{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-07-17_1_StR_690_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-07-17","aktenzeichen":"1 StR 690/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2253 057 ,\n\n1_StR 690/59\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt und Kraftfahrer Hans r EEE aus\nHe , geboren an. En ED ir cu,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Mordes U.2.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Febrvar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth |\nvom 17. Juli 1959 mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmitlels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDR 2\nx\nu\n\n- 2.\n\nGründe:\n\n r on. |\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in\nTateinheit mit Abtreibung (§§ 211, 218 Abs. 3, 75 StGB) zu\nlebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf Lebensdauer aberkannt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\ndes förmlichen und des sachlichen Rechts, Die Verfahrensrüge\nhat Erfolg.\n\nDie Revision benauptet, das Schwurgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.\n\nSoweit sie zur Begründung geltend macht, die Geschworenen\nseien nicht von dem hierfür zuständigen’ Landgerichtspräsidenten, sondern vom Amtsgerichtspräsidenten ausgelost worden,\nentnehrt die Rüge der tatsächlichen Grundlage; denn nach\nder dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten in\nverbindung mis der in beglaubigter Abschrift vorgelegten\nNiederschrift über die Auslosung der Geschworenen sind äiese\nzu den einzelnen Tagungen vom Landgerichtspräsidenten ausge-\n\nlost worden,\n\nDagegen beanstandet die Revision mit Recht, daß der\nHilfsgeschworene Ernst HE an der Verhandlung gegen den\nAngeklagten als Geschworener teilgenommen hat, Wie es zur\nEinberufung dieses Hilfsgeschworenen gekommen ist, ergiot\nsich aus der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten\nin Verbindung mit den abschriftlich vorgelegten Listen der\nfür die einzelnen Tagungen ausgelosten Geschworenen und der\nListe der Hilfsgeschworenen.\n\nZur vierten Tagung des Schwurgerichts, in der auch\ndie Sache gegen den Angeklagten zur Verhandlung anstand,\nver u.a. Babette Erw als Geschworene ausgelost worden,\nSie wurde durch Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom\n3. März 1959 wegen ihres durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen schlechten Gesundheitszustandes gemäß §§ 33 Nr. 5,\n52 Abs. 2, 77 Abs. 3, 84 GVG vom Geschworenendienst entbunden,\nEntsprechend der beim Landgericht Nürnberg-Fürth bestehenden\nÜbung wurde der für sie eingetretene Hilfsgeschworene nicht\nsofort festgestellt, sondern erst, als der Zeitpunkt für die\nvierte Tagung des Schwurgerichts bestimmt war und die Haupt- 3) ®\ngeschworenen für diese Tagung einberufen wurden. Einberufen wurde\nanstelle der Babette Er der an achter Stelle der Liste\nder Hilfsgeschworenen stehende Ernst Hg»:\n\nDie in dieser Liste unter Nr. 1 bis 7 aufgeführten\nHilfsgeschworenen waren zu den vorausgegangenen Tagungen\ndes Schwurgerichts als Ersatzleute herangezogen worden.\nFür die erste Tagung hatten sich der Hauptgeschworene\nHÖ@ für die ganze Tagungsdauer, die Geschworene vD\nfür einen Sitzungstag entschuldigt. Sie wurden Äurch die\nVerfügungen des Vorsitzenden des Schwurgerichts vom 4. und\n16. Febrvar 1959 von der Teilnahme entbunden. Anstelle des N), r\\\nGeschworenen Hö@P wurde der Hilfsgeschworene 1 iEinp\n(Nr. 1 der Hilfsgeschworenenliste), anstelle der Geschworenen\nMED - soweit sie befreit war - der Hilfsgeschworene Be@-\nEB (nr. 3 der Liste) einberufen.