{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-09-22_1_StR_358_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-09-22","aktenzeichen":"1 StR 358/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 358/59 2309 093\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Iudwig IL ED aus MED: geboren\nom ED 1595 in va;\n\nwegen Untreue\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. September 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBunädesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Faller\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellier >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Kevisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nMemmingen vom 23. April 1959 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten des Rechtsmittels\nder Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nDem Angeklagten wurde im Februar 1956 die für eine Mandantin eingeklagte Geldsumme von 16.249,93 DM auf sein Konto\nüberwiesen. Als ihn die Mandantin deshalb im Frühjahr 1957,\ndann im Herbst 1957 und nochmals um die Jahreswende 1957/58\naufsuchte, verschwieg er jedesmal den Eingang des Geldes\nund zahlte ihr den Betrag mit Zinsen erst nach Einleitung\n\ndes Strafverfahrens aus.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in\neinem Falle - begangen beim dritten Besuch der Mandantin -\nzu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten und einer Geldstrafe von 1.000,-- DM verurteilt, im übrigen von der Anklage der fortgesetztien Untreue und des Beiruges freigesprochen.\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten,\ndie Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen\nRechts rügen, haben keinen Erfolg.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft,.\n\nl. Verfahrensbeschwerdäe.\n\nDie erhobene Aufklärungsrüge steht in engem Zusammenhang mit der Sachrüge zu § 266 StGB und wird dort behandelt.\n\n2. Sachrüge,\na) zu § 266 StGB.\n\nDer Angeklagte, der den äußeren Geschehensablauf im\nwesentlichen zugibt, hat sich zur inneren Tatseite wie folgt\nverteidigt: Er sei wohl nachlässig und vergesslich gewesen,\nhabe jedoch nie den Willen oder das Bewußtsein gehabt, der\nMandantin Schaden zuzufügen. Er habe die Angelegenheit zunächst vergessen, nachdem die Handakten durch ein Kanzleiversehen anderen Akten unterbunden und weggelegt worden seien.\n\n- 3 -\n\nBei Aufdeckung dieses für ihn peinlichen Versehens anläßlich\nder Besuche der Mandantin habe er jeweils sofort den Entschluß gefaßt, die Sache in Ordnung zu bringen, dies jedoch infolge seiner beruflichen Überlastung und seiner krankhaften Vergesslichkeit unterlassen.\n\nDie Strafkammer hat dieses Vorbringen, soweit es die\nVorgänge bis zum dritten Besuch der Mandantin betrifft, nicht\nals widerlegt angesehen und daher nicht für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte bis dahin vorsätzlich eine Vermögensbeschädigung oder Vermögensgefährdung der Mandantin\nherbeigeführt hat.\n\nSie hat ihre Überzeugung ausreichend und ohne Rechtsfehler begründet.\n\nSie ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte \"ein todkranker Mann mit schwerstem- durchschnittlich 220 mm betragendem-Hochblutäruck, schwer geschädigtem Herzen und\nschwerer Arteriosklerose\" ist, der in den letzten Jahren\ndauernd in ärztlicher Behandlung stand und seine umfangreiche Rechtsanwaltspraxis nur noch unter Aufbietung aller\nKräfie ausüben konnte. Er ermüde außerordentlich schnell\nund infolge seines krankhaften Zustandes sei es möglich,\ndaß er eine Angelegenheit, deren Erledigung er sich vorgenommen hate, nach kurzer Zeit wieder vergesse. Die Strafkammer hat dem Angeklagten daher, soweit er \"infolge seiner\nkrankhaften Vergesslichkeit anders als ein gesunder Mensch\nhandelt\", den Schutz des § 51 Abs. 1 StGB und \"im übrigen,\nd.h. soweit er bewußt und überlegt handelt\", verminderte\nZurschnungsfähigkeit zugebilligt. Sie hat sich auch ausführlich nit dem nahelisgenden Einwand auseinandergesetzt,\ndaß nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Rechtsanwalt,\nauch wenn er schwerkrank und überlastet ist, einen Betrag\nvon über 15.000,-- DM nicht einfach immer wieder vergißt.