{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-07-15_1_StR_33_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-07-15","aktenzeichen":"1 StR 33/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2509 088\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Musikschriftsteller Werner N MED aus ein\nEEE zevoren cr EEE 1207 in DD\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Juli 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOÜberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 0)\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt ru der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Amberg vom 4. November 1958 in den\nFällen Anneliese EB Siegiinde Fig. Anna\nEEE. Incrii Bee, Ingria SC CHriste em\nEEE mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nin diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmitiels, an das Landge-\n\nricht zurückverwiesen.\nDie weitergehende Revision (in den Fällen Marianne\n\nAU on Renate Pa) wirä verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten lag zur Last, sich in den Jahren 1957 und\n1958 während der Vorbereitung der Drachenstich-Festsviele\nin Furth im Wald an fünf Mädchen unter vierzehn Jahren\nim Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vergangen zu haben,\nindem er anläßlich von Kostümproben die Mädchen sich nackt ausziehen ließ, an ihren Brüsten und zwischen ihren gespreizten\nBeinen Messungen vornahm und ihnen Papierbüstenhalter und\nPapierhöschen in der Weise anprobierte, daß er diese am\nKörper der Kinder zuschnitt und anden'Brüsten und am Geschlechtsteil zusammenklebte. Gegenüber drei weiteren Mäd-\n\nchen soll er dies versucht haben.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil\nes nicht für erwiesen hielt, daß der Angeklagte aus wollüstiger\nAbsicht, nicht nur aus künstlerischem Interesse im Rahmen seiner\nTätigkeit für die Further Waldbühne und die Drachenstich-Testspiele gehandelt hat.\n\nHiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.\nSie ist im wesentlichen begründet.\n\nIo\nVerfahrensrügen\n\n1.) Schon die Verfahrensrüge, die Strafkammer habe unter\nVerstoß gegen § 244 Abs. 2 und 3 StGB einen Hilfsbeweisamtrag\nder Staatsanwaltschaft abgelehnt, greift durch.\n\nUnter den Mädchen, an deren nacktem Körper der Angeklagte\nMessungen und Anproben vorgenommen und deren Brüste und Geschlechtsteil er betastet und gedrückt haben soll, befand sich\ndie Ingrid SC. Sie war zur Hauptverhandlung nicht erschienen. In seinem Schlußvortrag stellte der Sitzungsvertreter der ;\nStaatsanwaltschaft hilfsweise, d.h. für den Fall, daß die\nStrafkammer nicht zur Verurteilung des Angeklagten (in dem beantragten Umfang) kommen sollte, die Vernehmung der Ingrid Sc\ndarüber, daß ihr der Angeklagte am nackten Körper Papierbüstenhalter und Papierhöschen angeklebt habe, daß er dabei mit ihren .\nBrüsten und ihrem Geschlechtsteil in Berührung gekommen sei und R\ndaß er nach dieser Anprobe nochmals Messungen an den Brüsten und ;\nam Geschlechtsteil des Mädchens vorgenommen habe,\n\nRD TEE\n\nwm.\n\nDas Landgericht hat den beantragten Beweis nicht erhoben\nund dazu in den Gründen des angefochtenen Urteils ausgeführt;\ndaß der Beweisbehauptung für die Entscheidung \"keine Bedeutung\nmehr zukomme\", Die Tatsachen, die bewiesen werden sollten,\nließen einen sicheren Schluß auf wollüstiges Handeln des Angeklagten ebensowenig zu wie die bereits festgestellten Berührungen der Körper anderer Kinder durch den Angeklagten. Durch die\n\nVernehmung der Ingrid Sc könne nicht bewiesen werden, daß\nder Angeklagte die Kinder mit den Händen oder Fingern an den E\n\nBrüsten abgedrückt oder abgetastet oder absichtlich am Geschlechtsteil berührt habe (S. 14 UA).