{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-08-25_1_StR_325_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-08-25","aktenzeichen":"1 StR 325/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_325/59 2509 099\n\nIm Nanen des Y:ı Ikes\n\nIn der Sirafsache\n\ngegen\n\nden Facharzt für Frauenkrankheiien Nr. med. Richard\nFr EEE zus SEE zeroren m 919\nDe N\n\nwegen fahrlössiger Tötung\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. August 1959, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. WW in der Verhandlung,\n\nOberstastsanweli beim Bundesgerichtshof Dr. Dr.\nbei der Verkündung\nals Verireter der Bundesanwalischaft,\n\nJustizangestellter WW und Jusiizangestellter\nals Urkundsbeamie der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 25. März ‘959 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittiels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n/)\n\n°D\nl\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und\ndie Strafe zur Bewährung. ausgesetzt. Seine Revision hat\nmit der Sachrüge Erfolg, Die Verfahrensbeanstandungen\nkönnen daher unerörtert bleiben, zumal sie sich weitgehend\nmit der Sachrüge berühren.\n\n*, Das Landgericht ist überzeugi, daß der Beschwerdeführer bei der Operation seiner Patientin Frau SW nır\ndie eine der beiden Perforaiionen des Dünndarms verursachte, die sich bei der Sektion der Leiche fanden. Es hat sich\naber nicht klar darüber ausgelassen, welche dies war: die\ngrößere, die näher zur Einmündung des Dünndarms in den\nDickdarm lag, oder die kleinere, weiter entfernte. Das\nUrteil giki auch darüber keinen Aufschluß, an welcher\nStelle sich die Perforationswunde befands innerhalb des\nDünndarmstückes, das der Angeklagte noch während der\nOperation eigens auf eine solche Verletzung untersuchte,\noder außerhalb dieses Teils, Unklar ist ferner, wann sie\nenistanden ist: im Laufe der Operation oder erst nach deren\nAbschluß. Von diesen Fragen hängt es jedoch ab, in welchem\nMaße den Angeklagten ein Verschulden trifft, und sogar, ob\ner überhaupt für den Tod der Frau SB strefrechtlich\nreraniwortlich ist.\n\nHatte er die größere Perforation verursacht, war\ndiese aber - wie die Strafkammer für möglich hält - infolge\nder Brüchigkeit des Darmes ersi \"nachträglich\" entstanden,\nso trifft ihn nur denn ein Verschulden, wenn er das Durchtrechen des Darmes hätte bemerken müssen, etwa bei der\nRückverbringung des Dünndarms in die Bauchhöhle, Trat die\n\nAuskunft u\n\n\\N\nl\n\nPerforation erst nach Abschluß der Iperation ein, so\nkann er überhaupt frei von Schuld sein. wenn er eine\nsolche Möglichkeit nicht in Betracht zu ziehen brauchte\nund auch sonst sorgfältig verfuhr.\n\nHaite er die /kleinere oder größere) Perforationswunde während der Operation verursacht und lag sie innerhalb des untersuchten Teils des Dünndarms, so 1äßt sich\nder Schuldvorwvurf nicht damit begründen, daß er die Untersuchung nicht auf den übrigen Dünndarm erstreckte; denn »\ndiese Interlassung wäre dann für den Tod der Frau SD\nnicht ursächlich, Hat der Angeklagte den verletzien Darmabschnitt geprüft, so könnte ihm entweder zum Vorwurf gemacht werden, daß er nicht mit gehöriger Sorgfalt untersucht habe oder, falls er die ihm mögliche und zumutibare\nSorgfait beobachtete, daß er keinen Chirurgen zur sachkundigen Beratung hinzuzog, obwchl ein solcher auf der\nStelle zur Verfügung gestanden hätte, Unter Umständen ist\nes ihm dann auch zur Schuld anzurechnen, daß er das\nExsudat aus der Schnittwunde nicht derauf untersuchen ließ,\nob es sich um Darminhalt handelie, eiwa wenn das Ergebnis\neiner solchen Untersuchung ihn nach den Regeln der ärztilichen Kunst verpflichtet n&ite, den Darm nochmals gewissenhaft auf eine Schnittwunde abzusuchen. In allen Fällen ist\ndabei vorausgesetzt, daß eine kunsigerechie Untersuchung\ndurch einen Chirurgen oder schon durch den Angeklagten\nselbst zur Entdeckung der Wunde. somit auch zu ihrer sachgerechien Yersorgung geführt hätte. Das nimmi die Strafkammer zwar an, indessen schlechthin und ohne nähere Begründung. Hierdurch enisveht der Zweifel, ob sie ihre Annahme auf Grund der Gutachten der Sachverständigen für\nselbstverständlich und deshalb eine besondere Begründung\nfür entbehrlich halten durfie oder ob sich ihre Meinung\netwa bloß darauf siützt, daß es dem Angeklagten nicht\n\na4\n\n-4-\n\ngelang, die Darmverletzung zu finden, während der nachcperierende Arzt sie - augenscheinlich ohne Schwierigkeit -\nentdeckte. Manche Urteilswendungen