\n\nSie führt hierzu u.a. aus: \"Vor allem aber kam das Gericht\nauf Grund der Ausführungen des sachverständigen Zeugen\n\nDr. OD und des Sachverständigen Dr. Oepen zu dem Ergebnis, daß bei der Krankheit des Angeklagten ein anomaler\nund mit der Lebenserfahrung im Widerspruch stehender Geschehensablauf, insbesondere hinsichtlich der inneren Tatseite nicht so unwahrscheinlich ist, daß er schon um seiner\nRegelwiärigkeit Willen mit Sicherheit ausgeschlossen werden\nkönnte. Als mit nohem Blutdruck und starker Arteriosklerose\nbehaftetem Menschen waren dem Angeklagten viele Dinge, die\nanderen Personen wegen ihrer Wichtigkeit unvergessen im\nGedächtnis bleiben, offenbar weniger bedeutsam, zumal er\nbei seinem großen Geschäftsanfall immer wieder mit neuen\nEindrücken und neuen Rechtsfällen belastet wurde, die ihn\ndazu zwangen, sich auf unaufschiebbare Termins- und Fristensachen zu werfen.\n\nEs ist deshalb bei dem Leiden des Angeklagten nicht\nganz unwahrscheinlich und deshalb nicht mit Sicherheit auszuschliesen, daß die Rechtssache SEM sowie die Tatsache,\ndaß der Prozeß noch nicht abgerechnet war, dem Angeklagten\nbis zum ersten Besuch der Zeugin Sb völlig entfallen\nwar und daß der Angeklagte seinen bei dem ersten und zweiten\nBesuch der Zeugin gefaßten Entschluß, die Urteilssumme sofori zur Auszahlung zu bringen, alsbald im Drange anderer\nDienstgeschäfte wieder vergessen hat\".\n\nDiese Ausführungen enthalten keine Verstöße gegen\nDenkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Es ist auch\nnicht zu beanstanden, daß die Strafkammer an den Nachweis\nder inneren Tatseite strenge Anforderungen stellt. Schon\ndas Reichsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß dies\nbei der weiten Fassung des äußeren Tatbestandes des § 266 StGB\nerforderlich ist (RGSt 68, 371, 374; 69, 15, 17; 71, 90, 92).\n\n-5_\n\nDie Revision meint unter Berufung auf RGSt 73, 284, das\nGericht habe verkannt, daß der Angeklagte verpflichtet war,\ndas Geld sofort an seine Mandantin auszubezahlen. Er hätte\ndaher sofort beim Eingang der Mitteilung von der Überweisung\ndes Geldes in den Akten eine Verfügung treffen müssen, was\nmit dem Geld zu geschehen habe. Dieser Angriff geht fehl;\ndenn die - an sich zutreffenden - rechtlichen Überlegungen\nder Revision vermögen die auf tatsächlichen Gründen beruhende\nMeinung der Strafkammer, daß dem Angeklagten für diesen Zeitpunkt ein Schädigungsvorsaiz gegenüber der Mandantin nicht\nnachzuweisen sei, nicht zu erschüttern.\n\nIm Hinblick auf die Feststellungen über den krankhaften\nZustand des ängeklagten und die Folgerungen, die die Strafkammer für die Beurteilung der inneren Tatseite daraus gezogen\nhat, brauchte sie auch die weiteren Gesichtspunkte, die die\nRevision vorträgt, nicht näher zu erörtern. Aus dem gleichen\nGrunde mußten sich ihr auch keine weiteren Beweiserhebungen\nüber den Kanzleibetrieb des Angeklagten, seine Buch- und\nAktenführung usw. aufdrängen, zumal da die Staatsanwalischaft\nkeine entsprechenden Anträge gestellt hat. Solche Erhebungen\nhätten nach dem eigenen Vortrag der Revision allenfalls zusätzliche Anhaltspunkte dafür ergeben können, daß die Kanzlei\nmangelhaft organisiert war und der Angeklagte grobfahrlässig\nhandelte. Solche von der Revision vermißten Feststellungen,\nzu denen nach ihrer Ansicht eine weitere Aufklärung geführt\nhätte, wären somit nicht geeignet gewesen, der Strafkammer\ndie fehlende Überzeugung zu vermitteln, daß der Angeklagte\ndie Mandantin bewußt geschädigt hat. Die Rüge der mangelnden\nAufklärung des Sachverhalts ist deshalb, wenn man annehmen\nwollte, daß sie in zulässiger Form erhoben ist, jedenfalls\nsachlich unbegründet.\n\nb) zu § 263 StGB.\n\nDa die Staatsanwaltschaft die allgemeine Sachrüge erhoben hat, war das angegriffene Urteil in seinem ganzen\n\nUmfange auch daraufhin zu überprüfen, ob der Tatbestand\ndes § 263 StGB ohne Rechtsfehler verneint wurde.\n\nDie Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß\ndas Verhalten des Angeklagten bis zum dritten Besuch der Mandantin den Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt, da eine\nvorsätzliche Vermögensschädigung nicht nachzuweisen ist.