{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-08-03_1_StR_215_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-07-26","aktenzeichen":"1 StR 215/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zusatzabkonmen zun NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959,\nBGBl. 1961 II 11853, 1218, Art. 19 Abs. 2, 3\n\nYHur die in Art.-19 Abs. 2 des Zusatzabkoumens zum\nNato-Truppenstatut vorgesehene litteilung der :lilitärbehörde des Entsendestaates an die zuständige deutsche\nStaatsanwaltschaft setzt die Frist für die Rücknahne\ndes Verzichts auf Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit in Lauf,","text_plain":"Nachschlagewerk: ya\nAmtliche Sammlung: nein\n\nZusatzabkonmen zun NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959,\nBGBl. 1961 II 11853, 1218, Art. 19 Abs. 2, 3\n\nYHur die in Art.-19 Abs. 2 des Zusatzabkoumens zum\nNato-Truppenstatut vorgesehene litteilung der :lilitärbehörde des Entsendestaates an die zuständige deutsche\nStaatsanwaltschaft setzt die Frist für die Rücknahne\ndes Verzichts auf Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit in Lauf,\n\nBGH,Urt.v. 26. Juli 1966 - 1 StR 215/66 LG Stuttgart\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\na StR_215/66 _ URTEII\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden amerikanischen Soldaten Willie \\ m.\n\ngeboren arı EEE 19: ir ED, :: ME, US. ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der üitzung vom 26. Juli 1966,\nan der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. liübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanvalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ED :.: EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Stuttgart vom 5. Oktober 1965 wird\nverworfens\n\nEr trägt die Kosten des Kkechtsmittels.\n\nIhn wird die Untersuchungshaft seit dem 6. Oktober 1965 auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründezs\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, einen in Ludwigsburg stationierten Soldaten der amerikanischen Streit-\n\nkräfte, wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit\nvorsätzlicher Körperverletzung zu drei Jahren Gefängnis\nverurteilt. Seine Revision beanstandet die Ausübung\ndeutscher Gerichtsbarkeit und rügt die Verletzung fürnlichen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensvoraussetzungen\n\nDer Angeklagte ist deutscher Gerichtsbarkeit\nunterworfen. Da Notzucht und Körperverletzung sowohl\nnach amerikanischen Recht als auch nach deutschem\nRecht strafbar sind, ist keine ausschließliche Gerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten gemäß Art. VII Abs.2 a\ndes Nato-Truppenstatuts vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961\nII 1183, 1190), sondern die sog. konkurrierende\nGerichtsbarkeit gegeben. Die nach Art. VlIi Abs.3 b aaO\nbevorrechtigte Bundesrepublik Deutschland hat zwar\nentsprechend Art. 19 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum\nNato-Wruppenstatut vom 3: August 1959 (BGBl. 1961\nIl 1183, 1218) allgenein auf ihr Vorrecht verzichtet\n(53GBl. 1964 II 1231), diesen Verzicht aber für den\nvorliegenden Fall fristgerecht zurückgenommen, wie\nin Art. 19 Abs. 2, 3 des Zusatzabkommens vorgesehen.\nEine Vereinbarung gemäß Art. 19 Abs. 7 dieses Abkommens über eine hiervon abweichende Regelung für\nKitteilung und Verzichtsrücknahme ist bisher nicht\ngetroffen.\n\nl. Wie das Urteil feststellt und die Revision\nauch nicht in Zweifel zieht, hat die nach Art. 3 des\nGesetzes vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II 1183)\nzuständige Staatsanvaltschaft den Verzicht schriftlich\ngegenüber der zuständigen xilitärbehörde der Ver-\n\neinigten Staaten, dem Staff Judge advocate im Hauptquartier der 7. amerikanischen Armee am 26. Juli 1965\nzurückgenomuen (Bl. 56 d.HA). Schon diese Rücknahmeerklärung genügte zur Wahrung der Frist, obwohl sie\n\nnur als \"vorläufig\" bezeichnet war; sie ent.