{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-09-07_1_StR_622_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-09-07","aktenzeichen":"1 StR 622/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 &t5_622/59 2308 078\n\nIm Famen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n‚den Schriftsetzer Erich G CEEEEEEEENEEEED =: WOEEEEED:\nı geboren an ED 1915 in SCHE ER, zur Zeit in\n\n'Untersuchungshaft,\nIwegen Betrugs i.R. U.»\n\n!nat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nIvom 15 Dezember 1959, an der teilgenommen haben:\n\n' Senatspräsident Dr. Geier\ni als Vorsitzender,\n| Bundesrichter Dr. Peetz\n| Bundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Faller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtehof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. September 1959\nje mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte im Falle Reg wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall verurteilt ist,\n\nim Schuld- und Strafausspruch,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe einschließjich der Anordnung der Sicherungsverwahrung.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen Betrugs im Rückfall und wegen\nforigesetzten Betrugs im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von\nfünf Jahren Zuchthaus verurteilt, im übrigen freigesprochen.\nDie Sicherungsverwahrung wurde angeoränet.\n\nDie Revision des Angeklagten, die sich ersichtlich nur\nsegen den verurteilenden Teil des Erkenntnisses richtei,\nund Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechis rügt,\n\nhai teilweise Erfolg:\n\n1. Folgende Verfahrensrüge führt zur teilweisen Aufhebung\ndes Urteils:\n\nDer Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt,\nmehrere Personen über bestimmte, im einzelnen genannte Tatsachen als Zeugen zu hören. Es ging hierbei hauptsächlich\num die Frage, wann die Zeugin RP von dem Vorleben des\nAngeklagten, seiner Zuchthausstrafe, seiner früheren\nSicherungsverwahrung und seiner Verehelichung Kenntnis erlangt hatte.\n\nDas Landgericht hat diese Beweisamträge mit der Begründun,. abgelehnt, die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung, und\nhat diese seine Auffassung in den Urteilsgründen näher erläuteri.\n\nDie Revision bekämpft sie als rechtsirrig und meint,\ndie Beweistatsachen seien in Wirklichkeit für die Ent-Ischeidung von erheblicher Bedeutung gewesen. Das Landgericht\nhabe mit der Ablehnung der Beweisamträge zugleich seine Aufklärungspflicht verletzt.\n\n——n u\n\nDas Verfahren des Landgerichts muß beanstandet werden.\n\nZunächst ist zu bemerken, daß die Begründung des Beschlusses, durch den die Beweisamträge abgelehnt wurden,\nunzureichend ist. Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. u.a.\nRG IJW 1931, 2823 Nr. 44; OGHSt 3, 141; BGHST 2, 284; Urteil\ndes Senats 1 StR 671/51 vom 8. Januar 1952 und 1 StR 287/52\nvom 21. Oktober 1952, dieses abgedruckt in NJW 1953, 35\nNr. 21) muß die Begründung erkennen lassen, aus welchen\nrechtlichen oder tatsächlichen Gründen das Gericht die Erheblichkeit verneint hat.\n\nDie Strafkammer hat zwar die Ablehnung der Beweisamträge\nim Urteil S. 20 näher begründet. Das Nachschieben von Ablehnungsgründen im Urteil ist aber nicht statthaft; denn es\nniumt dem Angeklagten die Möglichkeit, sein weiteres Verhalten den Ablehnungsgründen anzupassen und seine Verieidigung dementsprechend einzurichten (BGH 2 StR 18/51 vom\n27. Februar 1951, NW 1951, 368 Nr. 24).\n\nDieser förmliche Mangel wird jedoch von der Revision\nnicht gerügt, denn sie wendet sich nur dagegen, daß die Beweisamträge sachlich zu Unrecht als bedeutungslos abgelehnt\nworden seien, indem sie die in den Urteilsgründen enthaltene\nnähere Begründung dieser Auffassung als unrichtig bekämpft.\nSie macht nicht geltend, daß die Begründung des ablehnenden\nBeschlusses unzulänglich sei. Die Ausführungen der Revision\nsind so gehalten, daß ihnen eine solche Beanstandung auch\nbei wohlwollendster Auslegung nicht zu entnehmen ist.\n\nDie von der Revision erhobene Rüge konnte daher nur\nzum Erfolg führen, wenn die Erwägungen der Strafkammer, die\nzur Ablehnung der Beweisamträge führten, - soweit sie erkennbar sind - rechtlichen Bedenken unterliegen. Hierbei\nkann davon ausgegangen werden, daß die im Urteil enthaltenen\nGründe für die Ablehnung der Beweisamträge maßgeblich waren:\n\n)\n\nfh\n\nDort fihrt die Strafkammer aus: Was der Angeklagte mit\n\nfeinen Beweisamträgen zum Falle Reiphabe beweisen wollen,\nerühre den allein wesentlichen Tatkomplex (Herausschwindeln\nben 320,- Dü, 2-.500.- DM und 1.500,- DM) nicht und sei schon\nerum für die Entscheidung ohne Bedeutung. Außerdem hege die\nammer an der allgemeinen Glaubwürdigkeiö der Zeugin >,\nie ihre Aussage in vollem Bewußtsein der Tragweite ihres\niandelns beschworen habe, keinen Zweifel. Selbst wenn die\neugin RB im übrigen in einen außerhalb des eigentlichen\naikomplexes liegenden Punkte infolge Erinnerungstäuschung\nder aus Scheu objektiv nicht die volle Wahrheit gesagt\nätte - was die Kammer jedoch für ausgeschlossen halte -\n„ürde dies die fesie Überzeugung des Gerichts nicht erchüttern können, daß sie jedenfalls in der Schilderung der\nonkreten Täuschungshandlungen und der allein dadurch verursachten Geldhingabe die reine Wahrheit bekundet habe.