{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-07-15_1_StR_315_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-07-15","aktenzeichen":"1 StR 315/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"215/59 2309 085\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Chemiker Martin Fritz U zu: EEE. Lanikreis RB, geboren em 1920 in SED, Landkreis\n\nwegen Doppelehe u.a.\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Juli 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Fiitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Herzog in der\nVerhandlung,\nBundesanwalt EM bei der Verkündung _\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter. PD)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 10. März 1959 im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß der Angeklagte wegen eines Verbrechens der\nDoppelehe in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen\nder unbefugten Führung akademischer Grade verurteilt wird.\n\nIm Strafaussp uch wird das genarnte Urteil mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Doppelehe\nin Yatmehrheit mit fortgesetzter unbefugter Führung\nakademischer Grade zur Gesamtstrafe von einem Jahr drei\nMonaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 1.000 DM\nverurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nDauer von einem Jahr aberkannt. Seine auf die Verletzung\nverfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften gestützte\nRevision hat teilweise Erfolg.\n\nIo\nUnbegründet ist die Verfahrensrüge, die Strafkammer\nsei vorschriftswidrig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO),\nweil der Vorsitzende sich während des Schlußvortrags des\nVerteidigers etwa 20 Minuten lang in das \"konzentrierte\nStudium\" eines Rechtskommentars versenkt habe und deshalb\n\neinen wesentlichen Teil der Ausführungen des Verteidigers\nnicht gefolgt sei.\n\nDiese Behauptung ist durch die dienstlichen Äußerungen des\n‘ Vorsitzenden, der richterlichen Beisitzer und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft widerlegt. Nach den Erklärungen der Beisitzer hat der Vorsitzende nur einmal kurze\n\nZeit in einem Kommentar gelesen, nach der Vermutung des Landgerichtsrats Dr. Sm deshalb, weil in einer Sitzungspause\ndie Frage aufgetaucht war, ob sich der Angeklagte nicht auch\nder Urkundenfälschung schuldig gemacht hat. Das war keine\ngeistige Abwesenheit im Sinne der Rechtsprechung zu\n\n§ 338 Nr. 1 StPO (vgl. insb. RGSt 60, 63).\n\n- 3 -\nII.\n\n1.) In sachlichrechtlicher Hinsicht wendet sich die Revision\nnur gegen die Höhe der Freiheitsstrafen und die Aberkennung\nder bürgerlichen Ehrenrechte. Insoweit ist sie jedoch offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat die von der Revision\nvermißten Gesichtspunkte teilweise ausdrücklich zugunsten\n\ndes Angeklagten gewürdigt; soweit es sie nicht erörtert und\ndem Beschwerdeführer zugute gehalten hat, liegt kein sach- _\nlichrechtlicher Mangel vor, weil der Tatrichter von Gesetzes\nwegen nicht verpflichtet ist, alle erdenklichen Umstände als\n\nStrafmilderungsgründe zu werten.. N\n\n2.) Von der Revision nicht beanstandet, auf die allgemeine\nSachrüge aber von Amts wegen zu berücksichtigen ist die unzutreffende Beurteilung des rechtlichen Verhältnisses der Doppelehe zur fortgesetzten unbefugten Führung akademischer Grade.\nDas Landgericht hat Tatmehrheit (§ 74 StGB) zwischen diesen\nStraftaten angenommen. Dem kann nicht beigetreten werden. Nach\nden Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte auch bei\n\ndem Antrag auf Erlaß des Aufgebots für die beabsichtigte zweite\nEheschließung und in der hierzu abgegebenen eidesstattlichen .\nVersicherung sowie bei der Eheschließung selbst und in der\n‘darüber aufgenommenen Niederschrift unbefugterweise des\nDr.-Titels bedient. Da aber ein akademischer Grad Bestandteil@f(\nder bei dem Aufgebot und der Eheschließung unentbehrlichen\nPersonalien ist (vgl. BGH NJW 1952, 839 Nr. 14 a-c), hat\n\nder Angeklagte bei der Schließung der Doppelehe zugleich\nunbefugt einen akademischen Grad gebraucht. Damit fällt das\nfortgesetzte Vergehen nach § 5 Abs. 1 a des Gesetzes über die\nFührung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGBl. I, 985) in\neinem seiner mehreren Teilakte mit dem Verbrechen der Dovpelehe zusammen; das genügt und zwing‘ zur Annahme von Tateinheit\nzwischen den beiden Straftaten. Das Landgericht hEtte daher\nden Angeklagten wegen:Doppelehe in Pateinheit (§ 73 SteB)\n\n1)\n\nmit fortgesetzter unbefugter Führung akademischer Grade verurteilen müssen.\n\nIm übrigen 1äßt der Schuldspruch keinen Rechtsirrtum zum\nNachteil des Angeklagten erkennen.\n\nDer Senat kann die gebotene Änderung des Schuldspruchs\nvon sich aus vornehmen. Einer Zurückverweisung der Sache\nzur Nachholung des Hinweises nach § 265 StPO bedarf es\nnicht, weil der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht\ngeständig ist und weil er durch die Veränderung des rechtlichen\n.Gesichtspunktes nicht schlechter gestellt wird.\n\nDagegen ist der Strafausspruch in vollem Umfang aufzuheben und die Sache zur Festsetzung einer Gefängnisstrafe\nzurückzuverweisen, neben der wieder auf Gelästrafe und gegebenenfalls auch auf Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zwingt das Landgericht nicht, die neue Gefängnisstrafe niedriger als die aufgehobene Gesamtstrafe zu bemessen. Was die Aberkennung der\nbürgerlichen Ehrenrechte angeht, so wird der Angeklagte in der\nneuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, die Gründe vorzutragen,\n\ndie im vorliegenden Fall gegen die Verhängung dieser empfindlichen Ehrenstrafe sprechen mögen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Martin\n\nDr. Schalscha Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-15/1-str-315-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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