ält eine\nunbedingte Rücknahme des Verzichts, die lediglich\n\nunter dem Vorbehalt eines Widerrufs stand. Es kommt\ndeshalb nicht darauf an, in welcher Form die sog. \"endgültige\" Zurücknahme erklärt wurde; nach der Darstellung\ndes Urteils soll das durch ein am 4. August 1965 bei\n\nder Militärbehörde eingegangenes Schreiben der Staatsanwaltschaft, nach der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft durch das Justizministeriun Baden-Württenberg\n\nam 5. August 1965 in nicht näher bezeichneter Form\ngeschehen sein. Jedenfalls war spätestens an 5.August 1965\nklargestellt, daß es bei der Rücknahmeerklärung der\nStaatsanwaltschaft bleiben sollte,\n\n2. Die Erklärung der Staatsanwaltschaft lag auch\ninnerhalb der Frist von 21 Tagen nach Eingang der\nMitteilung der Kilitärbehörde (Art. 19 Abs. 2, 3 des\nZusatzabkommens). Denn erst durch den an 22. Juli 1965\nbei der Staatsanwaltschaft eingegangenen \"Report of\nIncident\" (Bl. 72, 73 d.HA) wurde die Frist in Lauf\ngesetzt, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat,\nZu Unrecht meint die Revision, das Sei bereits in\neinem früheren Zeitpunkt geschehen.\n\na) Die Strafanzeige der Geschädigten, die am\n8. Juni 1965 bei der Staatsanwaltschaft einging\n(Bl, I HA), konnte allein deshalb nicht die Frist\nbeginnen lassen, weil sie keine Mitteilung der Militärbehörde ist.\n\nb) Die Übersendung der Krmittlungsakten der\nanerikanischen Hilitärpolizeivan die deutsche Polizei\nam 28. Mai 1965 ist schon darum nicht als Hitteilung\nim Sinne des Art. 19 Abs. 2 des Zusatzabkommens anzusehen, weil entgegen der Hleinung der Revision die\nStaatsanwaltschaft allein für die Entgegennahme zuständig ist. Art. 3 des Gesetzes vom 18. August 1961\nspricht zwar ausdrücklich nur von ihrer Zuständigkeit\nfür die Rücknahme des Verzichts. Da die Staatsarwaltschaft aber hierfür an eine Frist gebunden ist, wird\ndem Sinn des Gesetzes nur die Auffassung gerecht, daß\nausschließlich die Staatsanwaltschaft zum Enpfang der\ndie Frist in Lauf setzsenden üüitteilung befugt ist.\nFür die - hier freilich nicht anwendbare - Jbergangsregelung in Art. 75 des Zusatzabkommens bezeichnet\nArt. 4 des Gesetzes von 18. August 1961 übrigens ausarücklich die Staatsanwaltschaften als allein zuständig\nfür den Empfang der vorgesehenen ültteilungen.\n\nc) Auch die Weiterleitung der £örmittlungsakten\nder amerikanischen Militärpolizei an die Staatsanwaltschaft am 1. Juli 1965 (Bl. 6 HA) setzte die Frist\nnicht in Gang.\n\nHit der Zuleitung der Akten an die deutsche Polizei\nerfüllte die amerikanische P»lizei nur ihre Pflicht\nzur gegenseitigen Zusammenarbeit und Unterrichtung,\ndie Art. VII Abs. 6 des Nato-Truppenstatuts den beiderseitigen Behörden auferlegt; dio Weiterleitung der\n‚Akten an die Staatsanwaltschaft ist zwar durch innerdeutsches Rec..t (§ 163 Abs. 2 Satz 1 StPO) geboten,\nunterliegt aber nicht mehr der Zinwirkungsnöglichkeit\nder amerikanischen Behörden, Die Aktenübersendung diente\n\nalso anderen Zwecken und konnte deshalb nicht die Wirkung\näußern, die für die Mitteilung der Militärbehörde in\nArt. 19 Abs. 2, 3 des Zusatzabkommens vorgesehen ist.