\n\nno 2.’ Dr IE CET FETTE\n\nIm Rahmen der Beweiswürdigung S. 12 UA ist gesagt, das\nLandgericht sehe auf Grund der glaubhafteg Aussagen der über\ndie Anproben vernommenen Kinder (mit Ausnahme cer ausgebliebenen Ingrid SCHE) als erwiesen an, daß der Angeklagte auch\ndas Kind Ingrid Sc nicht an den Brüsten\"abgetastet und\nabgegriffen\" habe und daß er auch den Geschlechtsteil dieses\nKindes nicht mit den Händen oder Fingern \"angelangt\" habe.\n\nUBER DEVEURTFUER\n\nMit Kecht wendet die Revision gegen die Ableımung des\nKilisbeweisamtrages mit der angeführten Begründung eiü, us\nGie Strafkammer dem Sinn des Antrags nicht gerecht ;ewerden\nsei. Dabei kaim dahinstehen, ob das Yort \"Berührung\" (des Geschlechtsteils), wie die Revision meint, dem vom Landgericht\non den wiedergegebenen Urteilsstellen (S. 12 UA) gebrauchten\nsusdruck \"anlangen\" gleichzusetzen ist. Auf jeder. Tall ging der\nsinn des Beweisamtrags dahin, daß der Angeklagte mit den Brüsten\nund dem Geschlechtsteil der Ingrid ScB in einer das\nScham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht\nverletzenden jeise, also willentlich, nicht nur versehentlich\n\"in Berührung gekommen ist\". Ein solches Verhsiten aber wäre\nfür die Früfung, ob der Angeklagte aus wollüstiger Absicht gehandelt hat- und damit für die Entscheidung der Schuläfrage\nnicht ohne Bedeutung gewesen. Das Landgericht konnte die Beweisbehauptung auch nicht ohne unzulässige Vorwegnahne fer Deweiswürdigung deshalb als widerlegt ansehen, weil die übrigen\nKinder glaubhaft ausgesagt hatten, daß der Angeklagte inre\nBrüste und Geschlechtsteile nicht abgegriffen oder sonstwie\n\nberührt habe,\n\nDer Hilfsbeweisamtrag hätte demnach nicht abgelehn:;\nweräen dürfen. Es ist nicht auszuschließen, daß die Stralkammer bei Bestätigung der Beweisbehauptung im Falle Ingrid\nSC den Tatnestand der Vornahme unzüchiiger Handlungen\nbejaht hätte. Es ist weiter nicht auszuschließen, daß sie\nauf Grund der Aussage der Ingrid SEM zucn Arc (im Urteil\nfestgestellte) Handlungsweise des Angeklagten gegenüber den\nübrigen Kindern in einem anderen Licht gesehen hätte und\nauch hier zur Bejahung der Schuldfrage gekommen wäre. Das\nfreisprechende Erkenntnis muß daher — ausgenommen die Fälle\n\nMarianne ED uni Renate Pa. in denen es zu\n\nkeinen Anproben kam - aufgehoben werden.\n\nt\nm\nl\n2 /nndg\n\n2.‘ Ob die dei den Akten befindlichen Üverführungsstücke\n1 Papierbüstenhalter unü 1 Papierhöschen‘ herbeigeschafrtTte Beweismibtel im Sinne des § 245 StPO waren, die das ITandgericht\nonne den Antrag eines Verfahrensbeteiligten zum Gegenstanä\n\neinss Augenscheins hätte machen müssen, kann auf sich beruhen,\nweil die Staatsanwaltschaft in der neuen Hauptverhandlung Geilezerheit haben wird, einen entsprechenden Antrag zu stellen. lalls\nsivn, wie die Revision zur Begründung der Verfahrensrüpge vorzvägt, die Klebsstellen hauptsächlich an dem Teil des Höschens\nvelinden, Ier am Geschlechtsteil des Kinıes auflag, so wäre\n\n3er ven der Revision gezogene Schlu3 schrerlich zu widerlegen,\ndas der Angeklagte bein Zusammenkleben iss Papierhöschens am\nnackten Körper des Mädchens gegen dessen geschlechtsteil\n\ndrücken (und an diesem entlang streichen) mußte. Entsprechenies\ngilt für den Papierbüstenhalter. Das aber stünde, wie die\nRevision ebenfalls zutreffend geltenä nacht, im Gegensatz\nzu den im Urteil wiedergegebenen Aussagen der Xirder, daß der\nAnzeklagte keines Mädchens Brüste oder Geschlechtsteil abgetastet, gedrückt oder sonstwie berührt habe.