{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-07-29_1_StR_331_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-07-29","aktenzeichen":"1 StR 331/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 331/59\n\nIm Namen\n\n“7\n\n2315 003\n\ndes Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dreher und Vertreter Robert KEEEEEED aus\n\nCE, 3or: zevoren ar EEE 1925,\n\nzur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. Juli 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsamwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ellwangen vom 27. April 1959\nim Urteilsausspruch dahin geändert, daß die Worte\n\"in Tateinheit mit Unterschlagung\" wegfallen. Im\nübrigen wird die Revision verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\nDer Angeklagte übernahm es im November '958 vereinbarungsgemäß, als Vertreter Bestellungen für eine Werkzeug- und Maschinenhandlung aufzusuchen. Er erhielt zu\ndiesem Zweck eine Musterkollektion von Werkzeugen im Katalogweri von über ?!.000.-- DM und kurz darauf einen weiieren\nPosten Werkzeuge im Anschlagswert von rund 4.200.—— DM in\nKommission. Der Angeklagte veräußerte sämtliche Werkzeuge\nund eignete sich den Erlös an und zwar auf Grund eines\nEntschlusses, den er nach Aufnahme seiner Vertretertätigkeit\nfaßte. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen eines forigesetzten Vergehens der Untreue in Tateinheit mit Unterschla-\n\ngung zu einer Gefängnisstrafe und einer Geldstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts; sie bleibt im wesentlichen erfolglos.\n\nI. Bei den Verfahrensrügen fehlen die nach § 344\nAbs. 2 StPO erforderlichen Angaben. Die Rügen sind deshalno\n\nunzulässig.\n\nII. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue\n\n(Mißbrauchstatbestand) wird von den Feststellungen geiragen..\n\nWas die Revision hierzu im einzelnen vorbringt, beschränkt\nsich auf unbeachtliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung.\nFehlerhaft ist nur, daß das Landgericht den Angeklagten\nauch wegen Unterschlagung verurteilt hat, da eine schon bei\n\"Beginn der Untreuehandlung geplante Zueignung nur als Ausnutzung des schon auf strafbare Weise erlangten Vermögensvorteils anzusehen ist. Die Aneignung ist in einem solchen\nFalle durch die Untreue mitbestrafte Nachtat (BGH GA 55,\n271; BGHSt 6, 314, 316; 8, 254, 260). Es bedarf deshalb\nnicht der Erörterung, ob nicht die Unterschlagung bereits\nin der Veräußerung der Werkzeuge zum eigenen Vorteil zu\n\nTE AT\n\nsehen gewesen wäre. Der Fehler kann durch Berichtigung des\nSchuldspruchs behoben werden. Den Strafausspruch hat er ersichtlich nicht beeinflußt, da das Landgericht die Aneignung\nin jedem Falie strafschärfend berücksichtigen durfie.\n\nDie Revision war deshalb zu verwerfen. Zu einer\nKostenentscheidung im Sinne des § 473 Abs. ! Satz 5 StPO\n\nsieht der Senat keinen Anlaß.\n\nDr. Geier Dr. Schalscha Willns\n\nHoepner Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-29/1-str-331-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-29/1-str-331-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:31.980501+00:00"}}