\n\nZwar erhielt die Staatsanwaltschaft dadurch Kenntnis\nvon den Tatsachen, die dem Verfahren zugrfundelagen. Das\ngenügt jedoch nicht für die Gitteilung im Sinne des\nArt. 19 Abs. 2 des Zusatzabkommens. Angesichts der\nauch von der Revision hervorgehobenen Bedeutung für\ndie Bestimmung der Gerichtsbarkeit ist eine ausdrückliche, an die für die Zurücknahme des Verzichts zuständige\ndeutsche Staatsanwaltschaft gerichtete Erklärung der\nHilitärbehörde des Entsendestaates erförderlich, die\nerkennbar dem Zweck dient, die Frist des Art. 19 Abs. 3\ndes Zusatzabkommens in Lauf zu setzen. Diese Erklärung\nist hier erst in dem \"Report of Incident\" enthalten,\n\nIl. Verfahrensrügen\n\nl. Die Rüge, das Urteilsdatum sei im Protokoll\nund in der Urteilsurschrift unrichtig-ungegeben, hat\nder Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat fallen\ngelassen.\n\n2, Das erkennende Gericht war vorschriftsmäßig\nbesetzt. Anstelle der wegen Urlaubs abwesenden Hauptschöffin DEE orinetce der Vorsitzende der Strafkammer die Ladung der nächsten Eilfsschöffin an, wie\nscine dienstliche Äußerung von 16. Hai 1966 (B1.136 HA)\nergibt. Als Schöffin war hiernach Frau Ngplir. 25\nder Liste der weiblichen Jugendschöffen) berufen, weil\nsie in der Liste nach Frau We (ir. 24) stand, die\nzuletzt zu einer Hauptverhandlung einberufen worden\nwar, nämlich am 26. Juli 1965 (vgl. BGHSt 12, 24%),\n\nFrau Ng@ hat also mit Recht an der Hauptverhandlung\nmitgewirkt. Frau Hoi kan hierfür entgegen\nder Meinung der Revision nicht in Betracht. Sie stand\nunter Nr. 19 der Liste und war früher zu einer Hhauptverhandlung einberufen, dann aber von der Teilnehne\nbefreit worden; ob diese damalige Handhabung dem Gesetz entsprach, war jetzt nicht zu prüfen (BGH, Urt.\nv. 6. Juni 1961 - 1 StR 150/61 -)>\n\n3. Line Verweigerung rechtlichen Gehörs sieht\ndie Revision darin, daß die Ergebnisse der nach den\nSchlußgehör vom 25. August 1965 (Bl. 31, 32 HA) auı-\ngestellten Ermittlungen von der Staatsamwaltschaft\nzwar dem Gericht vorgelegt, nicht aber dem Verteidiger\nvor der Hauptverhandlung mitgeteilt worden seien.\nDie Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil auf\nGesetzesverletzungen der Staatsanwaltschaft das\nUrteil nicht beruhen kann; die Revision darf deshalb hierauf nicht gestützt werden.\n\n4. Bei seiner Vernehmung durch die amerikanische\nKriminalpolizei hatte der Angeklagte ein Geständnis\nabgelegt; hierbei war er darauf hingewiesen worden,\ndaß er keine Aussage zu machen brauche, nicht aber\ndarauf, daß er vor seiner Vernehmung einen von ihn\nzu wählenden Verteidiger befragen dürfe. Hierin sieht\ndie Revision einen Verstoß gegen $% 163 a Abs. 4,\n\n136 Abs. 1 Satz 2 StPO und gegen § 136 a StrO, der\nnach ihrer Ansicht eine Verwertung der ingaben des\nAngeklagten ausschloß. Die Küge ist unbegründet.\n\nDas Landgericht stützt den Schuldspruch nänlich\nnicht darauf, daß der Angeklagte-den Tathergang im\nVorverfahren zugegeben hat, sondern auf das in der\n\n- 8 -\n\nHauptverhandlung inhaltlich wiederholte Geständnis.\n\nWie aus dem Urteil hervorgeht (und die Revision auch\nnicht in Zweifel zieht), hat der Angeklagte vor dem\nTatrichter angegeben, er habe bei der polizeilichen\nVernehmung das ausgesagt, was ihm erinnerlich gewesen\nsei (UA S. 4), Hiermit stimant die Sitzungsniederschrift\nüberein (Bl. 63 R HA), aus der weiterhin zu entnehmen\nist, daß der Angeklagte sein damaliges Geständnis als\nin der Hauptsache zutreffend bezeichnet hat (Bl.64 HA).\nDa aber der Angeklagte sich während der Hauptverhandlung, nun ordnungsmäßig belehrt und im Beistand\nseines Verteidigers, freiwillig zu seinen Angaben im\nVorverfahren bekannt hat, so kommt es auf die Umstände\nnicht mehr an, unter denen er seinerzeit vernommen\nwurde (vgl. BGHSt 1, 376, 379, 380); ob jene Vorgänge\nseine früheren Angaben unverwertbar gemacht hätten,\nbraucht hiernach weder nach deutschem noch nach\namerikanischen Recht untersucht zu werden.