{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-09-01_1_StR_561_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-09-01","aktenzeichen":"1 StR 561/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_50R 561/59 2308 070\n\nI m Nauen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Autoschlosser Ewald W EB aus c\nDei ED. zevoren au GE 1925 in\n\nwegen Gewaltunzucht\n\nhat der i Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Siizung\nvom 8. Dezember i959, an der teilgenommen haben;z\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberlandesgerichtsrat END\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizengestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Kaiserslautern vom 1. September 1959\n\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechis wegen\n\nua\n.\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\n2 zur am m EEE zur Cr ur de ar\n\nTie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen\n\"Gewaltunzucht\" zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.\nSeine Revision ist unbegründet.\n\nI Verfahrensrügen.\n\n! Der Beschwerdeführer beanstandet es. daß ihm\nder Vorsiizende nicht von Amts wegen nach § 140 Abs. 2\nStPO einen Verteidiger bestellt hat. Nach dem Urteil\nBGHSt ‘99 ff darf allerdings in Strafkammersachen\ndes ersten Rechtszuges nur selten von der Bestellung\neines Verieiäigers abgesehen werden. Ob dieser Auffassung, die das Ermessen des Vorsitzenden außerordentlich einschränkt, zu folgen ist. kann hier dahingestellt bleiben. Denn der gegenwärtige Fall ist ein\nAusnahmefall im Sinne der erwähnten Entscheidung.\nDer Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten nur einen\neinzigen Vorfall zur Last. Die Ausführungsart wiegt\nnicht sehr schwer. Ter Angeklagte ist einschlägig\nüberhaupt nicht und sonst nur geringfügig vorbestraft.\nEs war deshalb von vornherein damit zu rechnen, daß\ndie Jugendkammer den Strafrahmen des § 176 Abs. 2 StGB\nzugrunde legen würde. Angesichts des Geständnisses\ndes Angeklagten vor der Polizei und in der Hauptverhandlung war die Sach- und Rechtslage einfach. Es bestand deshalb kein Anlaß, ihm einen Verteidiger zu\nbestellen.\n\n2. Die Revision behauptet, das Urteil ergebe\nnicht, worauf es seine Feststellungen gründe. Dieser\nAngriff geht schon deshalb fehl, weil es in ihm wörtlich heißt: \"Dieser Sachverhalt beruht auf dem Geständnis des Angeklagten sowie auf den Zeugenaussagen des\nGeflügelzüchters We und des Gendarmeriemeisters\n\n3, Der Beschwerdeführer rügt als Verstoß gegen\n§ 245 StPO. das die Jugendkammer nicht die Zeugin\nGisela Ib vernommen hat. Das war nicht erforderlich,\nweil hierauf. wie es in der Sitzungsniederschrift\nheißt, \"allseits verzichtet\" worden ist, § 245 S. 3\nStTO.\n\n4 Die Revision macht geltend, die Strafkammer\nhöätve einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit\nder informatorisch gehörten Gisela IB vernehmen\nmüssen. Das trifft nicht zu. Die Jugendkammer hav\nGisela IM nicht als Zeugin vernommen. Ihre informatorischen Angaben sind im Urteil, wie aus dem\nunter I 2 wiedergegebenen Satz hervorgeht, nicht verwertet. Die Glaubwürdigkeit der Gisela IM bedurfte\ndaher keiner Prüfung.\n\n5. Die Revision meint, der Angeklagte hätte\nnach dem Grundsatz, daß im Zweifel zu seinen Gunsten\nzu entscheiden sei, freigesprochen werden müssen, weil\nsein Geständnis im Hinblick auf das Fehlen einer Aussage der Zeugin WM nicht zur Verurteilung ausreiche.\nDas ist unrichtig. Die Jugendkammer hat auf Grund des\nGeständnisses des Angeklagten und der Aussagen zweier\nZeugen die volle Überzeugung von seiner Schuld erlangt.\nDas ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nII. Sachbeschwerde.\nSie ist nicht ausgeführt. auch offensichtlich\n\nunbegründet. Eine weitere Stellungnahme erübrigt\nsich daher.\n\nDr. Geier Werner Hübner\n\nFischer Dr. Faller\n\n“7\n.\n\nlt.\n\n«\n\nne.\n\n“-,7,\n\nZe\n\n4","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-01/1-str-561-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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