{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-09-22_1_StR_102_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-09-22","aktenzeichen":"1 StR 102/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2309 094 2/\n\n3_StR 102/59_\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden ehemaligen Geschäftsführer und jetzigen Generalvertreter\n\nKurt Erwin RO aus SB, zeboren am GE 1906\nin CD, Lanixrei: m.\n\nwegen Konkursvergehens\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. September 1959, an der teilgenommen habens\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Faller\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ER»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte von dem Vorwurf des\n\nübermäßigen Aufwandes gemäß § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO und des\nBetrugs zum Nachteil des Staatlichen Hochbauamts Karlsruhe\n\n(XIII und XIV der Urteilsgründe) freigesprochen ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels., an\ndas Lanägericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDe\n\nGründes\n\nDem Angeklagten lag zur Last, sich im Zusammenhang\nmit dem wirtschaftlichen Zusammenbruch der Firma Josef Kg;\nBaugesellschaftmit beschränkter Haftung in KW; einer\nReihe von Straftaten schuldig gemacht zu haben. Das Landgericht hat ihn teils wegen erwiesener Unschuld, teils mangels\n\nBeweises freigesprochen.\n\nHiergegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Sie ist nach dem\nin der Revisionsbegründungsschrift gestellten Antrag auf den\nFreispruch von der Anklage der verspäteten Konkursanmeldung\n(ZIT 1, IV1 a, 2 der Urteilsgründe), des Lieferantenbetrugs\n(III 2, IV1d, 3 d. UGr), des übermäßigen Aufwands durch\nInanspruchnahme teurer Kredite (V, VI 2 hd. UGr.) und der\nUnterschlagung in Tateinheit mit Betrug hinsichtlich des Nori-Stahls (XIII, XIV d. UGr.) beschränkt. Sie ist nur in den\nbeiden letzten Fällen begründet.\n\nAngesichts der Beschränkung des Rechtsmittels ist kein\nRaum für die Prüfung der Frage, ob das Landgericht im Falle\nXV/XVI der Urteilsgründe den Tatbestand der Bestechung\n(§ 333 StGB) schon deshalb verneinen durfte, weil dem Angeklagten nicht \"mit einer über jeden vernünftigen Zweifel\nerhabenen Sicherheit\" nachgewiesen werden konnte, daß er\nvon den falschen Aufmaß- und Leistungsberechnungen des Bauingenieurs MOD Kenntnis hatte, Nach der Rechtsprechung\nkann schon die \"bevorzugt schnelle Bearbeitung\" eines an eine\nBehörde gerichteten Antrags eine Pflichtwidrigkeit im Sinne\nder §§ 332, 333 StGB sein, dann nämlich, wenn dadurch andere,\nzur vorherigen Erledigung anstehende Anträge unbeschieden\nbleiben und der Beamte sich dabei von Rücksichten euf erlangte\noder versprochene Vorteile leiten läßt (vgi. RGSt 56, 366,\n368; BGH 3 StR 822/51 vom 8. November 1951).\n\nmetbe\n\nTI:\n\nVerspätete Konkursanmeldung\n\n1.) Das Landgericht hielt für widerlegt, daß der Angeklagte\nam 7. Februar 1955 durch Prüfer des Finanzamts auf die \"hoffnungslose Überschuldung\" der Firma Kr GmbH hingewiesen wurde,\nEs hat deshalb weiter geprüft, ob der Angeklagte der ihm Anfang\nJanuar 1955 zur Kenntnis gebrachten vorläufigen Bilanz zum\n\n31. Dezember 1953 (mit einem Verlustsaldo von 26.940,33 IM\n/zuzüglich des verlorenen Stammkapitals,) oder der ihm am\n\n4. August 1955 vorgelegten endgültigen Bilanz zum 31. Dezember\n1953 (mit einem Verlustsaldo von 310.025,18 DM) eine Überschuldung der Gesellschaft entnehmen mußte. Die Strafkammer hat\n\ndas mit folgender Begründung verneints\n\nDer gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. Schnürer\nsei zu dem Ergebnis gekommen, daß die zum 31. Dezember 1953\nerstellte endgültige Bilanz \"in keiner Weise der wahren Vermögenslage der Firma entsprach\" und daß sich selbst nach\nEinfügung zweier zu Unrecht nicht passivierter Beträge '\n(4.494 DM + 47.100 DM) durch die Auflösung stiller Reserven\nim Gesamtbetrage von 270.000 DM eine Unterbilanz von nur 2\nrund (310.025,18 DM + 51.594 DM - 270.000 DM =) 92.000 DM L). L\nstatt einer solchen von 310.025,18 DM ergebe. Nach der unwider- FÜ\nlegten Einlassung des Angeklagten sei aber der Wert der stillen f”.-\nReserven um 343.624 DM höher anzusetzen als dies der Sachverständige (mit 270.000 DM\\getan habe. Auf dieser Grundlage\nerrechne sich für das Jahr 1953 nicht nur keine Verschuldung,\nsondern sogar noch ein Reinvermögen von (343.624 DM - 92.000 DM =\n251.624 DM.\n\nFür das Jahr 1954 wiesen - so fährt das Landgericht fort\neine von dem Bilanzbuchhalter ReiilB zum 31. Dezenber 1954\nerstellte vorläufige Bilanz (bei einem Gewinn von 201:797,95 DM)\n\nı\n\neine Unterbilanz von 108.227,25 DM, eine weitere zu demselben\nTermin von dem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Vi\nerstellte vorläufige Bilanz einen Verlustsaldo von 287.891,65 DM\nund die nach Konkurseröffnung von VD zum 31. Dezember 1954\nerstellte endgültige Bilanz einen Verlustsaldo von 643.382,25 DM\naus. Nach den Berechnungen des Sachverständigen Dr. Schnürer\nergebe sich jedoch auch hier durch die Auflösung stiller Reserven, diesmal im Gesamtbetrage von 435.000 DM - bei gleichzeitiger Berichtigung einzelner Positionen der endgültigen Bilanz\n(S. 27 UA) - eine Unterbilanz von nur 169.571,25 DM. Sie werde\nausgeglichen, wenn man auch für das Jahr 1954 den Wert der stillen Reserven um 343.624 DM höher ansetze als dies der Sachverständige getan habe; dann errechne sich für das Jahr 1954 sogar noch ein Reinvermögen von (343.624 DM - 169.571,25 DM =)\n174.052,75 DMe\n\nEine gleiche Höherbewertung der stillen Reserven sei\ndem Angeklagten für das Jahr 1955 zuzubilligen, für das der\nSachverständige nur einen Betrag von 200.000 DM aktiviert habe.\nInfolgedessen ergebe sich erstmals bei dem zum 31. Juli 1955\nerrichteten Vermögensstatus mit einem nominellen Verlust-.\nsaläo von 713.592,05 IM eine Überschuldung von \"mindestens\"\n150.000 DM bis 200.000 DM (genau: 713.592,05 DM - /200.000 DM\n+ 343.624 DM =7543.624 DM = 169.968,05 DM), während eine\nsolche auch für den zum 31. Mai 1955 ersteliten Status mit\neinem ausgewiesenen Reinvermögen von 302.558,98 DM und für\n“ie zum 30. Juni 1955 erstellte Zwischenbilanz mit einem\nPassivsaldo von 393.942,18 DM noch zu verneinen sei (bei\nBewertung der stillen Reserven mit 200.000 DM + 343.624 DM\nergebe sich nämlich auch zum 30. Juni 1955 noch ein Reinvermögen von /543.624 IM - 393.942,18 DM =/ 149.631,82 DM).\n\n2.) Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet die\ndem Angeklagten zugebilligte Höherbewertung der stillen\nReserven unter zwei Gesichtspunkten.\n\na) Siesieht einmal einen denkgesetzlichen Fehler darin,\ndaß das Landgericht für jedes der in Betracht kommenden\nJahre (1953, 1954, 1. Halbjahr 1955) einen gieichbleibenden Mehrwert der stillen Reserven um 343.624 IM angenommen hat, obwohl diese auch Vermögensgegenstände betrafen,\ndie einer natürlichen Abnutzung und damit einer zunehmenden\nWertminderung unterlagen, nämlich Rüst- und Werkzeug, Maschinen und Großgeräte.