\n\nSchon am 23. Januar 1959 war die für die zweite Tagung\nausgeloste Hauptgeschworene Frieda S@B äurch Verfügung des\nLandgerichtspräsidenten aus gesundheitlichen Gründen vom\nGeschworenendienst entbunden worden, An ihre Stelle wurde\nam 12. Februar 1959 der an zweiter Stelle der Hilfsgeschworenen-\n\n.\nPic}\n\n17\n\nliste stehende Karl Baiie einberufen. Seinem Antrag auf\nBefreiung entsprach der Vorsitzende des Schwurgerichis am\n\n27. Februar 1959, worauf als Ersatz die Hilfsgeschworene\n\nErna En (Nr. 5 der Hilfsgeschworenenliste) einberufen wurde.\nAuch die für die zweite Tagung ausgeloste Hauptgeschworene\n\nSt@D vpat um Freistellung vom Geschworenendienst, An ihre\n\nStelle wurde die an vierter Stelle der Hilfsgeschworenen-\n\nliste stehende Frieda EP einberufen.\n\nVon den für die dritte Tagung ausgelosten Geschworenen\nhatten sich Hermann Be und Hans BED entschuldigt. Sie\nwurden durch Verfügung des Schwurgerichtsvorsitzenden befreit. An ihre Stelle wurden die Hilfsgeschworenen Martin\nEr (Nr. 6) und Alois CB (Nr. 7 der Hilfsgeschworenenliste) zum Geschworenendienst herangezogen.\n\nDie Heranziehung des Hilfsgeschworenen Ernst H@WB anstelle der Hauptgeschworenen ErB entsprach in mehrfacher Hinsicht nicht dem Gesetz,\n\nDie Ansicht der Revision, daß für die Entbindung der\nHauptgeschworenen Er von Geschworenendienst nicht\nder Lanägerichispräsident, sondern der Vorsitzende des\nSchwurgerichts zuständig gewesen wäre, trifft allerdings\nnicht zu. Der Schwurgerichtsvorsitzende ist nur zuständig\nfür die Entbindung eines Geschworenen von der Diensileistung\nan einzelnen oder mehreren Sitzungen (§§ 54, 84 GVG; Enischeidungen des Senats 1 StR 116/57 vom 22.10.1957 und 1 StR 51/58\nvom 25. 7.1958; vgl. auch Kleinknecht-Müller 4. Aufl. Anm 2b\nund Loewe-Rosenberg-Schäfer Anm. 2 je zu § 77 GVG). Ob ein Geschworener für die ganze fernere Dauer der Wahlperiode nicht\nmehr heranzuziehen ist (§ 52 Abs. 2 GVG).hat der Landgerichtspräsident zu entscheiden (§ 88 GV@).Um einen solchen Fal)\n\nvölliger Befreiung handelte es sich auch bei der Entbindung\nder Geschworenen EriB von weiteren Geschworenendienst.\nSie sollte wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes zur\nferneren Dienstleistung überhaupt nicht mehr herangezogen\nwerden (§§ 33 Nr. 3, 52 Abs. 2 GG)\n\nDie Revision behauptet zwar, daß die Voraussetzungen\nhierfür nicht gegeben gewesen seien. Diese Rüge ist schon\ndeshalb unbeachtlich, weil die Revision nichts vorträgt, woraus\nsich das Fehlen dieser Voraussetzungen ergeben könnte, Es\nist vielmehr davon auszugehen, daß bezüglich der Hauptgeschwo- 4, ®\nrenen Er rechtswirksam angeordnet war, sie sei zur\nferneren Dienstleistung ais Geschworene nicht mehr heranzuziehen.\n\nIn einem solchen Falle ist der Geschworene, ebenso\nwie ein Hauptgeschworener, der aus anderem Grunde\nweggefallen ist (etwa durch Tod oder durch die Feststellung\ndes Landgerichtspräsidenten, daß er unfähig zum Amt des\nGeschworenen sei - §§ 32, 52 Abs. 1, 7” Abs. ?%, 84 GVG -)\nvon der Liste der Hauptgeschworenen zu streichen.An seine\nStelle tritt nach §§ 42 Nr. 2, 77, 84 GVG der zu diesem Zeitpunkt — vgl. BGHSt 10, 252 — an erster Stelle in der Liste der PB) P\\\nHilfsgeschworenen eingetragene Geschworene, Dieser wird damit\nkraft Gesetzes Hauptgeschworener und ist anstelle des weggefallenen Geschworenen in die Liste der Hauptgeschworenen zu übertragen, also in der Hilfsgeschworenenliste zu streichen. Ob der\nHilfsgeschworene bereits ersatzweise zu einer oder mehreren\nSitzungen herangezogen war, ist bedeutungslos. Der § 85 GVG,\nnach dem jeder Hauptgeschworene nur zu einer Tagung im Geschäftsjahr herangezogen werden soll, steht dem nicht entgegen;\ndenn als Hauptgeschworener wird er auch hiernach nur zu einer\nTagung im Jahr herangezogen. Als Hilfsgeschworener kann er\nohnehin, namlich wenn alle in der Liste aufgeführten Hilfsgeschtiorene bereits einmal als Ersatzmänner herangezogen\nwaren, wiederholt an die Reihe kommen.