\n\n‚.\n\nET TEE\n\nun\n\n“\n\nwu FETTE\n\nD\n\n- Noranser. »\n\n5.) Auch auf die weitere Verfahrensrüge, das Landgericht habe\nunter Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO nicht geprüft, ob der\nAngeklagte die Brüste der Mädchen -— wenn nicht abgetastet oder\ngedrückt, so doch -— berükrt habe, braucht nicht eingegangen\n\nzu werden, weil die neue Hauptverhandlung auch insoweit Gelegenheit zur Klärung bietet. In den Fällen Sieglinde Fig un \\\nanne BED sprich: die Strafkammer übrigens ausdrücklich\ndavon, daß der Angeklagte die Brüste der Mädchen berührt het 1\n\na Ten\n\nII: \\\n\nSachbeschwerde\n\nAuch sie ist begründet.\n\n1.) Das Tandgericht hat ein Handeln des Ankeklagien\naus Wollust hauptsächlich deshalb nicht für erwiesen erachtet,\n\n‘\n\nweil er die Kinder \"nicht mit den Händen oder Fingern am\nGerchlechtsteil abgegriffen, abgetastet oder berührt, auch\nnicht die Brüste der Kinder abgetastet oder gedrückt oder\ngestreichelt\" hat. Es erwägt unter Hinweis auf seine große\nErfahrung in der Beurteilung von Sittlichkeitsverbrechern,\n\ndaß ein solcher ein nackt vor ihm stehendes Kind, mit dem er\nallein in einem Raum ist,auf Grund seines Triebes in der Regel\nzumindest am Geschlechtsteil oder anden'Brüsten abgreife oder\nabtaste. Des habe der Angeklagte nicht getan, so daß diese bei\nSittlichkeitsverbrechern typische Verhaltensweise bei ihm nicht\nvorliege. Hierzu ist folgendes zu bemerken.\n\na) Es gibt keinen Erfahrungssatz des vom Landgericht aufgestellten Inhalts. Wie die Revision unter Anführung von Urteilen\ndes Bundesgerichtshofs zutreffend bemerkt, kann man gerade bei\nSittlichkeitsverbrechen an Kindern nicht von typischen Begehungsweisen ausgehen. Die Fälle sind nicht selten, in denen der Täter\nschon im bloßen Betrachten des nackten Körpers eines Kindes\noder in verhältnismäßig harmlosen Berührungen bekleideter oder\nunbekleideter Körperteile seine geschlechtliche Befriedigung findet. Die jeweilige Verhaltensweise hängt entscheidend von Triebart und Triebstärke des Täters, häufig auch von den äußeren\nUmständen ab, die sich dem Täter bieten. Deshalb rechtfertigt\nCie Feststellung der Strafkammer, daß der Angeklagte nicht die\nim Urteil aufgezählten schwereren Eingriffe in die geschlechtliche Unversehrtheit der zu den Anproben verwendeten Kinder\nvorgenommen hat, noch nicht den Schluß, er habe nicht aus Sinnenlust gehandelt.\n\nb) Die Ausführungen des Landgerichts lassen nicht erkennen,\nob es bei der Beurteilung des Beweggrunds des Angeklagten dessen\nzweifellos ungewöhnliches Vorgehen hinreichend bedacht hat. Im\nUrteil fehlt jede Erörterung darüber, warum der Angeklagte,\n\n=]\n\nfalis es ihm um den schöpferischen EntwurtT einer neuartigen\nTheaterkleidung zu tun war, nicht nur ein Mädchen als Modell\nheranzog, oder warum er, falls es ihm nur um die Ermittlung\nder Körpermaße der einzelnen Mädchen zur Anfertigung maßgerech-:\nter Kieidung ging, nicht die Messungen und Anproben durch\neine geeignete Frau vornehmen oder sich von den Mädchen\n\n- mit Erlaubnis der Eltern - genau sitzende Stücke eigener\nUnterkleidung aushändigen ließ. Das Landgericht hat ferner\nkeine Feststellungen über die Dauer der einzelnen \"Sitzungen\" mit den Mädchen getroffen - nach dem im Urteil wiedergegebenen Eröffnungsbeschluß haben sich diese teilweise über C\n1 bis 2 Stunden hingezogen -; auch keine Feststellungen darüber\nch der Angeklagte - wie ebenfalls im Eröffnungsbeschluß geschildert - vor den Anproben die Fensterläden der \"Waldhütte!