{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-09-02_1_StR_343_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-09-02","aktenzeichen":"1 StR 343/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2309 098\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache j\n\ngegen\n\nFrau EllaK ‚;, ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am +1 in rw. =-2:-\nin Untersuchungs ,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2. September 1959, an der teilgenommen haben;\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n. als Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundegrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr, Menges\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GEREED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter \"\n. als Ur speamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Baden-Baden vom 27. April 1959 mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\n1. in vollem Umfang, soweit sie des schweren Diebstahls im Rückfall schuldig gesprochen worden\nist (Fall Hg); .\n\n2. im übrigen im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBee am\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte wegen insgesamt\nacht (teils vollendeter, teils versuchter schwerer und\neinfacher) Diebstähle im Rückfall als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung gegen sie angeoränet. Ihre Revision hat zum Teil Erfolg.\n\nIL. Die allgemeine Rüge der Verletzung formellen Rechts\nentspricht nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher\nunzulässig,\n\nIT. Dagegen führt die Sachrüge, die allgemein erhoben,\nwenn auch nur zu Einzelheiten näher ausgeführt ist, zur\nteilweisen Aufhebung des Urteils.\n\n1. Allerdings beanstandet die Angeklagte ihre Verurteilung wegen versuchten (einfachen) Diebstahls in den\nFällen BI und DE (Nr. 2 und 7 der Urteilsgründe) zu\nUnrecht. Sie hatte nicht nur das Haus, sondern schon die\neinzelnen Räume der Wohnungen betreten, aus denen sie stehlen wollte. Freilich ergibt das Urteil nicht, was sie im\neinzelnen entwenden wollte. Das wäre jedoch. nur von Bedeutung, wenn sie noch unschlüssig gewesen wäre, ob sie stehien sollte. Nach der Feststellung des: Landgerichts hatte _\nsie aber den bestimmten Willen \"etwas Geeignetes\" zu stehlen.\nDas genügt (RGSt 70, 2015 die Entscheidung RGSt 54,182, auf\ndie sich die Revision beruft, ist überholt).\n\n2. Dagegen hält das Urteil der sachlichrechtlichen\nNachprüfung in folgenden Punkten nicht Stand:\n\n-3.\n\na) Im Falle HB (Nr. 9 der Urteilsgründe) erachtet\ndas Landgericht die Angeklagte hauptsächlich deswegen für\nüberführt, weil der Büfettschlüssel, der am 15. Dezember 1958\nin ihrer Wohnung sichergestellt wurde, genau in das Schloß\ndes Büfetts der Eheleute HE paßt und diesen einmal ein\nsolcher Schlüssel abhanden gekommen ist. Daraus schließt\ndie Strafkammer, daß die Beschwerdeführerin das Anwesen der\nEheleute HB \"betreten haben muß\". Dazu steht jedoch im\nWiderspruch, daß das Landgericht diesen Schlüssel gemäß\n§ 40 StGB als der Angeklagten gehörig eingezogen hat. Das\nwäre unzulässig, wenn sie ihn den Eheleuten Hg entwendet ‘\nhatte. Ist der Schlüssel aber wirklich ihr Eigentun, hat sie\nihn also den Eheleuten HE nicht gestohlen, so fehlt der\nbisherigen Beweisführung für ihre Täterschaft ein wesentliches\nStück.\n\nb) Das Landgericht hat \"die im Zuge des Strafverfahrens\nsichergestellten\" Schlüssel eingezogen. Ob diese damit, auch ; :\nwenn man die Erläuterung in den Urteilsgründen hinzunimmt,\nhinreichend klar bezeichnet sind (dazu BGHSt 8, 205, 211\nund 9, 88), kann auf sich beruhen, Denn die Strafkammer hat\ndie sachlichen Voraussetzungen für die Einziehung nicht zU-\ntreffend beurteilt. Sie begründet sie nur formelhaft mit dem\nWortlaut des Gesetzes. Die Sachlage ist aber bei den einzelnen Schlüsseln verschieden.