{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-09-09_1_StR_347_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-09-09","aktenzeichen":"1 StR 347/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_ 347/59 23509 095\n\nra Namen des Vo 1 kes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Kontoristin Hildegard MÜHE zev. reis aus\n\nTEE, zeboren am GE ’929 in NEED\n\nwegen Meineids\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. September 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender.\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. rer\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. April 1959\n\nwird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nee\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Ihre Revision ist unbegründet,\n\nI. Yerfahrensrügen\n\n1. Die Revision rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht.\n\na) Sie beanstandet es, daß die Strafkammer\nnicht den Einzelrichter im Ehescheidungsverfahren\nder Angeklagten über den Hergang ihrer Vereidigung,\ninsbesondere darüber vernommen hat, ob sie darauf\nhingewiesen worden ist, daß sie das Recht habe, den\nEid zu verweigern,\n\nDas angefochtene Urteil ergibt, daß der Einzelrichter die Angeklagte darauf hingewiesen hai,\ndaß sie ihre Aussage als Partei verweigern dürfe.\nAn einem entsprechenden Hinweis für den Eid fehlt es.\nIndessen ist dies entgegen der Ansicht der Revision\nfür den Strafausspruch hier ohne Bedeutung.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nsind Verfahrensmängei bei der Vernehmung oder bei\nder Vereiäigung einer Person Strafmilderungsgründe,\nBGHSt 8. 186 ff (Nichtbelehrung nach § 55 StPo,\nVereidigung entgegen § 60 Nr. 3 StPO). Nach der Entscheidung des Bundesgerichishofs vom 22. Mai 1958\n\n- NJW 1958, 1832 Nr. 11 - ist ein Strafmilderungsgrund\n\nsogar schon dann gegeben, wenn ein Zeuge in Unkenntnis eines Aussageverweigerungsrechts aussagt und\n\nnee a ee 9\n\nschwört, selbst wenn dem Richter die Belehrungspflicht nicht erkennbar war. Nach diesen Grundsätzen\nkönnte man vielleicht für eine Fartei, die nicht weiß,\naaß sie zu einer Beeidigung ihrer Aussage nicht gezwungen werden darf, einen Milderungsgrund annehmen,\nDas wäre jedoch immer nur dann möglich, wenn ein Anhaltspunkt dafür bestünde, daß die Kenntnis der Rechtslage sie von dem Eide abgehalten hätte. Deshalb führt\ndas erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Mei\ni958 richtig aus, daß der Milderungsgrund wegfällt,\nwenn der Angeklagte auch bei Belehrung ausgesagt hätte.\n\nDie Strafkammer sieht als mögliche Beweggründe\nfür den Meineid der Angeklagten das Bestreben an,\nnicht als eine Ehefrau erkannt zu werden, die wahllos\nMännerbekanntschaften eingehe, um ihrer Geschlechtslust zu frönen, und das Personensorgerecht für das\ngemeinschaftliche Kind nicht zu verlieren. Lägen diese\nBeweggründe wirklich vor, bestünde kein Zweifel daran,\ndaß die Angeklagte den Meineid um jeden Preis geleistet\nhätte. Da sie nicht festgestellt sind, darf sie der\nSenat jedoch seiner Entscheidung nicht zum Nachteil\nder Angeklagten zugrunde legen. Das Urteil ergibt aber,\ndaß die Angeklagte mit ihrer Aussage und dem Meineid\nden Zweck verfolgte, das Gericht über ihre ehebrecherische Beziehungen zu Kreie zu täuschen; denn sonst\nhätte sie nicht trotz Belehrung falsch ausgesagt. Diesen Zweck hat die Angeklagte auch, wie das Scheidungsurteil ergibt, erreicht. Er wäre aber nicht erreichbar gewesen, wenn die Angeklagte sich geweigert hätte,\nihre Aussage zu beeiden. Es ist deshalb ausgeschlossen, daß sie den Eid abgelehnt hätte, wenn ihr bekannt\ngewesen wäre, daß sie zum Eide nicht gezwungen werden\nkonnte.\n\nb) Die Revision bemängelt es, daß die Strafkammer keinen richterlichen Augenschein der Wohnung\nder Angeklagten eingenommen hat. Sie trägt jedoch\nkeine Umstände vor, die hierzu gedrängt hätten. Vielmehr bemerkt sie selbst, daß das Revisionsgericht\nihr Vorbringen hierzu nicht prüfen könne. Die Strafkammer hat mehrere Zeugen vernommen, die über die Wohnung der Angeklagten aussagen konnten und sicher auch\nausgesagt haben; denn sie trifft hierzu ausdrücklich\nFeststellungen im Urteil. Daß hierbei irgendetwas unklar geblieben und deshalb noch aufzuklären gewesen\nwäre, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Was die Revision in diesem Zusammenhange vorträgt, sind ausschließlich im gegenwärtigen Rechtszuge unzulässige\nAngriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.\n\n2. Die Revision behauptet, die Strafkammer habe\nmit der Vereidigung des Zeugen Kris § 60 Nr. 5\nStPO verletzt, weil er die - freigesprochene - Angeklagte MB begünstigt habe. Einer Stellungnahme hierzu bedarf es nicht, weil zwischen den Straftaten der\nbeiden Angeklagten kein innerer Zusammenhang besteht,\nR6St 77, 203.\n\nII. Sachbeschwerde\n\nDie Revision vermißt zu Unrecht die Anwendung\ndes § 157 StGB; denn diese Bestimmung gilt nur für\nZeugen und Sachverständige, nicht aber für Parteien,\nRGSt 75, 37; BGH NJW 1951, 809 Nr. 2. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift ist entgegen der\nAnsicht der Revision nicht zulässig. Es mag sein. daß\nsich die Angeklagte durch eine Verweigerung ihrer Aus-\n\nsage der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt\nhätte. Diese Zwangslage ist jedoch von der des Zeugen\nwesentlich verschieden. Er gelangt zu seiner Rolle im\nVerfahren im Interesse der Rechtspflege. Die Partei\nist an dem Vorgang beteiligt, der dem Rechtsstreit\nzugrunde liegt. Zu dessen Lösung hat sie mitzuwirken. Nachteilige Folgen, die sich hieraus ergeben, muß\nsie tragen. § 157 StGB steht ihr daher nicht zur Seite,\nInfolgedessen hat auch die Strafkanmer rechtlich einwandfrei:auf die Nebenfolgen nach § 16i StGB erkannt.\nDie weitere Nachprüfung des Urteils ergibt, daß\nes dem Gesetz entspricht.\n\nRotberg Werner Scharpenseel\n\nMartin Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-09/1-str-347-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-09/1-str-347-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:32.732024+00:00"}}