\n\nb) Die Revision wendet ferner ein, die dem Angeklagten\nzugebilligte Höherbewertung der stillen Reserven um .\n343.624 DM widerspreche (auch) deshalb \"jeder kaufmännischen Erfahrung\", weil sich dann allein für den Monat Juli\n1955 ein Verlust von über 300.000 DM (nach der Rechnung des\nLandgerichts weist die Zwischenbilanz vom 30. Juni 1955 noch\nein Reinvermögen von 149.631,82 DM, der Vermögensstatus\n\nzum 31. Juli 1955 aber eine Unterbilanz von i50.000 -\n200.000 DM /Benaus 169.968,05/ aus) und für die zwei\nMonate Juli und August 1955 ein Millionenverlust ergäbe\n(zum 30. Juni 1955 errechnet das Landgericht noch ein\nReinvermögen von 149.631,82 DM, am 6. September 1955\n\nwurde der Konkurs mit einer Millionenverschuldung eröffnet,\nohne daß die Strafkammer allerdings deren genaue Höhe\nfeststellt).\n\nDer Generalbundesanwalt hat noch besonders bemängelt,\ndaß die Strafkammer die Höherbewertung der stillen Reserven nicht durch Anführung von Tatsachen belegt habe,\n\n3.) Diese Angriffe, die sich letzten Endes dagegen wenden,\ndaß die Strafkammer für den 31. Dezember 1953 und die Zeit\nbis zum 30. Juni 1955 eine Überschuldung der Firma Kr GmbH\nobjektiv nicht für erwiesen hält, können auf sich beruhen.\n\nDenn den Urteilsgründen ist zu entnehmen. daß der Angeklagte\nvis drei Wochen vor der Stellung des Antrags auf Eröffnung\ndes gerichtlichen Vergleichsverfahrens (5. September 1955)\nder Meinung war und ohne Verschulden der Meinung sein konnte,\ndie GmbH sei nicht überschuldet. Bis zu diesem Zeitpunkt\nhatten nur die von dem Buchhalter Ro@B erstellte vorläufige\nBilanz zum 31. Dezember 1953 eine Überschuldung von 26.940 DM\nund die von dem Wirtschaftsprüfer VB aufgestellte endgültige Bilanz zum 31. Dezember 1953 eine Überschuldung von\n510.025 DM ergeben. Jene gelangte Anfang Januar 1955, diese\nam 4. August 1955 zur Kenntnis des Angeklagten. Dagegen\nhatte ein dem Angeklagten im Dezember 1954 bekanntgewordener, von Ro@B erstellter Vermögensstatus zum 31. Oktober\n1954 ein Reinvermögen von 738.198 DM, der ebenfalls von\nRon erstellte Vermögensstatus zum 31. Dezember 1954,\n\nder am 15. Januar 1955 zur Kenntnis des Angeklagten gelangte,\nein Reinvermögen von 650.395 DM ausgewiesen. Der Angeklagte\nkonnte also zunächst der Meinung sein, daß ein möglicherweise\n1953 eingetretener Verlust durch späteren Gewinn wieder aus-\n\ngeglichen sei. Als er am 4. August 1955 die endgültige Bilanz\nzum 31. Dezember 1953 erhalten hatte, die eine Überschuldung\nvon 310.025 DM ergab, ließ er sich von Rechtsanwalt Dr. KB\nberaien, der mit ihm die Vermögenslage der GmbH prüfte und\n\nzu dem Ergebnis kam, daß bei zulässiger Berücksichtigung der\nstillen Reserven und Rückstellungen eine Überschuldung nicht\n\nvorliege und daß daher noch kein zwingender Grund vorhanden\nsei, den Konkurs anzumelden. Die Annahme des Eröffnungsbe-\n\nschlusses, der Angeklagte sei unabhängig von diesen Vorgängen:-\n\nam 7. Februar 1955 durch Prüfer des Finanzamtes auf die \"hoffnungslose Überschuldung\" des Unternehmens hingewiesen worden, hat die\nStrafkammer für widerlegt erachtet.\n\nAngesichts dieser Umstände kann den Angeklagten ein Schula.\nvorwurf wegen verspäteter Anmeldung des Konkurses nicht treffen,\nwenn - im Gegensatz zu der Meinung des Landgerichts - schon\nvor dem Juni 1955 die Überschuldung der GmbH eingetreten sein\nsollte.\n\nDer Freispruch des Angeklagten besteht daher in diesem\nAnklagepunkt im Ergebnis zu Recht.