{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-07-31_1_StR_485_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-12-18","aktenzeichen":"1 StR 485/59","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"a) Die Vorlegungspflicht besteht auch dann, wenn das Oberlandesgericht von der Entscheidung eines Zivilsenats des Bundesgericntsnhofs abweichen will.\n\nb) will sich das Oberlandesgericht der Entscheidung eines Zi'\"!jse-\n\nnats des Bundesgerichtshofs anschließen, so braucht es auch\n\ndenn nicht vorzulegen, wenn es dabei von der - nach § 121 Abs. 1\n\n| Nr. la oder b GVC ergangenen - Entscheidung eines anderen Überlandesgerichts abweichtk","text_plain":"2308 077 27\n\nNachschlagewerk; Ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\neve § 121 Abs. 2\n\na) Die Vorlegungspflicht besteht auch dann, wenn das Oberlandesgericht von der Entscheidung eines Zivilsenats des Bundesgericntsnhofs abweichen will.\n\nb) will sich das Oberlandesgericht der Entscheidung eines Zi'\"!jse-\n\nnats des Bundesgerichtshofs anschließen, so braucht es auch\n\ndenn nicht vorzulegen, wenn es dabei von der - nach § 121 Abs. 1\n\n| Nr. la oder b GVC ergangenen - Entscheidung eines anderen Überlandesgerichts abweichtk\n\nBGH, Beschl. v. 18, Dezember 1959 - 1 StR 485/59\n\nAG Nürnberg\nLG Nürnberg-Fürth\nBayObLG\n\n6:\n\n1_$tR 485/59\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n_ den Diplomvolkswirt Walter 7 aus REED :\n‚Geboren am AEMEMMEEEEED 1902 in NAME,\n\nwegen Vergehens gegen § 9 des bayer. Gesetzes über Wirtschafts-\n\nprüfer, Bücherrevisoren und Steuerberater\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungs-\n\nbeschluß des Bayerischen Übersten Lundesgerichts vom 31. Juli 1959\n\n(RReg 4 St 139/59) nach Anhörung des Generalbundesanwalts in dex\nSitzung vom 18. Dezember 1959 durch den Senatspräsidenten\nDr. Geier und die Bundesrichter Dr. Willms, Dr. Hübner, Fischer\nund Dr. Faller\n\nbeschlossen;\n\nDie Sache wird dem Bayerischen Obersten Landesgericht\nzur eiganen Entscheidung zurückgegeben.\n\n. Gründe s\n\nDas Amtsgericht Nürnberg hat den Angeklagten, der, ohne als\nWirtschaftsprüfer oder Bücherrevisor bestellt zu sein, u.a:\n\ndie Berufsbezeichnung \"Wirtschaftstreuhänder\" führte, wegen cinos -:\n\nVergehens gegen § 9 des bayer. Gesetzes Nr. 105 über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuerberater vom 9. Mürz 1948 .\n(GVBl S. 45, jetzt BayB S. IV S. 74) zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Lanägericht hat die Ersatzfreiheitsstrafe herasagesetzt, im übrigen aber die Berufung verworfen.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht möchte bei seiner\nEntscheidung über die Revision des Angeklagten von der Rechtsgültigkeit der genannten Gesetzesbestimmung ausgehen, hält\nsich aber durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts\n\nKöln für gehindert, die zu § 9 der VO des Zentralamts für\nWirtschaft in der Britischen Zone über eine Berufsordnung für\ndie Angehörigen des wirtschaftlichen Prürungs- und Treuhsnäwesens vom 20. Dezenber 1946 ergangen ist. Das Oberlandesgericht Köln vertritt hier die Auffassung, daß diese Vorschrift, soweit sie die Führung bestimmter Berufsbezeichnungen verbietet, gegen Art. 12 GG verstoße. Das Bayerische\nOberste Landesgericht hat daher die Sache gemäß § 121. Abs. 2\nGVE zur Entscheidung vorgelegt. Hierzu hält es sich für\nverpflichtet, obwohl inzwischen der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer Entscheidung vom 22. November 1957\nentschieden hat, daß äie genannte Bestimmung der Berufsoränung\nmit dem Grunägesetz vereinbar sei.