\nSie hat es ferner bei der besonderen Lage und dem krankhaften Zustand des Angeklagten für nicht sicher erwiesen\nangesehen, daß er beim dritten Besuch in der Absicht handelte, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Diese Überzeugung der Strafkammer ist ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze ausreichend begründet. Die rechtliche Würdigung 1äßt keinen\nFehler erkennen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.\n\nII, Die Revision des Angeklagten.\n\nle. Die Verfahrensbeschwerden.\n\na) Die Strafkamner hat mit Recht den beantragten Augenschein\nin der Kanzlei des Angeklagten gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO\n\nabgelehnt. Die Ablehnung hätte auch auf § 244 Abs. 5 StPO ge-/\nstützt werden können. § 338 Ziff. 8. StPO ist nicht verletzt. '\n\nb) Es bedurfte keines Hinweises auf § 263 StGB gemäß § 265\nAbs. 1 StPO, da der Angeklagte nicht wegen Betrugs verurteilt wurde. Ebensowenig war ein Hinweis darauf erforderlich,\ndaß der Angeklagte wegen eines einzelnen Teilaktes der ihm\nvorgeworfenen fortgesetzten Handlung verurteilt werden konnte.\n\nm.\n\nce) Der Angeklagte hat sich vor Beendigung der Hauptverhandlung aus dem Sitzungssaal entfernt und an der weiteren\nVerhandlung nicht mehr teilgenommen. Er war zu diesem\nZeitpunkt über die Anklage vernommen. Außerdem erklärte\nder Verteidiger zu Protokoll, daß sich der Angeklagte\neigenmächtig entfernt habe, daß für seine Entfernung nicht\ngesundheitliche Rücksichten maßgebend und veranlassend\ngewesen seien und daß kein Unterbrechungs- oder Aussetzungsamtrag gestellt werde. Unter diesen Umständen durfte die\nStrafkammer gemäß § 231 Abs. 2 StPO ohne Bedenken weiterverhandein, da sie seine weitere Anwesenheit nicht für erforderlich hielt. § 258 Abs. 2 und 3 StPO greifen nicht\nein (BGHSt 9, 77, 79):\n\n2, Die Sachrüge.\n\nDie festgestellten Tatsachen tragen die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Untreue. Die Revision erschöpft sich\nim wesentlichen in Angriffen gegen die Beweiswürdigung,\ndie im Revisionsrechtszuge keinen Erfolg haben können.\n\nDie von ihr behaupteten Widersprüche in den Urteilsfeststellungen bestehen nicht. Daß der Angeklagte beim dritten\nBesuch der Mandantin in großer Bestürzung war, hinderte\ndie Strafkammer denkgesetzlich nicht, die Überzeugung zu\ngewinnen, er habe bei Abgabe seiner Erklärungen bewußt\n\nund überlegt gehandelt. Wenn sie ausführt, es sei in Anbetracht der besonderen Umstände und angesichts des krank-\n\nhaften Zustandes des Angeklagten möglich, sogar nicht unwahrscheinlich, \"daß es ihm bei Ausführung der Täuschungshandlung nur darauf ankam, Zeit zu gewinnen und hierdurch\nUnheil von sich abzuwenden und daß bei ihm alle anderen\nÜberlegungen, insbesondere die Vorstellung darüber, daß\ndie weitere Zurückhaltung des Geldes für ihn auch ein\nVermögensvorieil mit sich brachte, ausgeschaltet waren\",\n\n-8 -\n\nso konnte sie gleichwohl annehmen, daß beim Angeklagten das\nBewußtsein, die Mandantin zu schädigen, vorhanden war. Es\nliegt kein Widerspruch darin, daß die Strafkammer aus dem\nVerhalten des Angeklagten beim dritten Besuch der Mandantin\nandere Schlüsse auf die innere Tatseite gezogen hat als bei\nden vorangegangenen. Sie hat hierfür eine ausreichende Begründung gegeben. Bei den beiden ersten Besuchen hat die\nStrafkanmer die Behauptung des Angeklagten, er habe, wenn er\nauch den Eingang des eingeklagten Betrages verschwiegen habe,\nihn doch alsbald seiner Mandantin überweisen wollen, nicht\nfür widerlegt erachtet. Eine solche Annahme verbot sich beim\nletzten Besuch; denn dabei erklärte der Angeklagte, er hoffe\nseiner Mandantin die Hälfte des Betrages im Frühjahr, die\nzweite Hälfte im Herbst zuleiten zu können:\n\nDie Strafzumessungsgründe enthalten ebenfalls keine Rechtsfehler. Die Strafkammer konnte die Höhe der vorenthaltenen\nGeldsumme erschwerend berücksichtigen.\n\nDr. Geier Werner Hübner\nFischer Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-22/1-str-358-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-22/1-str-358-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:33.161122+00:00"}}