deuten auf die leiztgenannte Möglichkeit hin. Ein soicher Schluß wäre jedoch\nverfehlt. Nicht nur war die Sachlage bei den be:den\nOperationen durchaus verschieden; das Urteil vermitteli\nauch nicht die Gewißheit, daß die Darmverleizung der kunstgerechven Untersuchung eines Arzies mit besonderer Fachkunde unter den damaligen Umständen keinesfalls hätte entgehen\nkönnen. Es nähri diesen Zweifel, daß die Strafkemmer es\noffen gelassen hat, ob der Beschwerdeführer die größere oder\ndie kleinere Darmperforation verursacht; hat, obwohl dies\nZür jene Frage von Bedeutung sein kenn — etwa weil die\ngrößere einen solchen Umfang hatte, daß sie schlechthin\nnicht übersehen werden konnte,\n\nNur wenn sich die Darmverletzung, die der Beschwerde-Zührer Frau SW dveigsbracht hatte, außerhalb des von\nihm daraufhin geprüften Darmabschnitts befand, ist die\nAuffassung der Strafkammer ohne weiteres begründet, daß\nihn auch deswegen ein Verschulden trifft, weil er es unterließ, den ganzen Dünndarm zu untersuchen, und weil er\nsich mit einer Riechprobe des Exsudais der Schnittwunde\nbegnügte, anstatt seine Herkunfi im Laboratorium fesistellen zu lassen. Jedoch gilt auch hier die Voraussetzung, daß\ndiese Maßnahmen, kunstgerecht durchgeführt, zur Entdeckung -\nder Wunde und deshalb zu ihrer sachgemäßen Versorgung geführt hätten. Wiederum kann insofern von Bedeutung sein,\nwelche Perforation der Angeklagte verursacht hai, die\ngrößere oder die kleinere.\n\n2. Das Landgericht hat seine Überzeugung, daß der\nBeschwerdeführer bei der Operation den Dünndarm nur an\neiner Stelle durchschnitt, nicht schlüssig begründet. Nach\n\ndem histologischen Befund ist die größere Perforationsstelle wahrscheinlich früher ärztlich versorgt worden als\ndie kleinere. Den sich hieraus ergebenden Verdacht, daß\nder Angeklagte beide Perforationen verursacht, aber nur\ndie größere entdeckt und vernäht, die kleinere dagegen\nübersehen hat, erachtet die Sitrafkammer für ausgeräumt,\nweil dem die Zeugenaussagen des assiswierenden Arztes und\nder Operationsschwester entgegenstünden. daß der Angeklagte\nkeine Darmverleizung versorgt habe, und weil das Ergebnis\nder Gewebsuntersuchung \"eben doch nur eine Wahrscheinlich- y\nkeit begründe\". Bei der festgestellten Brüchigkeit des\nDarnes der Kranken hält es das Landgericht deshalb für\nmöglich, daß die größere Perforsiion erst nachträglich,\nnach Vernähen einer Verletzung bloß der drei oberen Schichten des Darmes (der Darmwand), infolge späteren Durchbruchs\nder letzten beiden Darmschichten entstanden ist. Indessen\nbieibt bei einer solchen Annahme ungeklärt, welcher Arzt\nlese Durchbruckssselle vernäht haben sollte. Nach dem\nSektionsbefund waren beide Perforawionen ärztlich versorgt.\nProfessor Dr. MB, der nachoperierende Arzt, hat nach\nden Urteilsinhaliü — außer oberflächlichen, in der Brüchigkeit des Darmes begründeten Verleizungen - nur eine (welche?)\nDurchbruchsstelle vernäht. Da die andere nach der Ansicht\nder Strafkammer erst nach dem Eingriff des Angeklagten\närztlich versorgt wurde, also nicht schon gelegentlich\n\nder viele Jahre zurückliegenden Gallenhiasenentfernung\nentstanden und geheilt worden sein kann, müßte sie in\n\neiner Operation zwischen dem Eingriff des Angeklagten und\nder Nachoperation durch Professor Dr. Mes beseitigt\nworden sein. Über eine solche ist indes nichts festgestellt.\nDemnach bleibt die Möglichkeit bestehen, daß der Angeklagte\nüoch beide Darmperforatiionen verursachte, die größere versorgte und die andere nich erxkamnte, zumal das Landgericht\ndie Aussagen des Ässistenzarztes und der Operationsschweste\n\n-\nyE\n”. ® . .\n\nallein für den Nachweis des Gegenteils nicht hat genügen\nlassen «UA 5 \"Bei Zusammenhait:....\";. Läge es s:, damu\nwäre sein Verschulden anders, unter Umständen weniger\nschwer zu beurieilen als bisher,\n\nDas Landgericht muß daher in der neuen Verhandlung\nden Sachverhalt so klären, daß die Schuldfirage in ihrem\nganzen Umfange sicher teurieiit werden kann. Täßt eine\nschwierige Beweisiage bestimmie Fesiswellungen nichv zu,\nso muß die Strafkammer dem Urteil den jeweils dem Angeklagten günstigsten Sachverhalt zugrundelegen.\n\nBundesrichter Mantel und Dr. Sauer\nsind beurlaubt und an der Unier-Krumme schriftsleistung verhindert.\n\nKrumme\n\nSeihbert Hübner\n\nRe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-08-25/1-str-325-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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