\n\n1I.\n\nDie einschlägigen Bestimmungen des § 9 des bayer. Gesetzes\nNrlauten:\n\nabs. Is Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestreft\na) wer ohne als Wirtschafisprüfer öffentlich pestellt zu sein, sich als Wirtschaftsprüfer\nbezeichnet oder sich eine ähnliche verwechslungsfähige Bezeichnung beilegt:;\n\nc) wer ohne als Bücherrevisor öffentlich bestellt zu sein, sich als Bücherrevisor bezeichnet oder sich eine ähnliche verwschslungsfähige\nBezeichnung beilegi,\n\nOR\n\nAbs: 2 Satz 1: Im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere\nals ähnliche verwechslungsfähige Bezeichnungen, deren Führung verboten ist, die 3e-\n‚zeichnung ais Wirtschaftsanwalt, Wirtschafts- oder Steuersachverständiger,\nWirtschaftsberater und Wirtschaftstreukänder.\n\nDie oben angeführte Verordnung des Zentralamts für Wirtschaft vom 20. Dezember 1946, verkündet u.a, im Amti. Anzeiger,\nBeiblatt zum GVOBl für Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 1947 & kt\nS. 16 und im Amtl. Anzeiger, Beiblatt zum GVOBl für Hamburg\nNr. 36 vom:20. März 1947, enthält in § 9 folgende Vorschrift::.,\n\n. Abs. 1: Den Berufsangehörigen sind die Berufsbezeichnungen\n\"wirtschaftsprüfer\", \"vereidigter Buchprüfer\" ..\nausschließlich vorbehalten,\nAbs. 2: Anderen Personen ist die Verwendung der nach\nAbs. 1 geschützten oder ähnlicher mit diesen |\nverwechslungsfähiger Berufsbezeichnungen,\nauch in Gesellschaftsform, untersagt. Es sind\nals Berufsbezeichnungen untersagt die Zusami:ensetzungen der Worie \"Wirtschafts-\", \"Buch- x\nBücher-\" einerseits mit den Worten \"-revisor\",\nt-treuhänder\", \"-berater\", \"-anwalt\", N-sachverständiger\" andererseits «ser: sc...»\nAbs. ; enthält die Strafbestinmung.\n\nDen ‚Abs: 2 des § 9 der Berufsordnung hält das Oberlandes- |\ngericht Köln in seinem Urteil vom 24, August 1956 (NJw 1956, j\n1609 Nr. 21) für unwirksam, soweit er die Führung der Berufsb®- %\nzeichnungen Wirtschaftsrevisor, Wirtschaftstreuhänder, Wirtschaftsberäter, Wirtschaftsanwalt und Wirtschaftssachverstin®\"- i\nger verbietet. weil dieses Verbot gegen Art 12 GG verstoße. ö\n\n,\n\nDer 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dagegen\nin seiner Entscheidung vom 22. November 1957 - VI ZR 238/56 -\niM Nr. 10 zu Art. 12 GG - dahin entschieden, daß die VorschriTt\nauch insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sei.\n\nIII;\n\nDie Voraussetzungen für die Vorlegungspflicht nach\n\n.§ 121 Abs. 2 GVG sind insoweit gegeben, als es sich bei\n\nder Entscheidung des Überlandesgerichts Köin und der\nEntszheidung, die das Bayerische Oberste Landesgericht\ntreffen will, um dieselbe Rechtsfrage handelt. Daran ändert\nnichts, daß sie bei der Anwendung von Rechtsvorschriften entschieden worden oder zu entscheiden ist, die in verschiedenen\nLändern erlassen worden sind. Die Rechtsvorschriften haben,\nsoweit sie hier in Betracht kommen, sachlich den gleichen inhalt (es wird die Führung bestimmter Berufsbezeichnungen verboten). Daher kann die Frage, ob sie mit den Bestimmungen\n\ndes Grundgesetzes vereinbar sind, nur einneitlich entschieden werden. Ob und inwieweit sie Bundesrecht geworden sind\n(Art. 125 GG), kann hier unerörtert bleiben. |\n\nIV.