\n\nDiese Ausführungen sind rechtlich nicht bedenkenfrei.\n\nJaß die Beweistatsachen den allein wesentlichen \"Tatkomplex\" nicht berührten, wäre zur Begründung ihrer Unerheblichkeit nach Sachlage zutreffend und ausreichend, wenn\ndie Beweisenträge ersichtlich nur dem Zwecke gedient hätten,\nallgemein äle Glaubwürdigkeit der Zeugin Rep zu erschütiern.\nDie Strefkammer hat aber möglicherweise übersehen, — und\nhierin läge ein Rechisfehler - daß die Frage, wann die Zeugin\nRep von den Vorstrafen und der Sicherungsverwahrung des\nAngeklagten Kenntnis erlangt hat, für die Annahme der zum\nBetrugstatbestand erforderlichen Täuschungshanälungen sehr\nwohl von Bedeutung sein konnte. Wußte die Zeugin RB, als\nsie dem Angeklagten die Geldsummen gab, daß es sich pei ihm\num einen erheblich vorbestraften Betrüger handelte, dann\nkonnte ihre Aussage in einem anderen Lichte erscheinen.\n\nDer Senst verkennt nicht. daß es Gründe geben konnte,\ndie unter Beweis gestellten Vorgänge auch unter diesem Gesichtspunkt als unerheblich zu betrachten. Das Landgericht\nhätte sie vor allem dann als bedeutungslos ansehen dürfen,\nwenn sie etwa zeitlich nach den Handlungen lagen, die dem\nAngeklagten zur Last gelegt wurden. Die Beweisamträge enthalten keine bestimmten Zeitangaben. Es braucht jedoch nicht\nerörtert zu werden, ob sie möglicherweise aus diesem Grunde\nzurückgewiesen werden durften. Denn tatsächlich hat sich die\nStrafkammer, wie die Urteilsgründe erkennen lassen, nicht\nvon solchen Erwägungen leiten lassen; sie hat vielmehr die e\nBedeutungslasigkeit der angebotenen Beweise im Ergebnis aus\ndem Beweiswert der Aussage hergeleitet, deren Glaubwürdigkeit von der Verteidigung angegriffen wurde.\n\nSie hielt es nämlich für ausgeschlossen, daß die Zeugin\n(auch in den Punkten, auf die sich die Beweisamträge bezogen)\ndie Unwahrheit gesagt habe. Ein solcher Schluß wäre aber nur\nunter der Voraussetzung haltbar, daß die in den Beweisamträgen genannten Zeugen entweder die in ihr Wissen gestellten\nBehauptungen nicht bestätigten oder daß ihre Aussagen, wenn\nes geschah, von geringerem Beweiswert waren als die Bekundungen der Zeugin RB. Keine dieser Voraussetzungen konnte\ndie Strafkanmer bejahen, ohne daB sie die angebotenen Beweise in unzulässiger Weise vorweg würdigte. Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil auch beruhen, da die Strafkammer bei Vernehmung der von der Verteidigung benannten\nZeugen möglicherweise zu einer anderen Auffassung gekommen\nwäre:\n\nDer Verfahrensmangel führt daher zur Aufhebung des Ur-\n\nteils, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges\nzum Nachteil der Zeugin MB verurteilt worden ist. Aufzu-\n\nab\n\n6 -\n\nheben war ferner der Ausspruch über die Gesamtstrafe einen der Anordnung der Sicherungsverwahrung, obwohl\nKiese Entscheidungen, für sich gesehen, keinen Rechtsfehler\nrkemnen lassen. Hiervon wird zwangsläufig auch die Aberennung der bürgerlichen ihrenrechte erfaßt. Dagegen wird\n\nAie im Falle Sebald verhängte Einzelsirafe nicht berührt\nII. Die übrigen Revisionsrügen sind unbegründet.\n\n1. § 267 3tPO ist nicht verletzt. Die Urteilsgründe geben\ndie für erwiesen erachteten Tatsachen an, in denen das Landgericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung\ngefunden hat. Die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Angriffe der Revision richten sich in unzulässiger Weise gegen\n\ndie Beweiswürdigung:\n\n2% Mit Recht hat die Strafkammer den Antrag der Verteidigung, dem Angeklagten äüje bei der Polizei in Nürnberg\ngeführte Bilderreihe über Personen vorzulegen, die als Betrüger bekannt, ihrem Aussehen nach über 50 Jahre alt sind\nund Nürnberger Mundart sprechen, als Beweisermittlungsamtrag\nbehandelt; denn dieser Antrag ging darauf aus, die Ermittlungstätigkeit des Gerichts in eine bestimmte Richtung zu lenken,\nweil der Antragsteller erwartete, das Ergebnis der Bachforschungen werde ihn dann in die Lage verseizen, eine Tatsache, die noch außerhalb äes Kreises seiner Vorstellung\n\nlag, zu behaupten (RG HRR 1942 Nr. 155). Diesen Antreg konnte\ndas Gericht nach seinen freien Ermessen ablehnen. Die Beweiserhebung brauchte sich ihm nicht aufzudrängen, zumal\n\nda der Angeklagte keine näheren Angaben über den angeblichen\nWirtschaftsjuristen gemacht hat.\n\n2. Da auch sonst keine den Angeklagten belastenden Rechts-\n\nfehler ersichilich sind, war die weitergehende Revision zu\nverwerfen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz willms\nHübner Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-07/1-str-622-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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