\ngeschlossen. die Löcher und Ritzen der Wände verstopft und !\nalsdann bei künstlichem Licht die Kinder sich hat entkleiden\nlassen. Auf die Aufklärung dieser Umstände durfte das Landgericht nicht verzichten, weil sie für die Beantwortung der\nFrage wesentlich waren, ob sich der Angeklagte bei seinen\nangeblich nur dem Theaterinteresse dienenden Messungen und\nAnproben auf das zur Förderung dieses Interesses unbedingt\nnotwendige Maß beschränkt hat. Überschritt er dieses Maß, .\nso war das nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts wie J\ndes Bundesgerichtshofs ein gewichtiges Anzeichen dafür. daß L\ner (zumindest auch) aus geschlechtlichem Antrieb gehandelt\nhat, In diesem Zusammenhang verdienen überdies folgende Feststellungen der Strafkammer Beachtung: Die Anneliese sSED-DB ie der Angeklagte in entkleidetem Zustand auf ein\nTischchen, die Ingrid BB in ebensolchem Zustand mit gcspreizten Beinen auf zwei Stühle sich stellen; bei diesem\nNäächen - wie vermutlich auch bei den anderen Kindern -\nführte er das Maßband \"zwischen den Beinen des Kindes an\nGeschlechtsteil aufliegend\" durch, obwohl das Mädchen diesen\nHandgriff ohne weiteres selbst hätte ausführen können; die\n\nnn\n\nI. Ne: LA en ge\n\nvo.\n\nayege rm\n\nfe W000 23\n\nanncliose SEE setzte er nach der Änvrose ohne sachlichen urund. wenn auch nur \"gans kurz\" in nacktem Zustand\n\nauf seinen Schoß.\n\nce) Schließlich geben die Urteilsgründe trotz Trerschiedener Wendungen, der Angeklagte sei unwiderlegtar nur\nvon seinen künstlerischen Plänen und Vorstellungen befsngen\ngeresen, dem Zweifel Raum, ie Strafkamner sei davon ausgegsunzen, Aa Ale Erregung oder Belriedizuns der Geschlech!slust\nder alleinige Beweggrund des !äters nach % 176 Abs. Ir 3\nStGB sein wüsse, Das wäre rechtsirriz. Zs genügt, da: zu einen\nwertneutralen oder sogar billigenswerten Handlungsmotiv ein\nzeschlechtlicher Antrieb hinzukommt (vgl. usa. RGSt 28, 77 fi,\nA\", 239) Die geschlechtliche Absicht braucht nicht einzal\nia Vordergrund zu stehen, vorausgesetzt nur, daß sich der\nTater ihres NMitschwinzens bewußt ist. Danach schliest der\nUmstand, daß es dem Angeklagten - wie ihr das Landgericht\nnicht widerlegen zu können glaubte - um die förderung der\nDrachenstich-Festspiele zu tun war, nicht zus. daß er auch\naus geschlechtlichem Antrieb handelte.\n\n2.) Die Strafkamner hat nach Verneinung des Tasbestandes\ndes § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB geprüft, ob sich der Angeklagte\ngegenüber den Kindern.Anna BW, Sieglinde Fin und\nChrisce NEED. deren Eltern forn- und fristgerecht Stra£fantrag gestellt haben, der Beleidigung schuldig gemacht hat.\nSie kam aus den gleichen Gründen, aus denen sie ein wollüstiges Hardeln des Angeklagten für nicht erwiesen hielt, zu dem\nErgebnis, daß dem Angeklagten das Bewußtsein einer Ehrkränxung\nnicht nachzuweisen sei, Auch hierbei hat sie möglicherweise\nverkannt, das der vom Angeklagten verfolgte sachliche Zweck\nnicht shne weiteres die Erkenntnis ausschloß, die gewählte\nart äer Messungen und Anproben am nackten Körper der Nädchen\nsei anstößig und verletze deren Geschlechtsehre. In diesen Zu-\n\n-9- ,\n\nsarmenhang verdient 3eachtung, daß nach der eigenen Üinlarzung des Angeklagten die “ltern zweier ‚ädthen - der siarlanne\nAschenbrenner und der Renate PB - es ahgelennt haben,\nihre Kinder zu Anproben zur Verfügung zu stellen, nachdem\nsie erfahren hatten, daß diese sich nackt ausziehen sollten.