\n\nIL\n\nLieferantenbetrug\n\nAus den unter I angegebenen Gründen kann die Revision\nauch hinsichtlich des Vorwurfs keinen Erfolg haben, daß\nder Angeklagte als Geschäftsführer der Firma Kreggp GmbH\nbei zahlreichen Firmen und Einzelpersonen Warenlieferungen\nund Leistungen auf Kredit in Anspruch genommen habe, obwohl\ner um denVerlust des Stammkapitals und die Überschuldung der\nGesellschaft gewußt habe. Hierbei fällt noch ins Gewicht,\ndaß nach den Feststellungen des Landgerichts bis zum 2. Septenber 1955 sämtliche Wechselakzepte der GmbH eingelöst worden\nsind:\n\nNach den landgerichtlichen Feststellungen wurde dem/Angeklagten erst am 2. September 1955 durch den Verhößensstatus\nzum 31. Juli 1955, der eine Überschuldung von 713.592 IM\nauswies, die tatsächliche Überschuldung der GmbH bekannt.\nNach den getroffenen Feststellungen ist es rechtlich nicht\nzu beanstanden, daß die Strafkammer hinsichtlich der bis zum\n22: September 1955 erfolgten Lieferungen und Leistungen an die\nGmbH weder eine Täuschungshandlung noch einen Schädigungsvorsat2\ndes Angeklagten für nachgewiesen hält. Hinsichtlich der wenigen\nTage vom 2. bis 5. September 1955, für die das Landgericht\nebenfalls einen Täuschungsvorsatz für nicht nachgewiesen erachtet\n\nı\n\nwürde es allerdings auch darauf ankommen, ob der Angeklagte seiner Offenbarungspflicht (vgl. BGHSt 6, 198) nachgekommen ist.\nHierüber hat sich das Landgericht zwar nicht ausdrücklich ausgelassen. dem Urteilszussmmenhang ist jedoch zu entnehmen,\n\ndaß es auch das Vorliegen einer solchen pflichtwidrigen Unterlassung verneinen will, Ein Rechtsirrtum ist insoweit nicht zu\nerkennen.\n\nIITo\n\nÜbermäßiger Aufwand\n\nDen hierzu ergangenen Freispruch greift die Revision nur\ninsoweit an, als die Strafkammer die hohen Zins- und Diskontaufwendungen nicht als übermäßigen Aufwand im Sinne des § 240\nAbs. 1 Nr. 1 KO angesehen hat. Eine zulässige Beschränkung der\nRevision auf diesen Einzelpunkt liegt darin nicht, da die\neinzelnen 'Fälie unerlaubten Aufwandes nur eine strafbare Handlung sind (BGRSt 3, 23, 26) und die Schuldfrage daher nur einheitlich beurteilt werden kann. Auch die übrigen dem Angeklagten\nzur Last gelegten Ausgaben sind also in die Sachprüfung einzubeziehen\n\nDie Revision macht geltend, daß es sich bei der festgestellten umfangreichen Inanspruchnahme teurer Bank- und Wechselkredite nicht - wie vom Landgericht in Übereinstimmung mit\ndem Sachverständigen angenommen — um eine auf die Höhe des\nUmsatzes abgestellte Frage der \"Zweckmäßigkeit\" handle, sondern daß die Angemessenheit und kaufmännische Vertretbarkeit\nder Kreäditaufnahmen nach dem vorhandenen Eigenkapital zu\nbeurteilen seis dieses aber habe nur 150.000 DM betragen und\nsei schon am 31. Dezember 1953 aufgebraucht gewesen.\n\nio); Mit der Wendung, die Inanspruchnahme hoher Kredite sei\nfür den Angeklagten eine Frage der Zweckmäßigkeit gewesen,\nwollte das Landgericht .- wie sich aus dem Zusammenhang ergibt,\nin dem die Wendung gebraucht wird -: nicht sagen, daß es der\nvöllig freien Entschließung des Angeklagten anheimgestellt war,\nob und in welcher Höhe die Gesellschaft teure Kredite aufnahm,\nsondern nur, daß dies, solange lohnende Aufträge in ausreichende\nMenge vorlagen, eine Frage des kaufmännischen Wagnisses war,\n\nund daß dem Angeklagten nicht schon um deswillen der Vorwurf\nstrafbaren Aufwandes gemacht werden kann, weil das Wagnis nicht\nden erhofften geschäftlichen Erfolg brachte. Dem ist beizutreten,\nDer Revision kann im übrigen nicht zugegeben werden, daß v):\nes für die Angemessenheit betrieblicher Aufwendungen nur auf\ndas Geschäftsvermögen, nicht auch auf den Umsatz mit