\n\n5. Zu der [rage, ob die Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten wegen Volltrunkenheit ausgeschlossen war,\nhat das Landgericht den Sachverständigen Dr. Otter\nvernommen; den Antrag des Verteidigers, einen weiteren\nvachverständigen heranzuziehen, hat es abgelehnt. Zu\nUnrecht sieht der Beschwerdeführer hierin eine Verletzung der Aufklärungspflicht und einen Verstoß gegen\n§ 244 Abs. 3, 4 StPO.\n\nWie die Revision vorträgt, ist der Sachverständige\nDr. Otter davon ausgegangen, daß auch bei dem negativen Ergebnis einer Blutalkoholuntersuchung um\n16.30 Uhr des folgenden Tages die allgemeine Möglichkeit besteht, daß der Täter um Hitternacht einen Blut-\n\n-9 -\n\nalkoholgeralt von 3 %o hatte; er hat es weiterhin für\nnicht mit völliger Sicherheit ausgeschlossen erklärt,\ndaß ein Volltrunkener sich vier Stunden nach den Höhepunkt des Rausches für Außenstehende unauffällig benimmt. Wie das Urteil ergibt, hat das Landgericht in\nVbereinstimmung mit dem Sachverständigen diese tneoretische Köglichkeit. für unwahrscheinlich gehalten und\n\nauf Grund der - auf S. 4, 5 des Urteils geschilderten -\nTatumstände die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte\nzur Tatzeit nicht zurechnungsunfähig war. Da wegen\n\nder verspäteten Blutentnahme eine Rückrechnung auf\n\nden Blutalkoholgehalt zur Tatzeit nicht nehr möglich\nwar, hätte auch ein anderer Sachverständiger den Sachverhalt nicht weiter klären können; ein Bild über die\nAlkoholbeeinflussung des Angeklagten ließ sich nur aus\nanderen Beweisanzeichen gewinnen. Das hat der Tatrichter\ngetan, wie es seine Aufgabe war, und hierbei die\n\nMeinung des Sachverständigen verwertet. Die Aufklärungsaflicht drängte daher nach Sachlage nicht zur Anhörung\neines weiteren Sachverständigen (BGESt 3, 169, 175).\n\nAuch die Ablehnung des Beweisamtrages war gerechtfertigt (§ 244 Abs, 4 Satz 2 StPO). Das Landgericht\nhat das Gegenteil der behaupteten Tatsache -— der Zurechnungsunfänigkeit zur Tatzeit - für erwiesen gehalten und sich hierbei (wie aus dem Urteil ersichtlich) außer auf die Gesamtumstände auch auf das Gutachten des Dr. Otter gestützt. In diesem Gutachten\nwar auch kein Widerspruch enthalten, wie die Revision\nneint, Aus ihrem eigenen Vortrag ist zu ersehen, daß\nDr. Otter zwischen der theoretischen Möglichkeit, der\nAngeklagte sei zur Tatzeit volltrunken gewesen, und\nder Wahrscheinlichkeit einer solchen Annahme unterschieden hat.\n\nIIl. Sachrüge\n\nDie Prüfung des Urteils hat keinen Verstoß gegen das sachliche Recht. ergeben. Im Rahmen der nach deutschen Recht gebotenen freien Beweiswürdigung hat das Landgericht das Geständnis des Angeklagten auch insoweit verwertet, als es keine\nStütze in weiteren Beweismitteln fand. Niergegen läßt sich aus\nRechtsgründen nichts einwenden.\n\nAuch ein Verstoß gegen den Grundsatz, daß im Zweifel zu\nGunsten des Angeklagten entschieden werden muß, liegt entgegen\nder Auffassung der Xevision nicht vor. Die mißverständliche\nUrteilswendung, die Auswirkungen des Alkohols seien \"sicherlich\" nicht so stark gewesen, daß die Zurechnungsfähigkeit zur\nTatzeit ausgeschlossen gewesen wäre, darf nicht aus dem Zusamnenhang gelöst werden. Die folgenden Ausführungen ergeben\nnänlich die dahingehende Überzeugung der Strafkammer, wie auf\n5, 6 des Urteils abschließend hervorgehoben wird.\n\nDie Revision mußte hiernach verworfen werden.\n\nHübner Bundesrichter Dr. Seibert Fischer\nist urlaubshalber verhindert\nzu unterschreiben.\n\nHübner\nLoesdau Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-26/1-str-215-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-26/1-str-215-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:32.109335+00:00"}}