{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-08-12_1_StR_330_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-08-12","aktenzeichen":"1 StR 330/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"x\n\nI\n155\niv:\n\n30/9 2309 081\n\nm Namen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Dolmetscher Alfons N iD zus TO, zeboren\non GER 1505 in 1GB. «rei: SEE ar.\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n\n12. August 1959. an der teilgenommen haben; w-\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender.\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nais beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof CE in\nder Verhandlung,\n\nOberstaatsannalt beim Bundesgerichtshof (__\n\nif\nIo\nBr\n\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nt\n\nJustizangestellter | a:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\non\nBi\n\nfür Recht erkannt; “ on i San\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Traunstein vom 28. April 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen Ri\n\nWeeenei.ur\n\nGegen den Angeklagten, der sich seit Anfang Juni 1954\nin Untersuchungshaft befand. war im August 1954 zum Schöffengericht bei dem Amtsgericht Traunstein Anklage wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall erhoben worden. In der Hauptverhandlung vom 11. Oktober 1954, in welcher der Amtsgerichtsrat FO den Vorsitz führte, erklärte sich das Schöffengericht mangels ausreichender Strafgewalt für sachlich unzuständig und verwies die Sache an die Große Strafkammer des\nLanägerichts Traunstein. Die 1. Große Strafkammer dieses\nGerichts verurteilte den Angeklagten am 31. Mai 1955 auf Grund\nzweitägiger Hauptverhandlung. an der als Vorsitzender der\nLandgerichtsrat ZW und als Beisitzer u.a. der Landgerichtsrat Dr. Br teilnahmen, wegen fortgesetzten Betrugs im\nRückfall zu 2 Jahren Zuchthaus (und zu einer Geldstrafe).\nAuf seine Revision hob der Bundesgerichtshof am 8. November\n1955 das Urteil - wegen verfahrenswidriger Ablehnung eines\nBeweisamtrages - auf und verwies die Sache an das Landgericht\nzurück. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde der Angeklagte am 14. Mai 1956 zu 1 Jahr 10 Monaten Zuchthaus verurteilt und seine Revision gegen dieses Urteil durch Beschluß\ndes Bundesgerichtshofes vom 4. Oktober 1956 als offensichtlich\nunbegründet verworfen. In der Zeit nach dem Erlaß des Urteils\nvom 31. Mai 1955 hatte die 1. Strafkammer, mehrere Male unter\n\nMitwirkung des Landgerichtsdirektors Dr. SED und der Lanäge-.\n\nrichtsräte ZUM und Dr. Br, Briefe des Angeklagten nicht\nzur Beförderung zugelassen bzw. als Beweismittel beschlagnahmt.\n\nEnde Februar 1956 erhob die Staatsanwaltschaft gegen\nden Angeklagten zum Schöffengericht in Traunstein Anklage\nwegen zweier rechtlich zusemmentreffender Vergehen der üblen Nachrede, weil er in einer sich gegen die Zurückweisung\neines Ablehnungsgesuchs richtenden schriftlichen Beschwerde\n\nnn -\n\ndie betroffenen Landgerichtsräte AMP und Dr. Brain\npersönlich angegriffen hatte Der Angeklagte, der schon\nin dem Betrugsverfahren mit seiner ersten Revision vergeblich die Verweisung an ein anderes Landgericht zu erreichen versucht hatte, wollte nun in dem neuen Verfahren\nunter allen Umständen verhindern, daß es zu einer Verhandlung vor einem Traunsteiner Gericht komme, weil er glaubte,\nhier nicht zu seinem Recht zu kommen. Er lehnte deshalbmit Schreiben vom 16. März 1955 sowohl den Vorsitzenden\ndes Schöffengerichts, Amtsgerichtsrat Fo, als auch\nalle übrigen Richter des Amtsgerichts sowie diejenigen des IN\nLandgerichts Traunstein als befangen ab. Das Landgericht erklärte mit Beschluß vom 10. April 1956 das Ablehnungsgesuch.\nsoweit es sich auf Fo bezog, als unbegründet, im übrigen\nals unzulässig. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte\nam 16. April 1956 mit einem umfangreichen Schreiben sofortige\nBeschwerde zum Bayer. Obersten Landesgericht ein, das unter\nVerwerfung der Beschwerde im übrigen die Ablehnung des Amts- |\ngerichtsrats Fo für begründet erklärte. In diesem Schrei-.F\nben hat der Angeklagte sowohl gegen den Amtsgerichtsrat Porster als auch gegen den Landgerichtsdirektor Dr. SEM una aiel -\nLandgerichtsräte ZB und Dr. Dre heftige Angrifre\ngerichtet. Foggp machte er den Vorwurf, dieser habe ihn in a) u\n. Hauptverhandlung vom 11. Oktober 1954 ohne jeden Beweis als\nFremdenlegionswerber und Spion des feindlichen Auslands verdächtigt und aus Voreingenommenheit unter Mißbrauch seines\nErmessens von einer Ladung .der von ihm (NED) vor der Hauptverhandlung benannten Zeugen abgesehen und die Sache ohne weite\nAufklärung des. Sachverhalts an das Landgericht verwiesen. Der\nAngeklagte wandte, sich ferner mit scharfen Worten dagegen, daß\nFo als Vorsitzender des Schöffengerichts in der Hauptver-\n“ handlung, die am 21. November 1955 gegen einen gewissen SEE\nstattfand. diesen ermahnt hatte, Leute wie NED zu meiden.\nZU _vn3_Dr. Br ver? der Angeklagte in Wiederholung sei\nj\n\nAusführungen in einem früheren Ablehnungsgesuch vor, sie\nhätten ihn in der Hauptverhandlung vom 24. und 31. Mai 1955\npolitisch verdächtigt und erniedrigt sowie in der schriftlichen Begründung des Urteils vom 31. Mai 1955 eine Kette\n\nvon Entstellungen und Verdrehungen gebracht, die nicht den\n\"Tatsachen der Hauptverhandlung\" und der Schuldfrage entsprächen. Die beiden Richter, wie auch den Landgerichtsdirektor\nDr. SEM beschuldigte er weiter, sie hätten seine Briefe,\nin denen er die Handlungsweise der Landgerichtsräte ZB und\nDr. Br geschildert habe, nur beschlagnahmt, um sich\nselbst zu decken bzw, die beiden anderen Kollegen abzuschirmen und um zu verhindern, daß seine Vorwürfe an die Öffentlichkeit kämen.\n\nWegen mehrerer Äußerungen in der Beschwerdeschrift hat\ndie Strafkammer den Angeklagten vier tateinheitlich zusammentreffender Vergehen der Beleidigung nach § 1§ 5 StGB schuldig\nerkannt und ihn zu einer Geldstrafe von 100.- IM verurteilt.\n\nHiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit u u\nder Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg. - u:\n\n1.) a) Soweit die Strafkammer für die nicht als Beleidigung\nerachteten Äußerungen des Angeklagten den Tatbestand des\n\n§ 1§ 6 StGB annimmt,. hat. sie dem Angeklagten den Schutz des\n\n§ 193 StGB zugebilligt urid hierzu. ‚ohne Rechtsirrtum u.a.\nausgeführt, der Angeklagte‘ sei in geiner damaligen körperlichen, geistigen und seelischen Verfassung nicht mehr fähig\ngewesen, klar zu unterscheiden, welche Äußerungen nach Inhalt, Form und Begleitumständen zur Erreichung des rechtlich\ngebilligten Zwecks (erfolgreiche Richterablehnung) objektiv als\nerforderlich erachtet werden konnten; die Absicht, zu beleidigen, habe er mit den fraglichen Äußerungen sicherlich nicht\n\n5 _\n\nverfoigt (UA S. 21). Gleichwohl lastet das Landgericht dem Ange-. 5\nklagten, was zunächst die Vorwürfe gegen den Amtsgerichtsrat\nFo anbelangt, als bewußt widerrechtliche Ehrenkränkung\ndieses Richters an, daß er u.a. in Bezug auf dessen im Kern\nzutreffend wiedergegebenen Äußerungen in der Hauptverhandlung gegen SC die Handiungsweise des Richters als \"unmenschliche, gesetzwidrige Mißhandlungs- und Willkürmethoden\"\ngegen einen wehrlosen Untersuchungsgefangenen sowie als \"unmenschliche und richterliche böswillige Entgleisungen\" bezeichnet hat. Bei dieser Würdigung 1äßt das Landgericht außer\nacht, daß die Bemerkungen des Angeklagten nicht getrennt be- I ®\ntrachtet werden dürfen, sondern, wie die Revision mit Recht\nvorbringt, nur als ein einheitliches Ganzes engesehen werden\nkönnen. Schon in den einleitenden Sätzen der Beschwerdeschrift\nkommt klar zum Ausdruck, daß der Angeklagte gerade diese Äußerungen FD als eine ihn seelisch quälende Behandlung und eine\nvöllig unbegründete moralische Erniedrigung wertete und daß '\ninsbesondere sie ihn dazu bestimmten, FORD wegen Befangenheit abzulehnen. Es kann daher zunächst schon der keinung des |\nLandgerichts nicht beigepflichtet werden; ‘die in Frage stehen- RR\nden Bemerkungen seien nicht‘ als Behauptung (innerer) Tatsachen im\nSinne des § 1§ 6 StGB, sondern als nach § 1§ 5 StGB zu beurteilende‘ B “\nWerturteile anzusehen; denn der Angeklagte hat die äußeren Tat- JE\nsachen, auf die er seine Wertung aufbaute, in einer für das\nBeschwerdegericht erkennbaren Weise unmittelbar bezeichnet\n\nund sich einer allgemeinen, nicht auf den konkreten Fall beschränkten herabsetzenden Kritik an der Ausübung des Richteramtes durch Fo enthalten (vgl. u.a. BGHSt 12, 287, 290 ff):\nHiervon abgesehen ist aber auch nicht ausreichend dargetan, in- _\nwiefern die innere Tatseite bei diesen Äußerungen, die ebenfalls” #\neine \"Charakterisierung\" FoB enthalten und mit den Vor-\n\n. gängen in der Hauptverhanälung gegen Sc in Zusammenhang\nstehen (vgl. UA S. 19), anders zu beurteilen sein soll als bei\nden übrigen Angriffen gegen Fo@lB. hinsichtlich deren der\n\n)\n\nu . on “ Pe un RaRCcK Su\n\n5.