{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-09-02_1_StR_361_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-09-02","aktenzeichen":"1 StR 361/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2509 097 ’\n\n=\n\n1_StR 381/59\n\nIn namen des Volkes!\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Holzschuhmacher August Pen zu: CE.\ngeboren ar 1911. in CAD (ve: TEE) »\n\nzur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\nwegen Gewaltunzucht u.a.\n\nhat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2. September 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter . Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Menges\n. Bundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt min\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellier ED\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\nGes Landgerichts Amberg vom 15. Mai 1959 wird\nverworien.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 16. Mai 1959 erlitiehe Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nIo Der Angeklagte ist wegen eines fortgesetzten Verbrechens\n\nder Gewaltunzuckt, der Unzucht mit Kindern und der Unzucht\nmis Abhängigen unter Annahne erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StCB) zu einer Gefängnisstrafe von einem dahr und sechs koraten verurteilt worden.\nSeine Revision rügt die Verietzung des Verfahrensrechts\n\nund des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel kann keinen\n\nErfolg haben.\n\n{I. Nach den Feststellungen der Strafkammer befand sich\nder Angeklagte Ende November 1958 allein mit seiner bei\n\nihm lebenden Tochter Olga (geb. an EEE 1944) in\nder Wohnung. Er schloß die Zugangstür ab und zog die Vorhänge zu. Denn legte er das Kind, das sich heftig wehrte,\nauf das Sofa, schob den Rock des Mädchens koch und zog\ndessen Schlüpfer herunter. Er eniblößte sein erregtes Glied,\nlegte sich auf Olga, brachte seinen Geschlechisteil zwischen\nihre Oberschenkel und machte dabei beischlafsähnliche Bewegungen. Auch faßte er seiner Tochter mit einem Finger\ndrei- oder viermal in die Scheide. Es kan bei ihm zum\nSamenerguß, jedoch nicht zum vollzogenen Geschlechtsverkehr. Das lädchen wehrte sich und schrie. Der Vater hielt\nihm den Mund zu, ließ aber dann von ihm ab. Dasselbe wiederholte sich vor dem 22. Dezember 1958 (also vor Vollendung\ndes 14. Lebensjahres des Kindes) noch eintal.\n\nIII.\n1) Verfahrensrügen;\n\nDes Kädchen Olga hatte zunächst an 1. April 1959, nach\nVorladung, vor dem Polizeiwachtmeister Hg eine Aussage\ngemacht. Es ist sodann von Amtsgerichtsrat Pi richterlich\n\nmem\n\n3 —-\n\nvernonnen worden und hat ausgesagt, nachdem es über sein\nVerweigerungsrecht belehrt worden war (Bl. 3 bis 5 R4.A.).\nIn der Hauptverhandlung hat das Mädchen indes die Aussage\nverweigert (Bl. 28 R d.A.). Die Strafkammer vernahm jedoch\nden Polizeibeamten Hauser, den Amtsgerichtsrat PB und\nhörte als Sachverständigen den Regierungs-Medizinalrat\n\nDr. Jung, der Zuvor ein schriftliches Gutachten über die\nGlaubwürdigkeit Olgas erstattet hatte (Bl. 16, 16 R d.A.)e\n\nNach den Urteilsgrürden hat der Vernehmungsrichter\nals Zeuge in der Hauptverhandlung unter anderm ausgesagt,\nOlga habe - bei ihrer damaligen richterlichen Vernehmung -\neinen anständigen und glaubhaften Eindruck gemacht (S. 3 UA).