{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-08-13_1_StR_581_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-12-22","aktenzeichen":"1 StR 581/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Amnsiiche Sammlung: nein\n\nStGB § 22 Abs. 3 Nr, 1\n\nDer Tavrichter muß die Frage, ob das Öffentliche\ninteresse die Vollstreckung der Strafe erfordert,\nerörtern, wenn durch die Tat ein Vertrauensschaden\nfür Öffentliche Einrichtungen entstanden isi.\n(Betrügerische Schädigung von Hilfsbedürftigen\ndurch eine dienstlich mit deren Betreuung befaßte\nPerson.)","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 7508 0 17 6 g\n\nAmnsiiche Sammlung: nein\n\nStGB § 22 Abs. 3 Nr, 1\n\nDer Tavrichter muß die Frage, ob das Öffentliche\ninteresse die Vollstreckung der Strafe erfordert,\nerörtern, wenn durch die Tat ein Vertrauensschaden\nfür Öffentliche Einrichtungen entstanden isi.\n(Betrügerische Schädigung von Hilfsbedürftigen\ndurch eine dienstlich mit deren Betreuung befaßte\nPerson.)\n\nBGH, Urt. v. 22. Dezember 1959:- 1 StR 581/59 — LG Darmstadt\n\nzn namen des Yolkes\n\nin der Svrafsache\n\ngegen\n\naus , dort geboren ar ED :\n\nun)\n\n2,\nwegen Zorigesetzten Betrugs\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtsho?s in der Sitzung\nson 22, Dezember 1359, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBandesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Willms\n\nBundesrichter Dr. Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberiandesgerichtsrat «EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltscha?%,\n\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfär Recht erkanntsz\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteii des Landgerichts Darmstadt vom 13. August 1959\nmit den Fesisiellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden\nist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechismittels, an das Landgerichi zurückverwiesen;\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte, der als Angesteliter der Siaät\nU mit der Unterbringung von Obdachlosen\nund Aszlhesohnern befaßt war, suchte in der Zeit \"on Ende\n31957 nis Anfang 13979 von einer Reihe sclcher Perssnen\nZahlung angehlicher Anstzandssummen zder Miesvrarsch:sse\nsu erlangen, um sich au? diese Weise versfänlich zu vereichern. in sechs von insgesamt zehn Fällen hatie er dawit\nErfolg. Das Landgericht hat ihn wegen Tortgesetstien Beirugs\nzu 5 Menaten Gefängnis verurteilt; die Vollstreckung der\n\nStrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mis\nder Sachriige gegen die Strafaussetzung; sie grei?t durche\n\nDas Landgericht hat seine Entscheidung gem. § 23 StB\nausschließlich damit begründet, daß im Hinblick auf die\nbisher sirafiose Lebensführung und das einsichiige Verhalten des Angeklagten, der die betrügerisch erlangten\n3Jelddeiräge zurückerstattet hat, die Erwartung vegr'indet\nsei, daß er unter Einwirkung des Verfahrens und der Aussetzung der Strafe künftig ein gesetzmäßiges und georänetes\nheben führen werde (§ 25 Abs. 2 St@B). Dagegen enthält das\nangefochtene Ürteil keine Ausführungen zu der Frage, on das\nöffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert\n\\§ 27 Abs, 3 Nr. 1 StGB).\n\nDas wird von der Revision zutreffend beanstandet.\n\nx\n\nwar braucht nicht in jedem Falle ausdrückiich\ndargelegt zu werden, daß keiner der Versagungsgründe\ndes § 23 Ans. 3 StGB voriiege. Fehlen jedoch s>iche\nErörterungen in Fäilen, in denen die sus dem Trieil\nersichtlichen Tatsachen und Umstände die Annahme naheiegen, daß einer der Versagungsgründe gegeben ist, ist\ndas sachliche Recht verietst: denn es vleibt dann ungewi5B, ch der Tatrichter. das Jesetz richtig angewandt nat\n‚BSH 3 StR AA/5S vom 6. April 1955).\n\nSo verhält es sich hier. Der Angeirlagte hat seine o\nAntssteilung gröpblich mißbraucht, Er hat Perscnen geschädigt, deren fürsorgliche Betreuung ihm oblag und äle ersichtlich besonders hil?sbedürftig waren und durch den\nihnen zugefügten Schaden besonders hart getroffen wurden.\nEr hat dies in einer ganzen Reihe von Fällen und über ein\nvolies Jahr hin geian unä durch sein Handeln das Veriraven\nerschüttert, dessen gerade soziale Einrichtungen der \"?fentlichen Hand bedürfen. Die Wiedergutmachung des materiellen\nSchadens kann eine solche Einbuße des Vertrauens nicht\nausgleichen. Dies kann wenigstens in beschränktem Umlange\nin aller Regel nur durch den sofortigen Vollzug der Strafe\nerreicht werden; denn der Über solche Verfehlungen mit Rechig)\nungehaltenen Öffentlichkeit, vor allem aber dem die Zahl der\nGeschädigten weit Üübersteigenden Personenkreis, der au? Fürsorgeleisiungen der Öffentlichen Hand angewiesen ist und\nerwarten dar?, dabei nicht betrogen zu werden, wird o?t nur\naurch die Vollstreckung der Strafe zum Bewußtsein gebrachi\nwerden können, daß die Gerichte mit Ernst Über die Sauberkelt der öffentlichen Verwaltung wachen, — während umgekehrt durch die Strafaussetzung nur zu leicht der Eindruck\nentsteht, ais werde der dem Ansehen Üffentlicher Einrichtungen zugefügte Schaden von Rechts wegen nur gering oder gar\n\n,\n\nnicht veranschlagt; damit würde dann im Ergebnis sogar\nnoch eine Yeriielung und Verbreiterung des von Täter YTerschuideten Vertrauensverlustes eintreten k\"nnen. Gerade\nsolche Wirkungen der Strafaussetzung zur Bewährung welive\nder Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 2° Abs. 7 Nr. 1\nStGB verhindern. Das wird das Landgericht bei seiner neuen\nEntscheidung zu berücksichtigen haben {vgil, auch BöH 1 St?\n\n75.55 von IC. Anril 1956).\n\n[rem\n\n2 Di. Geier Dr. Peetz Werner\n\nwWiilms Dr. Failer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-22/1-str-581-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-22/1-str-581-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:32.215949+00:00"}}