\n\nBei dem Maler Ob (Nr. 3 der Urteilsgründe) hat die\nAngeklagte aus dem Schlafzimmer gestohlen. Die Strafkammer\nhat jedoch einen Schlüssel zu seiner Wohnzimmertür eingezogen.\nHatte die Angeklagte diesen damals zugleich entwendet,’ gehör-,,\nte er also dem Bestohlenen, so durfte er überhaupt nicht eingezogen werden, vielmehr war mit ihm gemäß § 111 StGB zu ver- “\nfahren. Gleiches gilt für den Schlüssel, den die Angeklagte '\nbei SCHE (Nr. 5 der Urteilsgründe) gestohlen hatte.\n\n’\n\nwe. nr\n\nER VE RB\nzuge FRE\nLE ERS:\n\n- A -\n\nScllte der im Falle Oi eingezogene Schlüssel der Angeklagten gehören, so ist doch nicht festgestellt, daß sie\nihn bei dem Diebstahl gebraucht hat oder dazu hatte verwenden wollen. Daß sie ihn etwa zu einer anderen — künftigen -\nsolchen Straftat benutzen wollte, genügt nicht für § 40 StGB.\nDie Einziehung ist nach dieser Vorschrift in einem gegen\nden Täter gerichteten Verfahren nur neben der Hauptstrafe\nzulässig, Sie setzt also nicht nur eine bestimmte Tat voraus,\ndie wenigstens versucht worden ist und daher bestraft werden\nkann (BGHSt 8, 205, 212 f); beide, Hauptstrafe und Einziehung,\nmüssen auch dieselbe Straftat betreffen.\n\nAn dieser Voraussetzung fehlt es auch bei dem Schlüssel,\n\"der zur Wohnzimmertür des Stefan BIP aus Varnhalt paßt\",\nund ferner im Falle SCHW (Nr. 5 der Urteilsgründe) bei\nden zweiten - von dem gestohlenen verschiedenen - Schlüssel,\n\"mit dem man ebenfalls die Wohnungstür der Familie De)\naufschließen kann\". Eine gegen BIP gerichtete Straftat\nist nicht einmal Gegenstand des Urteils.\n\nc) Die Verurteilung der Beschwerdeführerin als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin begründet die Strafkammer u.a,\n\nFr\n\nmit der Besorgnis, daß sie \"nach Verbüßung der Zuchthausstra- a\n\nfe\" neue Diebstähle begehen werde. Dabei ist übersehen, daß\n\nes aur diesen Zeitpunkt zwar für die Anordnung der Sicherungsverwahrung ankommt, daß aber für die Beurteilung, ob der Täter gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, die Zeit der Hauptverhandlung maßgebend ist. Das Versehen wäre dem Urteil an\nsich unschädlich; denn da das Landgericht jene Besorgnis noch\nfür die Zeit nach der Strafverbüßung hegt, wäre sie erst recht\nfür die Zeit der Hauptverhandlung begründet (BGH 1 StR 234/55\nvom 21. Juli 1955). Indessen führt die Aufhebung des Schuldspruchs im Falle HB zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Mit\ndieser fällt die Anordnung der Sicherungsverwahrung weg\n\n-5.\n\n( § 76 StGB); zugleich verliert auch die Verurteilung\nder Angeklagten als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin\ndie bisherige Rechtsgrundlage.\n\ndA) Im übrigen weist das Urteil keine Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten auf.\n\nFür die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß die Schärfung der Strafe nach § 20 a StGB mildernde\nUmstände begrifflich ausschließt. Auch wird es sich bei\nder Urteilsfassung empfehlen. der Mißdeutung vorzubeugen,\nals stellte die Strafkammer unrechtmäßige Konzentrations- e\nlagerhaft rechtmäßiger Strafvollstreckung gleich.\n\nRotberg Krumme Bundesrichter Dr. Seibert .\nist an einen auswärtigen\nSenat abgeordnet und kann\ndeshalb nicht unterschreiben\nRotberg RE\n\nMenges ‘ Hübner\n\n8\n5\nK2\n\n{2\n\n3\n\n”\n\n‘\nB\nLu\nvr\n.\n$ Zi\n\n{,\n£\n& $e\nEr\n%\n20\n\n(u. EX\nPX;\nfra .\n\ne,\nTE ES\nRR\n\n.\nEr\n>\n\n+\nnya>n PX\nRER Ö\n\nen\n“\nB ..m\nuns ir\nne 14\nren A\n\n..\n.\n‘ RT\n1?\n6 2 «","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-02/1-str-343-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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