{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-09-04_1_StR_589_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-09-04","aktenzeichen":"1 StR 589/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 24 586/23\nPa\n\n2308 079\n\nIm Hanmen des Volkes\n\nin der Straflsache\ngegen\n\nie Hausfrau Erma FH WB zeborene SB aus N)\nGEB. äor: geroren am EEE 511, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen vollendeter Abrwreibung u &\n\nhai der 1 Strofsenat des Sundesgerichtskofs in der Sitzung\nvcn 25 Dezember 195%, un der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Versitzender:;\nBundesrichter Dr. Peetz\nBunäesrichter Dr. wWillns\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Faller\nals beisitzende Richter,\nüberstaatsanwalt heim Bundesgerichtsho? ED\nals Vertreier der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundebeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten Hggp wird das\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. September 1959, soweit es sie netrifft, im Falle I i\n(2. Schneider) aufgehooen und das Verfahren eingestellt. Die insyaweit erwachsenen ausscheidbaren\nKosten fallen der Staatskasse zur Last.\n\nAufgehoben wird ferner die Gesamtstrafe mit den\nFeststellungen:\n\nIn diesen Umfange wird die Sache zur neuen Vernanilung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRecktsmittels, an das Landgerichi zurückverwiesen\n\nIm Sırizen wird die Revision verworfen-\n\nYon Rechie wegen\n\n.— zu [u mm\n\nDie 3trafkanmer hat die 3Beschwerdeführerin wegen vollendeter Abtreibung in vier Fällen und wegen versuchier Abbreihune in zehn Tällen zu einer Gesastistrefe von zwei\nJahren und drei Zionaten Zuchthaus verurteilt:\n\nnie Revision der Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen kechts. Sie hat nur teilweise Erfslg.\n\n2 Im Falle I 1 (E. Sciil wurde die Tat nach den\nUrteilsfestotellungen im Jshre 1947 oder 194° begangen.\nDie Sirafkamner hat hier einen minder schweren Fall im\nSinne des § 218 Abs- 3 StGB angenommen und, da außerden\nnur eine Versuchshandlung nachweisbar war, eine Einzelstrafe von drei “onaten Gefängnis ausgesprochen. Das Urteil läßt in diesem Punkte keinen sachlich-rechtlichen\nFehler erkennen. Die Sirafkammer hat jeäoch übersehen,\ndas § 3 Abs. 1 des Gesetzes Über die Gewährung von Straffreiheit von 31. Dezember 1949 (BGBl S. 37) anzuwenden\nvar. Die Gewährung von Straffreiheit ist ein Verfahrenshindernis, das in jeder lage des Verfahrens, euch noch in\nRevisionsrechtszuge, von Amts wegen zu berücksichtigen\nist. Das Verfahren wer daher in diesem Falle einzustellen.\n\nYer Senat hat auch die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Es ist zwar nicht wahrscheinlich,\neter auch nicht nit Sicherheit auszuschliesen, da3 der Gesamtstrafausspruch durch den Yegfall Gjeser Sinzelstrafe\nbeeinflußt wird. Die Entscheidung hierüber nu dem Tatrichter überlassen bleiben- Dagegen wurden d-.e in der.\nanderen Einzel?ällen ausgesprochenen SıraTen davon nicht\nberührt.\n\n2 Im äorigen sind keine die Angexlagte belastenden\n\nRechtsfehler ersichtlich:\n\nDie Revision bemängelt, daß die Straikanner den Begriff\nder \"gewerbsmäßigen\" Abtreibung verwendet. Allerdings ist\ndie Gewerbsmäßigkeit der Begehung nach der jetzigen und im\nvorliegenden Falle anzuwenäenden Fassung des 5 218 Abs. 3 St6k\nweder strafbegründendes noch straferhöhendes Merknal. Jedorh ist es Zür die Abgrenzung der minder schweren Fälle\nvon Bedeutung, ob der Täter nur aus Gefälligkeit oder aus\nGewinnsucht oder gar gewerbsmäßig gehandelt hat. Mit Recht\nnat die Straikammer diejenigen Fälle, in denen üle Angeklagte die Abtreibungshandlungen gewerbsmäßig vornahun, nicht\nals minder schwer angesehen. Es ist nicht zu ersehen, daß\ndie Strafkammer hierbei den Begriff der Gewerbsmüßigkeit,\nwie er in der Rechtsvrechung des Reichsgerichts herausgetildet und vom Bundesgerichtshof übernommen wurde (vgl. ua.\nRsSt 58, 19, 20; 64, 151, 153; BGESt 1, 383), verkannt\nhätte- Sie hat die für die Sewerbsmäßigkeii einer strafbaren !iardlung kennzeichnende Absicht des Täters, sich durch\nwieäerholte Begehung des Verbrechens eine fortlaufende Einnahmequelle mindestens von einiger Dauer zu verschaffen,\nausreichend festgestellt. im übrigen richten sich die AnerifTe der Revision in unzulässiger Weise gegen Gie Beweiswürdigung. Auch wenn sich die Frauen, an denen dic Angeklagte die Abtreibungshandlungen vornahn, in einer gewissen\nZwangslage befanden, stand dies der Annahme der Strafkemmer\nnicht entgegen, die Angeklagte habe gewerbsmäßig gehandelt.\nDas Revieionsgericht ist an diese Feststellung gebunden.\n\nDie weitergehende kevision war daher zu verwerten.\n\n“4 -\n\nDis Strafkanmmer wird such Über die Anrechnung der\nUntersuchungsehsft seit den 5. 3eptember 1959 zu enischeiden\nhaben.\n\nDr Geier Dr. Peetz willms\nHübner Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-04/1-str-589-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-04/1-str-589-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:32.650403+00:00"}}