\nDas Urteil fährt dann fort: \"Der Zeuge Polizeihauptwachtmeister HD vestätigt dasselbe für die von ihm durchgeführte polizeiliche Vernehmung\".\n\nDie Revision sieht in letzteren einen Verstoß gegen\n§ 252 StPO. Hierzu ist zu bemerken: Da die Tochter des\nAngeklagten in der Hauptverhanälung von ihrem Aussageweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch gemacht hatte,\nwar gemäß § 252 StPO die Verwertung ihrer volizeilichen\nAussage schlechthin unzulässig (3G4St 2, 99, 108; BGH NJW\n1954, 204). Das Gesetz will verhindern, daß das vielleicht\nvoreilig vor der Polizei oder einer anderen nichtrichierlichen Behörde erstattete Zeugnis eines Angehörigen gegen\nseinen Xillen doch noch Einfluß auf die Entscheidung haben\nkann (BGHSt 10, 77). Geht man von diesem Zweck der Vorschrift aus, so liegt die Annahme nahe, daß der § 252 StPO\nnicht nur die Verwertung des Inhalts der früheren Aussage,\nsondern auch die Verwertung des Eindrucks verbietet, den\nder seiner Zeit vernehmende nicht-richterliche Beamte von\nder durch ihn gehörten Person bei der damaligen Vernehmung\n\ngehabt hat. Ließe man dergleichen zu, so würde Jas dazu\nführen, daß der Vernommene durch sein Aussage-Verhalten\ngegenüber einer außergerichtlichen Stelle einen Beitrag\nzur Verurteilung dessen liefern könnte, den er durch\nseine spätere Aussagewejgerung berechtigtermaßen gerade\nschonen möchte. Überdies ließe sich der Eindruck des\nnicht-richterlichen Vernehmungsbesmten von dem Inhalt\nder Aussage selbst kaum irennen.\n\nEs kann hier jedoch dahinstehen, ob das Landgericht\ndurch das von ihm beobachtete Verfahren gegen § 252 StPO\nverstoßen hat. Denn das Urteil beruht nicht auf dem eiwaigen Verfahrensfehier (§ 337 Abs, 1 StPO). Die Eindrücke des Polizeibeamten werden in den Urteilsgründen\nnur beiläufig erwähnt. Nach dem Gesamtinnalt des Urteils\nist es ausgeschlossen, daß die Aussage des Beamten die\nEntscheidung zum Nachteil des ingeklagien beeinflußt hat.\nDieser hatte selbst angegeben, er habe Olga an zwei verschiedenen Tagen des Jahres 1958 auf ihre Jungfräulichkeit untersuchen wolien. Dabei habe er Gewalt anwenden\nund sich auf dss Mädchen legen müssen, weil es sich SO\nsehr gewehrt habe. Bei diesen Gelegenheiten habe er seiner\nTochter drei- oder viermal mit dem Finger in die Scheide\ngefaßt (S. 3 UA). Daß der Angeklagie das Kind auf seine\nUnberühriheit hin habe untersuchen wollen, hat die Strafkammer rechtspedenkenfrei als leere Ausrede bezeichnet\n(S. 4, 5 UA). Die Sirafkammer hat bei ihrer Würdigung im\nübrigen die eigenen Angaben des Angeklagten, die Aussage\ndes Vernehmnungsrichters und das Gutachten des Sachverständigen verweriet. So heißt es S. 4 Ua: \"Es ist kein\nAnhaltspunkt vorhanden, daß es /das Mädchen, bei seinen\nAngaben gegenüber dem Amisgerichtsrat PB wahrheits-\n\n++\n\nwidrige Angaben gemacht hat. Hiernach steht die Glaubwürdigkeit des Mädchens und die Richtigkeit seiner von\ndem Zeugen Antsgerichtsrat PD v: iedergegebenen Angaben\nfest\", Die Aussage des Polizeibeanten wird hier garnicht\n\nmehr erwähnt:\n\nAuch die Rüge einer Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO\nseht fehl. Das Landgericht war nicht genötigt, um das\nzweite Vor:ommnis zu schildern, die Einzelheiten des vorhergehenden Geschehnisses zu wiederholen. Die fragliche\nFeststellung (\"Dasselbe wiederholte sich ...