\nDiese Tatsache hat dis Strafkammer nicht gewürdig+, obwohl\nsie für die Entscheidung der Frage, ob sich der Angeklagte\nder schamverletzenden Natur seiner Handlungsweise bewußt\nwar, erheblich sein konnte.\n\nZur äußeren Tatseite, die das Landgerichy bisher richt\ngewurdigt hat, ist darauf hinzuweisen, daß in der Regel schon N 3\ndie Zumutung an ein 13 - 14jähriges Mädchen, sich vor eiilen\nfremden Manne ganz auszuziehen, eine Kundgebung der Aisachtung enthält; dies auch dann, wenn damit zeine geschlechilichen Absichten verbunden werden. Nur in wenigen eng besrenzten Fällen bedeutet dıe Aufforderung. sich vollsvwändiz zu\nentxleiden, keine Beleidigung, wie etwa dann. wenn sie ein\nArzt zum Zwecke der Untersuchung für ertorderlich hält. Das\nLandgericht wird zu prüfen haben, ob der vom Angexlagten dehauptete \"künstlerische\" Zweck der Entblößung den Charakter\nder Beleidigung nahm. Die Frage wird, wenn nicht grundsätzlich, so doch mindestens dann zu vernsinen sein, wenn sich\ndieser Zweck, worauf die Feststellungen des Landgerichts hindeuten, auch ohne vollständige Entblößung erreichen ließ. Un- &\nverbildete und auf die Thre ihrer noch im Xindesalter stehenden Tichter bedachte Eltern werden es jedenfalls entschieden\nanıehnen, daß sich ihre 1Fjährigen Töchter unter den Unrständen, wie sie hier vorlagen, vor einem fremden kann zu angeblich \"künstlerischen'Zwecken nackt ausziehen. Das Verhalten\nder Eltern in den Fällen Aschenbrenner und Pressl spricht |\nin dieser Beziehung eine deutliche Sprache, Ihre feigerung\nentspricht nicht einer - rechtlich nicht beachtlichen -\nFrüderie, sondern dem gesunden Enpfinden dafür, was sich schickt\n\nDie Zinwilligung der Mädchen in das Verlangen des Angeklagten\nwäre, soweit nicht die Eltern ausdrücklich einverstanden\nwarer., bedeutungslos. Sie waren noch zu jung, um allein in\nwirksamer Weise ihr Einverständnis zur Verletzung ihrer\n\nEhre zu erklären. Dabei kommt noch hinzu, daß der Angeklagte\nauf Grund seiner Stellung als Spielleiter für die Kinder\n\neine Art Autoritätsperson war und deshalb seine Aufforderung\nan die Mädchen, sich ihm in entkleidetem Zustand zu Messungen\nunä Anproben zur Verfügung zu stellen, einen Mißbrauch von\nEinwirkungsmöglichkeiten enthielt.\n\n3.) Das angefochtene Urteil ist demnach auch auf die Sachrüge hin aufzuheben. Ausgenommen bleiben die Fälle Aschenbrenner\nund Pressl, in denen es zu keinen Messungen oder Anproben\ngexommen ist. Die bloße Frage des Angeklagten an die Eltern,\nob sie ihm ihre Kinder zur Verfügung stellten, war noch\nkein Beginn der Ausführung eines Verbrechens nach § 176\nAbs. 1 Ur, 3 StGB. Insoweit hat auch der Sitzungsvertreter\nder Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung die Freisprechung des Angeklagten aus Rechtsgründen beantragt.\n\n- 1 -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Martin\n\nDr. Schalscha Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-15/1-str-33-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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