\n\nEin Fall, der zur Vorlegüng verpflichtet, liegt jedoch\naus einem anderen Grunde nicht vor.\n\nwill ein Oberlandesgericht von der Entscheidung eines\nanderen Oberlandesgerichis abweichen, so bedarf es der\nVorlegung nicht, wenn bereits der Bundesgerichtshof dieselbe\nRechtsfrage entschieden hat und äas Oberlandesgericht der\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs beitreten will (BGH in LM\nNr. 11 zu § 121 GV6; BGHSt 13, 149). Das gilt auch dann, wern\nkein Strafsenat, sondern ein Zivilsenat des Bundesgerichtshef:r\nentschieden hat,\n\n-5-\n\nDies ergibt schon der Wortlaut des § 121 Abs. 2 GVG,\nin dem zwischen Entscheidungen der Zivil- und Strafsenate\ndes Bundesgerichtshofs nicht unterschieden ist. Der Bundesgerichtshof ist hier viclmchr als einheitliches Gericht\naufgefaßt. das als solches den Oberlandesgerichten gegenübertritt (so auch Löwe-Rosenberg-Schäfer Anm. 17 und wohl auch\nKMR 4. Aufl. Anmb) aa) je zu § 121 GVGs; ferner Baur in\nJZ 1953. 326, 329). Eine andere Auffassung kann auch nicht\ndem § 136 GVG entnommen werden. Dieser soll die Rechtseinheit\ninnerhalb des Bundesgerichtshofs sichern, während § 121 Abs. 2 GYG |\ndie einheitliche Rechtsprechung aller anderen Strafgerichte ge-\n\nMid\n\nwährleisien soll. Im übrigen ergibt sich aus § 136 GVG, daß sich\"*\nein Strafsenat über die Entscheidung eines Zivilsenats ebensowenig hinwegsetzen kann, wie über die Entscheidung eines enderen Strafsenats:\n\nDie hier vertretene Auffassung entspricht der Auslegung,\ndie die rechtsähnlichen Vorschriften des § 28 Abs. 2 PGG und\ndes § 79 Abs. 2 GBO gefunden haben. Auch hier wird es als\nunerheblich angesehen, ob die vorausgegangene. Entscheidung\ndes Reichsgerichts oder. des Bundesgerichtshofs in einer\nSache der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder in einer Grundbuchsache oder aber in einem streitigen Prozeßver?ahren\n(RGZ 65, 279; BGH MDR 1953, 612) oder in einer Strafsache \\\n(Schlegelberger, 7. Aufl. Anm. 9 zu § 28 FGG; Meikel-Inhof-\n\nRiedel 5. Aufl. Anm. 9 zu § 79 GBO4 Güthe-Triebel Anm. 14\nzu § 79 GBO) ergangen ist.\n\nBesteht somit nach § 121 Abs. 2 GVG die Vorlegungs-\n‚pflicht auch dann, wenn das Oberlandesgericnt von der Ent-\n. scheidung eines Zivilsenats des Bundesgerichtshofs abwei-\n. chen will, so:?olgt hieraus andererseits, daß äle Vorlegungs-'\n- pflicht entfällt, wenn das Oberlandesgericht im Einklang nit\nder Entscheidung eines Zivilsenats entscheiden will, selbst\nwein es hierdurch von der Entscheidung eines andezen Öberlandesgerichts abweicht.\n\nDieser Fall liegt hier vor. Die Sache ist daher\n- entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts -— an das\nvorlegende Gericht zur eigenen Entscheidung zurückzugeben:\nDr: Geier willms Hübner\n\n- Fischer Dr, Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-18/1-str-485-59","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-18/1-str-485-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:32.086868+00:00"}}