{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-09-09_1_StR_289_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-09-09","aktenzeichen":"1 StR 289/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"{_S1R_289/52\n\n——\n\nIm Nanen\n\ndes Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurermeister Hubertus FT iD zus veiiEEmD,\ngeboren amp ' 925 i: va\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nhat der Feriensiraisenat des Bundesgerichtshofs in der\nSiizung vom 9. September 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotherg\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner.\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\n\n‘ als beisitzende Richter,\nBundesamwalt Dr. ED iu der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. WB nei der Verkündung\n\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesiellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten FÜR gegen das\nUrteil des Landgerichts München II vom 4. Februar\n1959 wird verworfen.\n\nEr hai die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nm 2.\n\nGründ_es\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu 500.-- DM Geldstrafe verurteilt. weil er bei Ausführung eines seinem Vater erteilten Bauaufirags es als Örtiich verantworilicher Bauleiter pflichtwidrig unterließ, äie in einem Schulhof\nzwischen zwei Schulen gelegene Baustelie gegen den Zutriiv\nUnbefugier gehörig abzusichern, so daß ein \\5-jähriger)\nSchüler, der Baggerarbeiten zusah, von einem zurückstoßenden LKW überfahren und erhehlich verleizi wurde.\n\nie Revision hat keinen Erfolg.\n\nIT, Die Verfahrensrüge der Unzusiändigkeit des\nTandgerichts hat der Verteidiger in der Verhandlung vor\ndem Senat fallen gelassen.\n\nII. Die Sachrüge beanstandet zu Tnrechi, daß die\nStrafkammer den Angeklagten als (mit)-verantwortlichen\nBauleiter angesehen hat. Für diese Frage ist es uneriebiich, wer den Bauvertrag als Bauunternehmer abgeschlossen\nhat, Maßgeblich ist vielmehr, wer an Ort und Sielle die\nBauaufsicht führte. Das war festgestelltermaßen der Angeklagte als Vertreter seines erkrankten Vaters.\n\nVergeblich bekämpft die Revision ferner die Rechtsansicht des Lanägerichts, daß der Angeklagte es fahrlässig\nan durchgreifenden Sicherungsmaßnahmen hat fehlen lassen.\nWie er bemerkte, beachteten die Schüler weder die von ihm\ngenäß den Unfailverhütungsvorschrifien der Bayerischen\nBau-Berufsgenossenschafi an der Baustelle angebrachten\nzwei Warnschilder.noch kehrten sie sich an Ermahnungen,\n\nun\n\nER\n\ndie Baustelle zu verlassen, ncch ließen sie sich durch die\nvon dem Direktor der Oberschule angeordnete verstärkte\nPausenaufsicht von dem Betreten der Baustelle abhalten.\nErkannte der Beschwerdeführer jedoch danach das Unzulängliche aller bisherigen Schutzvorkehrungen — einschließlich\neiner unbestimmten Anregung an den Schulleiter zu \"gegehenenfalls notwendigen Maßnahmen\". die er gleich zu Beginn\n\nder Arbeiten gegeben haben will -, so mußte er, wie die\nStrafkammer zutreffend annimmt. wirksanere Vorsichismaßregeln treffen. Daß sie deshalb von ihm verlangt, er hätte\nbei dem Leiter der Oberschule das klare und durch Androhung\nvon Schulstrafen verschärfte Verbot an die Schüler erwirken müssen, die Baustelle zu hetreten, überspanni seine\nSorgfalispflicht keineswegs. Nach den Feststellungen hatte\nein gleiches Verbot des Rektors der ebenfalls an der Bavstelle gelegenen Mittelschule vollen Erfolg; Schwierigkeiten bestanden nur, wie der Angeklagte erkannte, mit den\nSchülern der Oberrealschule und des Gymnasiums. Da der\nOberstudiendirektor dieser Anstalt bei entsprechenden\nHinweis, wie dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist,\n\nein solches Verbot alsbald erlassen und der zu Schaden\ngekommene Oberschüler es, wie festgestellt, beachtet\n\nhätte, besteht die Rechtsauffassung der Strafkammer in \\r\nErgebnis zu Recht, daß der Angeklagte die Körperverletzung\ndes Schülers fahrlässig verursacht hat. Der Schuldspruch\nist somit nicht zu beanstanden.\n\nDabei kann auf sich beruhen, ob auch der Vorwurf\ngegen den Angeklagten begründet ist, daß er die Baustelle\nnicht durch eigene Überwachungsposten gegen den Zutriti\nvon Schülern abschirmte; denn dem hat die Sirafkammer ausdrücklich keine Bedeutung für die Entscheidung beigemessen.\n\nSoweit die Revision Tatsachen Yyorträgti. die nicht\npteilsinhali sind, darf sie der Senat nicht berücksichtigen '§ 337 StPO).\n\nDie Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Er\nhat dargelegt, daß der sachkundige Angeklagte eine höhere\nGeldsirafe verdien; hat als der mit den Gefahren des Bauwesens weniger vertraute Leiter der Oberschule. Diese\nBegründung ist rechisfehlerfrei.\n\nHiernach ist die Revision zu verwerfen.\n\nRotberg Werner Scharpenseel\n\nMartin Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-09/1-str-289-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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