den\n\ndarin liegenden Gewinnmöglichkeiten ankomme. Allerdings kann\neinem Geschäftsmann nicht zugestanden werden, daß er - ohne oder\nnur mit ganz geringem Eigenkapital - unbeschränkt Darlehen\n\nzur Steigerung seiner Umsätze aufnimmt, ohne begründete Aussicht auf Gewinne zu haben, die nicht nur die Darlehensunkosten #\ndecken, sondern auch entsprechende Reineinnahmen versprechen. i\nDafür jedoch, daß das Landgericht diesen selhstverständlichen :\nGrundsatz wirtschaftlichen Handelns verkannt haben könnte, bietet]\ndas angefochtene Urteil keinen Anhalt. Angesichts des hohen ’\nBauvolumens und der damit gegebenen Verdienstmöglichkeiten für\nleistungsfähige Bauunternehmen in den Jahren 1953 bis 1955\nkann auch ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die von\nder Firma Krep GmbH übernommenen Aufträge im ganzen gesehen\nausreichende Gewinnmöglichkeiten boten. Die Strafkammer belegt\ndas an der hier in Frage kommenden Urteilsstelle allerdings\nnicht durch Angaben tatsächlicher Art. Daß dies aber ihre Meinung $\"“.\nwar, läßt sich den Ausführungen über die Investitionen für Tiefbauvorhaben (S. 45 ff UA) entnehmen, wo von wohl durchäachter\nKalkulation und hoher Gewinnschance die Rede ist. Bei der\n\nmn\n.%\n\n-\n’ ® tet\n..\n\nBeurteilung der Angemessenheit und Üblichkeit der Zins- und\nDiskontaufwendungen der Firma Kr@p GmbH darf auch nicht\nübersehen werden, daß der Angeklagte die Bankkredite, vor allem\nden 350 000 DM — Kredit der Bank für Arbeit und Wirtschaft zu\neiner Zeit aufgenommen hat (Ende 1953 bis Anfang 1955), in der\ndie Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens im wesentlichen\nnoch zufriedenstellend schien. Erst die Anfang August 1955\nfertiggestellte endgültige Bilanz zum 51. Dezember 1953 wies\neine erhebliche Überschuldung (von 310.025,18 DM) auf. Die\nStrafkammer hat außerdem festgestellt, daß die Gesellschaft\n\nin den Jahren 1950 bis 1953 überwiegend einen \"mehr oder\nweniger\" großen jährlichen Reingewinn erzielte und ein ansehnliches Reinvermögen (S. 39 UA) hatte.\n\nSchließlich hat das Landgericht die kaufmännische Vertretbarkeit der Zins- und Diskontaufwendungen nicht nur aus eigener\nSachkunde beurteilt, sondern sich hierbei auf die \"überzeugenden\nAusführungen\" des Sachverständigen Dr. Schnürer gestützt.\n\n2.) Auch soweit das Landgericht weitere Ausgaben nicht als\nübermäßigen Aufwand im Sinne’des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO erachtete,\nhat die Nachprüfung keinen’ ‚Rechtsfehler ergeben. Der Hinweis des\nGeneralbundesanwalts, daß die Strafkammer die Voraussetzungen\ndes Gesetzes jeweils nur für die einzelnen Fälle des Aufwandes\ngeprüft habe, ohne sich darüber Rechenschaft zu geben, ob nicht\ndie dem Angeklagten zur Last gelegten Ausgaben nicht in ihrer\nGesamtheit als übermäßiger Aufwand anzusehen seien, vermag\nebenfalls nicht durchzugreifen. Die Ausgaben fallen zum Teil\n\nin verschiedene Zeitspannen und sind auch teilweise ihrer Art\nnach so verschieden, daß sie nicht als Ganzes beurteilt werden\nkönnen.\n\n- 11 -\n\n%.) Die Strafkammer hat jedoch die Prüfung unterlassen, ob\ndie Entnahmen des Angeklagten für seine persönlichen Zwecke\n\nund für die Zwecke seiner Angehörigen (Erwerb von Geschäftsamteilen, persönliche Entnahmen des Angeklagten, Bestellung eines\nwohnungsrechts am Hause J@Bstraße Nr.@) nicht den Tatbestand\nder Untreue im Sinne des § 81 a GmbHGes erfülle. Durch diese\nEntnahmen sind der GmbH erhebliche Mittel entzogen worden.