberücksichtigt, daß geräuschloses Verhalten allein noch nicht das Tatbestandsmerkmal\n\n-3-\n\ndes Einschleichens erfüllt, daß vielmehr zu dem für jeden\nDieb typischen heimlichen Vorgehen noch irgendeine Vorsichtsmaßregel oder die Ausnutzung einer besonderen Lage,\nkurz eine listige Form der Ausführung hinzutreten muß\n\n(BGHSt 9, 253, 255; BGH LM Nr. 2 zu § 243 Abs. I Nr. 7 StGB).\nDieser Mangel beeinträchtigt jedoch den Bestand des Urteils\nnicht, weil die Verurteilung wegen schweren Diebstahls in\nden genannten Fällen zutreffend auf § 243 Abs, 1 Nr. 2 gestützt ist und weil die Strafhöhe der vom Landgericht in\näiesen Fällen festgesetzten Einzelstrafen durch die rechtlich nicht haltbare Annahme der Begehungsform des § 243\n\nAbs. 1 Nr. 7 StGB ersichtlich nicht beeinflußt ist. ®\n\nb) Im Falle II, 1 hält die Verurteilung des Angeklagten\nwegen schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB der\nNachprüfung stand. Hier ging der Angeklagte nicht nur geräuschlos zu Werke, sondern nütz'te auch in listiger Weise\neine besondere Lage aus, indem er sich von rückwärts her\ndurch den Garten dem Hause näherte und es durch eine Hiniertür betrat.\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher ist in den Diebstahlsfällen nicht zu\nbeanstanden. Jedoch äurfte das Lanägerichi die Strafschärfung\ndes § 20 a Abs. 1 StGB nicht anwenden, soweit der Angeklagte\nwegen Körperverletzung und Sachbeschädigung verurteilt worden u\nist. Die Körperverletzung beging der Angeklagte, als er sich,\nbei einem Einbruchdiebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen\nseine Festnahme zur Wehr setzte und dabei einen Hausbewohner\nin die Hand biß, die Sachbeschädigung, indem er nach seiner\nFestnahme durch die Polizei die Türe der Arrestzelle aufzubrechen suchte und diese erheblich beschädigte. Bei diesen\nStraftaten handelte es sich also, wie die Feststellungen\nzweifelsfrei erkennen lassen, um ausgesprochene Gelegenheits-\n\n3\n\n-4-\n\ntaten, die für sich genommen nicht dem im übrigen einwand-\n\nfrei als erwiesen angesehenen verbrecherischen Hange des\nAngeklagten entsprungen sind, wenn sie auch zeitlich und\nsacrlich in engem Zusammenhang mit solchen Hangtaten standen.\nDas Landgericht hat hier offenbar verkannt, daß die Strafschärfung nach § 20 a Abs. 1 StGB nicht unterschiedslos\n\nfür alle Straftaten eines Gewohnheitsverbrechers eintritt,\nsondern nur für solche Vergehen oder Verbrechen in Betracht\nkomnen kann, die als sogenannte Hangtaten für die Anwendung\ndes § 20 a SiCB selbst von Bedeutung sinä (vgl. BGH 1 StR\n322/59 vom 22. Juli 1959).\n\n2. Die hiernach in den Fällen der Körperverletzung\nund der Sachbeschääigung gebotene Aufhebung der Einzelstrafen\nmußte äie Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtisirafe und\nder damit verknüpften weiteren, an sich nicht zu beanstandenden Entscheidungen über die Anordnung der Sicherungsverwahrung und den Ehrverlust zur Folge haben. Auch über die\nAnrechnung der Untersuchungshaft wirä neu zu befinden sein.\n\nBei der neuen Entscheidung wird das Landgericht zu\nberücksichiigen haben, daß seine Erwägung, der Angeklagte\nhabe von vornherein damit gerechnet und es gebilligt, daß\ner im Zustand durch Alkoholgenuß verminderter Zurechnungsfähigkeit bestimmte Straftaten begehen werde, sich nach den\nFeststellungen nur auf die Diebstähle beziehen kann, daß\nalso nur insoweit die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 SiGB\naus dem Gesichtspunkt der sogenannten ac'tio libera in causa\nauszuscheiden hätte, während im übrigen, also gerade für\ndie Körperverletzung und die Sachbeschädigung, die Milderungs-\n\n-5-\n\nmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB bestehen bleibt.\n\nDr. Geier Werner Hübner\nFischer Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-22/1-str-374-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-22/1-str-374-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:33.184655+00:00"}}