\n\n4\n\nPK}\n\n74\nsv“\n\nDie Ersetzung eines Hauptgeschworenen im Falle seines\nvölligen Wegfalles folgt hiernach anderen Regeln als die\nErsetzung eines nur vorübergehend — für eine oder mehrere\nSitzungen oder auch für eine ganze Tagung - verhinderten\nGeschworenen, Im letzten Falle sind -— sofern nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen der §§ 49 Abs. 2, 84 GVG gegeben\nsind - die in der Liste der Hilfsgeschworenen aufgeführten\nPersonen in der Reihenfolge der Liste zur Dienstleistung\nheranzuziehen (§§ 49 Abs. 1, 77, 84 GVG;. Der als Ersatzmann herangezogene Hilfsgeschworene bleibt Hilfsgeschworener\nund kann, wie bereits erwähnt, wiederholt als solcher für\neinen verhinderten Hauptgeschworenen einberufen werden, wenn\ner von neuem an der Reihe ist.\n\nDiese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (so für Schöffen:\nRGSt 65, 3195 BGHSt 10, 252; für Geschworene: RGSt 66, 75;\n\nRG HRR 1933 Nr. 1282, BGHSt 6, 117).\n\nBeim Schwurgericht Nürnberg - Fürth sind ersichtlich die\nbeiden’Fälle (völliger Wegfall und vorübergehende Verhinderung\neines Hauptgeschworenen) in Bezug auf die Heranziehung des\nErsatzgeschworenen gleich behandelt worden. Es wurde also beim\nwegfall eines Hauptgeschworenen nicht der jeweils an erster\nStelle stehende Hilfsgeschworene in die Liste der Hauptgeschworenen übertragen, sondern es wurde der Hilfsgeschworene\nzum Geschworenendienst einberufen, der nach dem zuletzt zur\nersatzweisen Dienstleistung herangezogenen Hilfsgeschworenen\nin der Liste der Hilfsgeschworenen verzeichnet war. Es ist\nalso auch in diesen Fällen nach § 49 Abs. 1 GVG verfahren\nworden. Überdies ist der eintretende Hilfsgeschworene nicht\njeweils sofort nach dem Wegfall des Hauptgeschworenen bestimmt worden, sondern ersv als auch die übrigen Geschworenen\nzur Tagung einberufen wurden. Hieraus hat sich eine weitere\nVerschiebung in der 1is}e ergeben.\n\n“I\n\nDieses Verfahren wurde auch geübt, als die Hauptgeschworene Er völlig vom Geschworenendienst entbunden worden war. Richtigerweise hätte der im Zeitpunkt ihrer Befreiung\nan erster Stelle der Hilfsgeschworenenliste aufgeführte\nGeschworene als nunnehriger Hauptgeschworener in die Liste\nder Hauptgeschworenen übertragen und zu den Sitzungen herangezogen werden müssen, für die die Hauptgeschworene Er»\nausgelost worden war. Hierfür war allerdings nicht mehr\nverfügbar der ursprünglich in der Hilfsgeschworenenliste\nan erster Stelle stehende Geschworene A niEED; ®\ndenn dieser war kraft Gesetzes als nunmehriger Hauptgeschworener an die Stelle der schon am 23. Januar 1959\nvöllig vom Geschworenendienst entbundenen Hauptgeschworenen\nFrieda SED getreten. Ob auch der an zweiter Stelle stehende\nHilfsgeschworene Ba bereits Hauptgeschworener geworden\nwar, kann aus der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten nicht mit Sicherheit entnommen werden, da aus\nihr nicht ersichtlich ist, ob die Hauptgeschworene St\nvöllig oder nur für die einzelne Tagung vom Geschworenendienst befreit worden war. Weitere Hiifsgeschworene waren\njedenfalls vor dem Wegfall der Hauptgeschworenen ErB-\n\nEB in die Liste der Hauptgeschworenen nicht zu übertragen.