\n\nDie Zustimmung der übrigen Gesellschafter würde eine Untreue\ngegenüber der mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten\nGesellschaft nicht ausschließen (RGSt 42, 2785 71, 35535 BGHSt 3,\n22, 25). Die als Darlehen gebuchten Entnahmen für den Erwerb .\nder Geschäftsamteile wurden nach den Feststellungen bis zur ' BR\n\nEröffnung des Konkurses nicht zurückgezahlt.\n\nSoweit der Angeklagte von dem Vorwurf des übermäßigen\nAufwandes im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO freigesprochen\nist, muß das angefochtene Urteil daher aufgehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung unter dem Gesichtspunkt des § 81 a GmbHGes an das Landgericht zurückverwiesen\nwerden.\n\n37\n\nUnterschlagung in Tateinheit mit Betrug\nhinsichtlich des Nori-Stahls\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der\nUnterschlagung der im Eigentumsvorbehalt der Firma Gebrüder\nLem stehenden 53,7 Tonnen Nori-Stahl und (§ 73 StGB) des\nBetrugs durch Übereignung dieses Stahls an das Staatliche\nHochbauamt Karlsruhe mit der Begründung freigesprochen, dem\nAngeklagten sei nicht mit ausreichender Sicherheit nachzuweisen, daß er im Zeitpunkt der Unterzeichnung und Rückgabe des\nSicherungsübereignungsvertrags um die Einbeziehung des Nori-Stahls in die Sicherungsübereignung wußte.\n\n‘\n\n- 12 -\n\nMit Recht wendet die Revision hiergegen ein, daß das\nLandgericht nicht geprüft hat, ob sich dann der Angeklagte\nnicht dadurch des Betrugs gegenüber dem Staatlichen Hochbauamt oder dem von diesem vertretenen Land schuldig gemacht hat,\ndaß er es nach seiner Unterrichtung vom wirklichen Sachverhalt\nunterließ, das Hochbauamt unverzüglich über das angebliche Versehen aufzuklären und es so instandzusetzen, entweder die Bestellung einer anderen Sicherheit oder die sofortige (teilweise) Rückzahlung des ausgezahlten Vorschusses zu verlangen\nund sich so vor Schaden zu bewahren. Die Rechtspflicht hierzu\nergab sich für den Angeklagten aus der Vorangegangenen wahrheitswidrigen Zusicherung (§ 2 des Sicherungsübereignungsvertrages vom 12. August 1955) ‚daß die gesamten 80 Tonnen Baustahl im Eigentum der Firma Kr GmbH ständen und nicht\nmit einem Eigentumsvorbehalt oder sonstigen Rechten Dritter\nbelastet seien. Sie ist umsomehr zu bejahen; als der Angeklagte durch ungenaue Auftragserteilung an den Lagerverwalter Schenner selbst dazu beigetragen hatte, daß dieser\nden noch im Vorbehaltseigentum der Firma Gebrüder Lei»\nstehenden Nori-Stahl für das Staatliche Hochbauamt mit aussonderte. Durch sein pflichtwidriges Schweigen unterdrückte\nder Angeklagte eine für die Gegenseite wesentliche Tatsache\nund unterhielt damit in dieser den Irrtum, daß ihr die ganzen\n80 Tonnen Stahl als freies Eigentum der Firma Kup GmbH\nwirksam zur Sicherheit übereignet worden seien. Infolge der\nVerheimlichung des tatsächlichen Sachverhalts unterließ es\ndas Staatliche Hochbauamt. den zuviel ausbezahlten Kaufpreisvorschuß anderweit absichern zu lassen oder zurückzufordern.\nDarin lag eine Vermögensverfügung dieses Amtes (vgl. RGSt\n76, 170, 173 £f; BGH 4 StR 1/52 vom 3. Juli 1952), durch die\ndas Land Baden-Württemberg um den Gegenwert der 55.7 Tonnen\nNori-Stahl (- 31.683 DM) geschädigt wurde, sofern in dem frag-\n\n- 13 -\n\nlichen Zeitpunkt ein sofortiger Zugriff des Hochbauantes\nden drohenden Verlust noch hätte abwenden können.\n\nDr. Geier . Werner Hübner\nFischer Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-22/1-str-102-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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