{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-07-22_1_StR_322_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-07-22","aktenzeichen":"1 StR 322/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2309 083\n\n1 StR 322/59\n\n|. 0 nn\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schuhmacher ner zuletzt in\nwohnhaft, geboren am 05 in\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs U.3\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. Juli 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender;\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Willms\n\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nx\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Waldshut vom 31. Januar 1959 wird\nverworfen; jedoch wird der Urteilsausspruch, wie\nfolgt, neu gefaßt:\n\n\"Das Urteil des Schöffengerichts Waldshut vom\n2. Juli 1958 wird aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird unter Freisprechung im\nübrigen wegen vier Verbrechen des Betrugs im\nRückfall, zwei Verbrechen des Diebstahls im\nRückfall, sowie wegen Beleidigung und Vor-\n\nDie Untersuchungshaft seit dem 1. Februar 1959 wird angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt. Der Beschwer\n._ führer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\ntäuschung einer Straftat als gefährlicher Gewohn-\n\nheitsverbrecher zu der Gesamtstrafe von drei Jahren\nZuchthaus und zu Geldstrafen von 100.-- DM, i.U. 10\nTagen Zuchthaus, 100.-— DM, i.U. 10 Tagen Zuchthaus,\n50.-- IM, i.U. 5 Tagen Zuchthaus und 50.-— IM, i:U,\n: 5 Tagen Zuchthaus verurteilt. Die Geldstrafen gelten durch die Anrechnung eines Monats der Untersu-\n\nchungshaft als getilgt. Weiter werden dem Angeklagten\n\nsieben Monate der Untersuchungshaft angerechnet.\n\nDem Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf vier Jahre aberkannt.\n\nDie Sicherungsverwahrung wird angeoränet.\n\nDie Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte zu\ntragen, soweit er nicht freigesprochen ist. Insoweit fallen die Kosten der Staatskasse zur last.\"\n\nVon Rechts wegen\n\nrn\n\nDas Schöffengericht Waldshut verurteilte den Angeklagten am 2. Juli 1958 wegen vier Verbrechen des Betrugs im\nRückfall, zwei Verbrechen des Diebstahls im wiederholten\nRückfall, zwei. Vergehen der Beleidigung und eines Vergehens\nder Vortäuschung einer Straftat zu einer Gesamtstrafe von\nzwei Jahren Zuchthaus und erkannte ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren ab. Das Landgericht Waldshut hob dieses Urteil auf die Berufung des Angeklagten hinsichtlich einer Verurteilung wegen Beleidigung auf und sprach\nihn insoweit frei. Im übrigen verwarf es die Berufung. Auf\ndie Berufung der Staatsanwaltschaft hob es die Verurteilung\ndes Schöffengerichts im Strafausspruch auf und verurteilte\nden Angeklagten als ‚gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu\neiner Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zu vier\neinzelnen Geldstrafen. Es ordnete außerdem die Sicherungsverwahrung an. Die Revision des Angeklagten, die in den Diebstahlsfällen auf das Strafmaß beschränkt ist, rügt die Verletzung sachlichen und hinsichtlich eines. Falles, Vortäuschung einer Straftat, auch die Verletzung förmlichen Rechts.\nSie hat keinen Erfolg.\n\nI. Für die Entscheidung der Revision ist der Bundesgerichtshof zuständig, weil die Strafkammer über die dem Antsgericht nach § 24 GVG gewährte Strafgewalt hinausgegangen ist\nund, was sie in den Gründen ausdrücklich erwähnt, als Gericht\ndes ersten Rechtszuges verhandelt und entschieden hat (RGSt\n\n74, 139; 75, 305).\n\nII. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge (Verstoß gegen § 244 StPO) ist unzulässig, weil sie die nach\n§ 344 Abs, 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angaben vermissen\n15ßt. Es ist nicht einmal zu erkennen, ob eine Verletzung\n\nder Aufklärungspflicht oder die fehlerhafte Ablehnung eines\nBeweisamtrags beanstandet werden soll.\n\nIIT. Zum Schuldspruch wird die Verurteilung des Ange-'\nklagten in allen Punkten von den Feststellungen getragen.\nWas die Revision dagegen vorzubringen hat, erschöpft sich\nin unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Das gilt auch für die Erwägung der Revision, dem\nAngeklagten könne bei der Beleidigung der minderjährigen\nUrsula SED das Unrechtsbewußtsein gefehlt haben, weil\nin der Heimat des Angeklagten andere Anschauungen über die.\nsittlichen Begriffe, insbesondere über das Verhalten gegenübe?)