\nDenn bei den übrigen ausgefallenen Hauptgeschworenen handelte 2) €\nes sich offensichtlich nur um zeitweise Verhinderungen, so\ndaß die für sie eintretenden Hilfsgeschworenen jeweils nur\nnach den §§ 49 Abs. 1, 77, 84 GVG heranzuziehen waren. Ob\nhierbei an den vorausgehenden Tagungen des Schwurgerichts in\nden einzelnen Fällen richtig verfahren wurde, ist hier nicht\nzu entscheiden. Der Hilfsgeschworene Ernst H@WB stand\njedenfalls beim Wegfall der Hauptgeschworenen Erlbacher nicht\nan erster Stelle der Hilfsgeschworenenliste, er trat nicht\nan ihre Stelle. Wenn er trotzdem als Geschworener an ihrer\nStelle in der vorliegenden Strafsache mitgewirkt hat, war\ndas Schwurgericht nicht vorschriftsmäßig besetzi.\n\nN\n\n4}\n\nDie in der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten vertretene Auffassung, daß auch die beim\nLandgericht Nürnberg-Fürth herrschende Übung dem Gesetz\nentspreche, ist unzutreffend. Das Gesetz läßt für ein\nsolches Verfahren keinen Raum. Damit ist auch eine Erörterung darüber müßig, ob das geübte Verfahren zweckmäßiger\nwäre als die gesetzliche Regelung.\n\nDie vorschriftswidrige Besetzung des Schwurgerichts kann\nauch nicht deshalb unbeanstandet bleiben, weil sie etwa\nauf einer letzten Endes zwar unrichtigen, aber doch \"ebenfalls vertretbaren Gesetzesauslegung\" beruhte. Der Senat hat\nzwar in BGHSt 12, 227, 2353 £f ausgesprochen, daß die Beschlüsse eines nicht vorschriftsmäßig gebildeten Präsidiums\neines Landgerichts über die Geschäftsverteilung vnä die Besetzung der Kammern nicht ohne weiteres ungültig seien,\nwenn die fehlerhafie Zusammensetzung des Präsidiums auf\nletztlich irriger, aber vertretbarer Auslegung einer nicht\neindeutigen Gesstzesbestimmung beruht. Der hierin liegende\nRechtsgedanke kann auf die fehlerhafte Besetzung des Gerichts\nselbst nicht angewandt werden. Dem vorschriftswidrig gebildeven Präsidium entspräche allenfalls ein fehlerhaft zusammengeseizter Ausschuß zur Wahl der Schöffen unä Geschworenen (8 40\nGVG). Sind aber die Geschworenen ordnungsgemäß gewählt und\nausgelost, so beruht ihre Teilnahme an dena einzelnen Sitzungen ausschließlich auf dem Gesetz in Verbindung mit\nden Geschworenenlisten. Auch Äurch eine auf Rechtsirrtum beruhende gesetzwidrige Zuziehung eines Geschworenen wird das\nSchwurgericht \"vorschriftswidrig besetzt\", Die Rechtsprechung\nhat auch stets in der Teilnahme eines nach dem Gesetz Tür\ndie betreffende Sitzung nicht berufenen Schöffen oder Geschworenen eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts\ngesehen, die bei zulässiger Rüge zur Aufhebung des Urveils\nnötigi (vgl. RG 20; BGHSt 10, 252; 11, 54). Da die hier\n\nvertretene Rechtsauffassung einer seit Jahrzehnten herrschenden Rechtsprechung entspricht, bestünde auch kein Bedürfnis, ein anderes Verfahren daneben zuzulassen. Die geltende Regelung bietet die Gewähr, daß ein ausfallender Schöffe\noder Geschworener nicht nach Willkür oder Ermessen, sondern\nnach einer festen Ordnung ersetzt wird.\n\nDas angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 338\nNr. 1 StPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht Nürnberg-Fürth zurückzu- n\nverweisen, Zur Verweisung an ein anderes Gericht besteht\nkeine Veranlassung.\n\nAuf die weiteren förmlichen und sachlichrechtlichen\nRügen braucht nicht mehr eingegangen zu werden.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Seibert\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-17/1-str-690-59","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-17/1-str-690-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:31.561412+00:00"}}