\n\nAngeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer nicht das\nRewußtsein gehabt hat. daß seine Äußerungen die Kundgabe einer\nMißachtung Forsters darstellen,\n\n' Das vorstehend Gesagte gilt entsprechend auch, soweit\nder Angeklagte mit den erwähnten Bemerkungen die Führung\nder Verhandlung gegen ihn selbst durch Fo an 11. Oktober 19%q4 im Auge hatte.\n\n6b) Anders verhält es sich mit der von der Strafkammer\nweiterhin sls Seleidigung im Sinne des § 1§ 5 StGB gewerte-\n\nten Äußerung des Angeklagten, Fo@BD sei ein \"Nationalsozialist im Sinne des Wortes\" und ein \"100 %iger Militarist,\n\nder die deutsche Niederlage nie überwinden wird\". Bei dieser _-\nBemerkung,die nicht bloß auf die Verhandlungsführung TOD .\nin dem Strafverfahren gegen den Angeklagten selbst gestützt\nist, sondern sich allgemein auf die Tätigkeit FoMb als\nerkennender Richter bezieht, handelt es. sich, wie das Landgericht hier zutreffend angenommen hat, um ein reines Werturteil. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch die\nAnnahme des Landgerichts, das Werturteil enthalte zur äußeren\nund inneren Tatseite eine die Ehre des Antsgerichtsrats For- {\n‚sters verletzende widerrechtliche Äußerung der Mißachtung; ”\n\n.\n.. > ..\nebenen hennsreunn e nen\n\n2.) Was die Angriffe betrifft, die der Angeklagte gegen\ndie drei Richter des Landgerichts Traunstein erhoben hat,\n\nso bestehen hier wiederum Bedenken gegen die Annahme des\nLandgerichts. daß die - scharf gefaßten - Äußerungen ein\nWerturteil darstellten. Wenn sich der Angeklagte einen Erfolg seiner Beschwerde versprechen. wollte, so konnte er\nsich nicht nit der einfachen Tatsachenbehauptung begnügen,\ndie drei Richter hät ten seine Briefe beschlagnahmt. Er mußte\nund durfte vielmehr die Gründe angeben, aus denen er die\n\nHaßnahnen der Richter als ein Zeichen für ihre Voreingenommenheit gegen ihn ansah. Wenn er zu diesem Zwecke\nden Richtern vorwarf, sie hätten seine Briefe beschlagnahnt, um wegen der \"politischen Verdächtigungen und Erniedrigungen\" in der Hauptverhandlung vom 24. und 31. Mai\n1955 und wegen der \"Entstellungen und Verdrehungen\" in dem\nUrteil vom 31. Mai 1955 sich selbst abzuschirmen oder die\nanderen Kollegen zu decken und um ein Bekanntwerden seiner\nVorwürfe in der Öffentlichkeit zu verhindern, so behauptete\ner damivw dem Beschwerdegericht gegenüber innere Tatsachen .\nim Sinne des § 1§ 6 StGB. Schon deshalb durfte sich auch »\ndie Straikammer zur inneren Tatseite nicht mit der mehr\noder weniger formelhaften Begründung begnügen. der Angeklagte sei sich darüber im klaren gewesen, daß er mit seinen Äußerungen gegen die Richter unberechtigt seine MiR-\nschtung zum Ausdruck bringt (UA S. 18). Das Landgericht\nmußte vielmehr im einzelnen darlegen. weshalb der Angeklagte trotz seiner damaligen Verfassung erkannt hat, daß\nseine Vorwürfe gegen Dr. SD. zB una vr. zriiiiii\neine Ehrenkränkung enthielten, die das Maß des zur Durchsetzung seines Zieles Erforderliche überstieg. Hierzu\nhätte das Landgericht auch Feststellungen über die eigentlichen Hintergründe der Angriffe des Angeklagten gegen\n\ndie drei Richter, namentlich die angeblichen politischen\nVerdächtigungen und Erniedrigungen in der erwännten Hauptverkandlung; sowie über den Inhalt der zurückgehaltenen\nBriefe und der Beschlagnahmebeschlüsse treffen müssen;\n\nNach alledem ist das Urteil mit den Feststellungen\naufzuheben und zwar, obgleich der Schuldspruch an sich\nteilweise keinen Rechtsfehler aufweist - siene oben 1b) -\nin vollem Unfange; denn durch die etwaige Verneinung der Schul@‘\nfrage in den übrigen Punkten wird der mit die Grundiage des\n\nSchuldspruchs bildende Umfang der Schuld - und nicht etwa\nbloß der Strafausspruch -, überdies in erheblichem Maße,\nberührt.\n\nBaldus Dr. Peetz Busch\nDr. Dotterweich Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-08-12/1-str-330-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-08-12/1-str-330-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:32.151384+00:00"}}