\") findet im\nübrigen ihre Ergänzung in den eigenen Angaben des Angeklagten (S. 3 oben UA). Außerdem weist die Strafkammer\nS, 6 UA auf die zleichariige Begehungsweise hin,\n\n2) Sachlichrechtliche Zrörterung:\n\na) Der Schuläspruch ist rechtlich einwandfrei.\n\nDer Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß die Strafkammer zu seinen Gunsten sehr großzügig Foriseizungszusammenhang angenommen (dazu 3GHSt 1, 313, 315) und nur\n\ndie Fälle zum Gegenstand der Verurveilung gemacht hat,\n\nan die sich der Vernehmungsrichter mit Sicherheit erinnern\nkomnie (S. 6 unten UA; vgl. 3CHSt 11, 338 ff betr. Vorhalten oder Vorlesen der niederschrift zur Unterstützung\ndes Gedächtnisses).\n\nb! Auch die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden:\n\nDer Tatrichter konnte zu Ungunsten des Angeklagten\nverwerten, \"daß er keineswegs leichte, sondern schwere\nUnzuchtshandlungen, die nahe an versuchte Notzucht und\nversuchte Bluischande heranreichen. begangen hat\". Die\nStrafkammer hat damit rechslich einwandfrei der besonderen\n\n-6-\n\nTatschwere im hier gegebenen Fall Rechnung getragen. Es\n\nist auch keine Verdachissirafe ausgesprochen worden. Das\nLandgericht hat zwar den inneren Tatbestand versuchter Noizucht und versuchter Blutschanäe als nicht nachweisbar\nangesehen (S. 7 UA). Die oben angeführte Wendung (\" nahe ...\nheranreichen\") bietet aber keinen Anhalt für eine Verdachtsstrafe. Es sollte nur gesagt werden, daß die fortgesetzte Tat in ihrer äußeren Erscheinungsform einem Versuch der Notzucht und der Blutschande nahe kam.\n\nEs war ferner, entgegen der Annahme der Verteidigung,\neine zulässige Strafzumessungserwägung, \"daß der Angeklagte\nmit seiner Frau ständig Geschlechtsverkehr gehabt hatte\nund daß er sich deshalb nicht etwa in einer ‚sexuellen Bedrängnis befand\", Wäre er in solcher Notlage gewesen, so\nhätte das nach dem vflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters\nmildernd berücksichtigt werden können. Da es aber nicht so\nwar, konnte die Strefkammer gegen den Angeklagten mil verwerten, daß er es nicht nötig hatte, sich anderweit Befriedigung zu verschaffen.\n\nSchließlich sind rechtlich nicht zu beanstanden die\nweiterhin von der Revision angegri?fenen Urteilswendungen:\n\"Die sich häufenden Unzuchtsdelikte erfordern auch, soll\nnicht die Mehrzahl der Bevölkerung ihren Glauben an eine\ngerechte Sühne und Vergeltung verlieren, eine strenge Bestrafung. Eine solche liegt auch im Interesse einer wirksamen Abschreckung Gleichgesinnter\".\n\nGrundlage der Strafzumsssung ist die Schwere der\nSchuld und die Bedeutung der Tat für die durch sie ver-\n\nletzte Rechtsordnung {BGHSt 3, 179). Auch der Abschreckungsgedanke kann im Rahnen des Schuldangemessenen mit herangezogen werden (BGESt 7, 28, 32). Ferner kann strafschärfend\n\nBu\n\n- 17T -\n\ndie Zunahme einschlägiger Straftaten, z.B. von Sittlichkeits-Verbrechen verwertet werden (BGH 5 StR 478/57 vom\n\n8. November 1957, bei Dallinger MDR 1958, 566). Es genügt\nhierzu, daß der Tatrichter in seinem Bezirk in letzter Zeit\neine Häufung (häufige Aufeinanderfolge) solcher Strafiaten\nbeobachtet hat.\n\nIV. Somit ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nRotberg u Krumme - Seibert\nHenges Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-02/1-str-361-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-02/1-str-361-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:32.580419+00:00"}}