\ndem weiblichen Geschlecht, herrschen. Das Landgericht hatte\nschon deshalb keinen Anlaß, sich mit diesem Einwand besonders\nauseinanderzusetzen, weil der Angeklagte sich seit Kriegsende\nununterbrochen in Deutschland aufgehalten hat und bereits\nim Jahre 1953 auf Grund eines ähnlichen Sachverhalts wegen\nBeleidigung bestraft wurde.\n\nIV. Die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher hat das Landgericht zwar knapp, aber\nnoch ausreichend. begründet. Es hat dabei dargetan,, daß, Be\nder durch krasse Ichsucht und Genußgier gekennzeichnete Angeklagte der Typ eines entwurzelten Asozialen ist, der neben _f\ndem nach jeder Bestrafung wieder zum Durchbruch kommenden 3\nHang, sich an fremdem Eigentum zu vergreifen oder Betrugshandlungen zu begehen, auch dazu neigt, die Geschlechtsehre\nweiblicher Personen gröblich zu verletzen, Das Landgericht\nhat deshalb dienach § 20 a Abs. 1 StGB gebotene Strafschärfung.; ohne Rechtsirttum . auch auf die Beleidigung der Ursula\nSED erstreckt. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe,\ninsbesondere aus der Tatsache, daß das Landgericht in diesem -\nFalle über die nach § 20 a Abs. 1 zulässige Mindeststrafe\nhinausgegangen ist, ergibt sich außerdem, daß es hier auch\n\n,\n\nohne die aus § 20 a Abs. 1 StüB folgende Strafschärfung auf\neine Freiheitsstrafe erkannt haben würde. Desgleichen be--\ngegnet die Behandlung des Vergehens. der Vortäuschung einer\nStraftat als nach § 20 a Abs. 1 zu ahndende Hangtat keinen\ndurchgreifenden Bedenken. Der Angeklagte wollte sich mit der\nerschwindelten Anzeige einer Entführung durch den SSD die\nVorteile einer Anerkennung als politischer Flüchtling verschaffen. Die Tat steht also in engem Zusammenhang mit seinen\nbetrügerischen Neigungen. Auch hier besteht angesichts der\nSchwere der Tat kein Zweifel, daß das Landgericht auf jeden\nFall, also auch ohne die Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1\nStGB auf eine Freiheitsstrafe erkannt haben würde. Es gefähr.\ndet deshalb den Bestand des Urteils nicht, daß dies in den\nGründen nicht ausdrücklich gesagt wird. Vergebens wendet sich\nschließlich die Revision gegen die Ansicht des Landgerichts,\ndaß der Angeklagte als gefährlich im Sinne des § 20 a StGB\n\n. anzusehen sei. Zuzugeben ist, daß die Straftaten des Angeklagten an der unteren Grenze der schweren Kriminalität liegen. Über das Maß bloßer Belästigungen der Allgemeinheit\ngehen sie jedoch durchweg hinaus. Das gilt unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen der Angeklagte die Tat be- -\nging, auch für die Beleidigung, die die Geschlechtsehre\n\neines 14-jährigen Kindes gröblich verletzte und sich einen\nVerstoß gegen den Schutzbereich der Sittlichkeitstatbestände\nannähert. Daß es nicht allein auf die Größe des angerichteten Schadens anzukommen hat, hat der Bundesgerichtsho?f\nschon wiederholt hervorgehoben (vel. insbesondere BGHSt 1,\n94, 102).\n\nDie Anordnung der Sicherungsverwahrung ist zutreffend\nbegründet. Sie braucht nicht, wie die Revision meint, zu\n\neiner lebenszeitlichen Freiheitsentziehung für den Angeklagten\n\nzu führen. Es wird vielmehr am Angeklagten selbst liegen, die\n\nungünstige Voraussicht, die er durch seine zahlreichen strafbaren Handlungen begründet hat, durch eine entschiedene Umkehr und Besserung zu widerlegen und sich durch vorbildliche\nFührung in der Straf- und Unterbringungshaft die Entlassung\nnach § 42 £ StGB zu verdienen.\n\nDen Bedenken, die die Revision gegen die Nichtanrechnung\neines Teils der Untersuchungshaft vorbringt, kann der Senat\nnicht folgen. Die Rechtsprechung hat anerkannt, daß die Anrechnung der Untersuchungshaft u.a. auch davon abhängen kann,\nob der Strafzweck durch ihren Vollzug schon erreicht und die ,\nStrafe in diesem Sinne durch die Untersuchungshaft vorweggenommen ist (RGSt 75, 279, 282; BGHSt 7, 214, 217). Das Landgericht konnte deshalb sehr wohl berücksichtigen, daß. die\nUntersuchungshaft den Angeklagten nicht beeindruckt hat. Ge- .\nrade aus diesem Grunde brauchte es auch keinen Anlaß zu sehen,\ndie Nichtanrechnung genau nur auf den Teil der Untersuchungs-.\nhaft zu erstrecken, den der Angeklagte durch seine wechselnden Einlassungen selbst verschuldet hat.\n\nV. Da die Strafkammer als Gericht erster Instanz entschied, mußte sie das Urteil des Schöffengerichts aufheben\nund den Urteilsausspruch selbständig fassen (KM Anm. 4 b, bb\nzu § 328 StPOQ). Dies holt der Senat nach.\n\nDr. Geier Scharpenseel Dr.Schalscha\nWillms Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-22/1-str-322-59","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-22/1-str-322-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:31.783698+00:00"}}