{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-09-11_1_StR_661_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-09-11","aktenzeichen":"1 StR 661/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"9253 065\n\n1_StR_661/59\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Cäcilia F eborene Schi aus\nCB Br, dort en h\n\nSachbezeichnung: BEP u.a.\nwegen Meineids\n\nbat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtsho?s in der Sitzung\nom 12. Januar i960, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Willus\nBunrdesrichier Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberlandesgerichtsrat EEE\nals Verireier der Bundesamwalischaft,\n\nJustizangestellier ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannös\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Lanägerichts Ellwangen vom 11. September 1959,\nsoweit es sie betrifft,\n\na) dahin geändert, daß der Ausspruch über die Unfühigkeit der Angeklagten, als Zeugin oder Sachverständi;\neidlich vernommen zu werden, entfällt,\n\nb) aufgehoben, soweit auf Aberkennung der bürgerlichen\nEhrenrectie erkannt Ist,\n\nu Imfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmiitels, an das Lanägericht surückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngz_ ün de:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte FEED wegen\nMeineids unter Zubilligung mildernder Umstände zu acht\nMonaten Gefängnis verurteilt; es hat ihr außerdem die\nkürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von swei Jahren\neberkannt und sie für dauernd unfähig erklärt, ais Zeugin\noder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.\n\nDie Revision der Angeklagten, die Verietzung förmiichen und sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfo]\n\nI. Der Schuläspruch wird von den Feststellungen getragen. Was die Revision hierzu vorbringt, beschränkt sici\nauf Angriffe gegen die Beweiswürdigung, mit denen die Ange\nklagte in diesem Rechtszuge nicht gehört werden kann.\n\nII. 1. Zum Strafausspruch beanstandet die Revision\nals Verfahrensmangel nach § 267 Abs. 5 StPO, daß die Straf\nkammer eine nach § 157 StGB wesentliche Möglichkeit der\nStrafmilderung übersehen habe.\n\nDie Angeklagte hatte dem Mitangeklagten BED vor\nibrer eidlichen Vernehmung auf dessen Drängen zugesagt, di\nvon BED se»ünschte unwahre Aussage zu machen, mit der\ndieser seine Verurseilung wegen Diebstahls abwenden wollte\nSie hate deshalo, so meint die Revisicn,möglicherweise befürchtet, sich durch eine wahre Aussage strafgerichtlicher\nVer2olgung wegen Begünstigung auszusetzen.\n\nDie richtig als sachlichrechiiiche Beanstandung\ndes angefochtenen Urteils zu wertende Rüge geht Zehl.\n\n- 3.\n\nDas Landgericht ist nämlich zu Gunsten der Angeklag-.\nten davon ausgegangen, daß diese mit ihrer unwahren Aussage\ndie Gefahr einer gerichtiichen Bestrafung von sich abwenden\nwollte. Es stellt dabei auch auf denselben tatsächlichen |\nVorgang ab, Aen die Revision im Auge hat, wertet ihn aller\ndings aus dem Blickwinkel der Angeklagten nicht als Be- '\ngünstigung, sondern als Verabredung eines Meineids (§§ 49a\nAbs. 2, 154 StGB). Das macht im Ergebnis keinen Unterschied.\n\n2. Unrichtig ist auch die Meinung der Revision, die .\nAngeklagte habe im damaligen Verfahren wegen Verdachts der\nBegünstigung nicht beeidigt werden dürfen (§ 60 Abs. > St).\nWegen ihrer bloßen Zusage, zu Gunsten des Becker falsch aus\nzusagen, konnte die Angeklagte nicht nach § 257 StGB strafbar sein; denn die Zusage für sich allein kann noch nicht!\nals Beistandsleistung im Sinne des § 257 StGB angesehen |!\nwerden. Die möglicherweise in der unnahren Aussage selbst '\nliegende Begünstigung kann die Anwendung des § 60 Abs. 5 :\nStPO nicht rechtfertigen, da diese Vorschrift nur eine\n\nfrüher beeaneene Begünstigung betrifft (BGHSt 1, 360). |\n\n5. Unzutreffend ist schließlich auch die Ansicht der\nRevision, die Strafkammer habe bei der Strafzumessung in ı\nunzuiässiger Weise ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands\nvexwertet. Der Tatrichter durfte die Hartnäckigkeit, mit '\nder die Angeklagte trotz verschiedener Vorhalte auf ihrer:\nunvahren Aussage beharrte, strafschärfend berücksichtigen“\n\n+. Verkannt hat das Landgericht, daß es nicht auf\nEidesunfähigkeit erkennen durfte und nicht zur Aberkennung\nder bürgerlichen Ehrenrechte gezwungen war, wenn es die |\nVoraussetzungen des § 157 StGB Dejahte ı§ 161 Abs. i StGB;\nBSH NSW 157, 550 Nr. 16). Tnsoweit konnte das \"rieil keinen\n\nm Bam\n\nBestand haben. Au? die neue Verhandlung wird das Landgericht\nalso nach der Kannvorschrift des § 32 StGB über die Frage\n\nder Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zu entscheiden\nhaben.\n\ndr. Geier Werner willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-11/1-str-661-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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